Verordnung über den Steuerbezug
                            VI C/1/7  Verordnung über den Steuerbezug  *  (Steuerbezugsverordnung, StBV)  Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat,  gestützt   auf   die  Artikel  186   und   251   des   Steuergesetzes   (StG)   vom   7.   Mai  2000,  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fälligkeitstermine periodische Steuern
                            1  Der   Bezug   des   in   der   provisorischen  Rechnung  ausgewiesenen   Betrages  erfolgt in drei Raten per 1.  Juni, 1.  September und 1.  Dezember mit jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen Zahlungsfrist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern
                            1  Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über die Grundstückgewinn  -  steuer   (Art.  108  Abs.  3   StG)   sowie   über   die   Erbschafts-   und   Schenkungs  -  steuer   (Art.  123   StG)   werden   nicht   periodische   Steuern   im   Sinne   der   Arti  -  kel  35,  36, 40 und 75  StG mit der  Zustellung  der definitiven  Rechnung  fäl  -  lig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zahlungsfrist   beträgt   30  Tage   nach   Eintritt   der   Fälligkeit.   Allfällige  Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verzugszinsen; Vergütungszinsen
                            1  Für   verspätete   Zahlungen   werden   Verzugszinsen   im   Sinne   von   Arti  -  kel  187  Absatz  2 StG erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Nachsteuern   wird  ab  Verfalltag   der   jeweiligen   Steuerperiode   ein   Ver  -  zugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Skonti für Vorauszahlungen
                            1  Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung aus  -  gewiesenen   Betrages   für   die   Kantons-   und   Gemeindesteuern   bis   zum  30.  Juni erfolgt, kann in Anwendung von Artikel  187  Absatz  2 StG ein Skonto  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuervorauszahlungen werden nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Zinsen und Skonti
                            1  Der Regierungsrat setzt die Höhe der Zinsen und Skonti fest.  1)  GS  VI  C/1/1  SBE XI/8 493  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussabrechnung
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Schlussabrechnung   werden   Ausgleichszinsen   im   Sinne   von   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  Absatz  3 StG berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf zuviel bezahlten Steuerbeträ  -  gen,   die   sie   aufgrund   von   provisorischen   Rechnungen   bis   zur  Schlussabrechnung bezahlt haben, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  zu Lasten der Steuerpflichtigen auf zu wenig bezahlten Steuerbe  -  trägen,   die   sie   aufgrund   von   provisorischen   Rechnungen   bis   zur  Schlussabrechnung bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfalltag
                            1  Als   Verfalltag   im   Sinne   von   Artikel  190  Absatz  3   StG   gilt   für   die   periodi  -  schen Steuern der 30.  September in der  Steuerperiode,  bei  vom  Kalender  -  jahr   abweichenden   Steuerperioden   der   30.  September   im   Kalenderjahr,   in  dem   die   Steuerperiode   endet.   Bei   den   nichtperiodischen   Steuern   gilt   als  Verfalltag der 60.  Tag nach Eintritt der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31.  Dezember des Vorjahres gilt der  30.  September gemäss Absatz  1 als Verfalltag, sofern bis zum 30.  Juni eine  provisorische   Rechnung   zugestellt   wird.   In   den   übrigen   Fällen   verschiebt  sich der Verfalltag auf den 31.  Dezember des laufenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            *   Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rückzahlbare Steuerbeträge können mit sämtlichen Forderungen verrech  -  net werden, für deren Bezug die kantonale Steuerverwaltung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Rückzahlung von Guthaben erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefäl  -  len,   insbesondere   im   Todesfall,   bei   Wegzug   aus   dem   Kanton,   ausserge  -  wöhnlich hohen Verrechnungssteuerguthaben oder Heirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Ablieferung der Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ablieferung der vereinnahmten Steuern  an die politischen  Gemeinden  und Kirchgemeinden erfolgt per Ende Januar, April, Juli und Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            *   Ablieferung der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Anteil   an   der   Grundstückgewinnsteuer  und   Quellensteuer  wird   den  Gemeinden bis spätestens  Ende Januar des dem Zahlungseingang folgen  -  den Jahres überwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Quellensteuern
                            1  Der   Arbeitgeber   hat   mit   der   kantonalen   Steuerverwaltung   über   die   der  Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen, das heisst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  quartalsweise bei weniger als zehn Quellensteuerpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  monatlich bei mehr als zehn Quellensteuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Quellensteuerpflichtigen umfasst die Abrechnungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein   Kalenderjahr   für   juristische   Personen   bezüglich   der   Leistun  -  gen, welche nach Artikel  95  StG ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in den übrigen Fällen den Kalendermonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnungen sind innert 15  Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperi  -  ode bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Steuerbetrag   ist   innert   30  Tagen   nach   Rechnungsstellung   durch   die  Veranlagungsbehörde  vom  Schuldner   der   steuerbaren   Leistung  der  kanto  -  nalen   Steuerverwaltung  zu  überweisen,   spätestens  jedoch   innert  60  Tagen  nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen über den Verzugszins finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Artikel  3  Absatz  2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf die Rück  -  erstattung der Quellensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussabrechnung mit den Gemeinden
                            1  Die   Schlussabrechnung   mit   den   Gemeinden   über   Steuern,   Zinsen   und  Skonti sowie über deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden über  das abgelaufene Steuerjahr erfolgt bis spätestens Ende Februar des folgen  -  den Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft und gilt für den Be  -  zug der Steuern ab der Steuerperiode 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerbezug für die Veranlagungsperioden bis und mit 1999/2000 er  -  folgt  nach   der  Verordnung  vom  17.  Dezember  1986  über   den  Steuerbezug  durch die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verordnung   vom   17.  Dezember   1986   über   den   Steuerbezug   wird   mit  dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/7  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  24.11.2010  01.01.2012  Art. 8  totalrevidiert  SBE XI/8 493  24.11.2010  01.01.2012  Art. 9  totalrevidiert  SBE XI/8 493  25.06.2014  01.01.2015  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 48  25.06.2014  01.01.2015  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 48  25.06.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 48  25.06.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 48  13.02.2019  01.01.2019  Erlasstitel  geändert  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 6 Abs. 2, b.  geändert  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 7a  eingefügt  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 9  Sachüberschrift geänd.  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 9 Abs. 1  geändert  SBE 2019 04  13.02.2019  01.01.2019  Art. 12  aufgehoben  SBE 2019 04
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/7  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  13.02.2019  01.01.2019  geändert  SBE 2019 04  Art. 1 Abs. 1  13.02.2019  01.01.2019  geändert  SBE 2019 04  Art. 1 Abs. 2  25.06.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 48  Art. 2 Abs. 1  13.02.2019  01.01.2019  geändert  SBE 2019 04  Art. 3 Abs. 2  25.06.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 48  Art. 6 Abs. 1  25.06.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 48  Art. 6 Abs. 2, b.  13.02.2019  01.01.2019  geändert  SBE 2019 04  Art. 6 Abs. 3  25.06.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 48  Art. 7a  13.02.2019  01.01.2019  eingefügt  SBE 2019 04  Art. 8  24.11.2010  01.01.2012  totalrevidiert  SBE XI/8 493  Art. 9  24.11.2010  01.01.2012  totalrevidiert  SBE XI/8 493  Art. 9  13.02.2019  01.01.2019  Sachüberschrift geänd.  SBE 2019 04  Art. 9 Abs. 1  13.02.2019  01.01.2019  geändert  SBE 2019 04  Art. 12  13.02.2019  01.01.2019  aufgehoben  SBE 2019 04  5