Verordnung über die Pensionspreise der kantonalen Schülerheime
                            1  Verordnung über die Pensionspreise der  kantonalen Schülerheime  RRB vom 15. Januar 1991  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 12 Absatz 1 des Stipendiengesetzes vom 30. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            2  )    Pensionspreise  Die Preise für Verpflegung und Unterkunft betragen (Basis Index Mai  1993  = 100 Punkte; Teuerung 0,8% und Mehrwertsteuer von 7,5%):  Für Schülerinnen  und Schüler, deren  Eltern im Kanton  Solothurn Wohnsitz  haben  in Franken  Für ausser-  kantonale  Schülerinnen  und Schüler  in Franken  Pensionspreise  Verpflegung pro Jahr  2977  3564  Unterkunft pro Jahr  1529  2279  Vollpension pro Jahr  4506  5843  Vollpension pro Quartal  1126  1461  Einzelpreise  Morgenessen  2.90  3.20  Mittagessen  7.60  9.00  Abendessen  6.00  7.50  Total Verpflegung pro Tag  16.50  19.70  Ü  bernachtung  11.00  13.00  Wochenende Samstag/Sonntag  20.00  25.00  Nichtbezug der Verpflegung  Jahresaufenthalter  Preisreduktion pro Ta  g  bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen  15  17  Kurzaufenthalter  Preisreduktion pro Ta  g  bei Verrechnung der Wochenpauschale  15  17  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 419.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Fassung vom 11. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Pensionspreise für Kurzaufenthalter
                            Die Pensionspreise für Kurzaufenthalter werden vom Erziehungs-Departe-  ment festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Rechnungstellung
                            Die  Rechnungstellung  erfolgt  quartalsweise,  bei  Kurzaufenthaltern  nach  Beendigung des Aufenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anpassung Pensionspreise
                            Steigt  oder  fällt  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  um  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Punkte seit der letzten Festlegung der Pensionspreise, können die Preise  vom Erziehungs-Departement angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufhebung geltender Bestimmungen
                            Der  Regierungsratsbeschluss  vom  4.  Februar  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  auf  den  31.  De-  zember 1990 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  -   3. November 1992 am 1. Januar 1993;  - 23. August 1994 am 1. Januar 1995;  - 11. Januar 1999 am 1. August 1999.