Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit
                            Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur  Förderung der Zweisprachigkeit  vom 05.06.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 6 Abs. 4, 2. Satz, der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16. Mai 2004;  gestützt auf Artikel 4 Bst. b des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag  der Zweisprachigkeit;  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999;  in Erwägung:  Gemäss Artikel 6 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004  fördert der Staat die Zweisprachigkeit, soweit es sich dabei um die zwei  Amtssprachen des Kantons handelt. Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 über den Tag der Zweisprachigkeit sieht vor, dass der Staatsrat aus  -  nahmsweise Tätigkeiten, die dem Leitgedanken und den Zielen des Tages der  Zweisprachigkeit entsprechen, durch eine finanzielle Unterstützung fördern  kann, sofern diese Tätigkeiten die Kriterien für die Gewährung einer Finanz  -  hilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 4.  Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den  Sprachgemeinschaften erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zwei  -  sprachiger Kanton wahrgenommen wird.  Neben den in den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung  durchgeführten Massnahmen (insbesondere denjenigen, die mit der Unter  -  stützung des Bundes durchgeführt werden), wird die Zweisprachigkeit auch  dadurch gefördert, dass Initiativen von Akteuren, die ausserhalb der kantona  -  len Verwaltung stehen, unterstützt werden. Das ist das Ziel dieser Verord  -  nung.  Diese Finanzhilfen müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Subventio  -  nen entsprechen, insbesondere denjenigen über die Finanzkraft und die eige  -  nen Bemühungen der Empfängerinnen und Empfänger, die verfügbaren Mit  -  tel und den fehlenden Anspruch auf die Gewährung einer Hilfe des Bundes.  Auf Antrag der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In dieser Verordnung wird die Gewährung von Finanzhilfen des Staates zur  Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zwei  -  sprachige Image des Kantons Freiburg fördern, das Verständnis und das gute  Einvernehmen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften stärken und  nicht durch eine Finanzhilfe des Bundes unterstützt werden können, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird auf Jahresbasis ausgerichtet und kann grundsätzlich  höchstens dreimal erneuert werden. Sie wird bevorzugterweise zur Unterstüt  -  zung der Aufnahme der Tätigkeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kriterien
                            1  Finanzhilfe erhalten können insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kulturelle Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwei  -  sprachigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung in der  Partnersprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tätigkeiten zur Förderung der Zweisprachigkeit bei Veranstaltungen  von regionaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ankündigungen von Projekten zur Förderung der Zweisprachigkeit in  den Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die subventionierte Tätigkeit muss grundsätzlich eine gewisse Kontinuität  aufweisen. In bestimmten Fällen wie einer wichtigen Gedenkveranstaltung  kann eine einmalige Hilfe gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger
                            1  Ein Gesuch um Finanzhilfe können sowohl öffentliche als auch private Ak  -  teure wie Gemeinden, Vereine, Unternehmen, Medien und Kirchen stellen;  Einheiten der kantonalen Verwaltung sind davon ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel werden im Rahmen des verfügbaren Voranschlags und unter Be  -  zugnahme auf die in der Spezialgesetzgebung festgelegten Ziele vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Der jährliche Betrag der Finanzhilfen wird in den Voranschlag des Amts für  institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (das  Amt) aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das Amt sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die in dieser Ver  -  ordnung vorgesehenen Finanzhilfen zur Förderung der Zweisprachigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind an das Amt zu richten. Dieses holt die Stellungnahme der von  der Tätigkeit, die subventioniert werden soll, direkt betroffenen Verwaltungs  -  einheiten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilung der Finanzhilfen wird von der Direktion der Institutionen  und der Land- und Forstwirtschaft auf Antrag des Amts festgelegt. Wenn der  für eine Tätigkeit geplante Betrag ihre Finanzkompetenzen übersteigt, ist der  Staatsrat für den Entscheid zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und  dessen Erneuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2018  Erlass  Grunderlass  01.07.2018  2018_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2023  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2023_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2023_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2023_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2023  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2023_008  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.06.2018  01.07.2018  2018_039