Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool
                            IV G/5/5  Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde  Sool  Vom 3. Dezember 1990 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  11 des Gesetzes vom 2.  Mai 1971 über den Natur- und  Heimatschutz  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der Aufschluss an der Überschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glar  -  ner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt er  -  klärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinven  -  tars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).  Es wird in zwei Zonen eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Über  -  schiebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem  zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen
                            1  In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtun  -  gen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schä  -  digen, gefährden und stören, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen  (ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun  -  gen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Zelten und Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgrabungen und Ablagerungen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäumen  bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abtei  -  lung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist  die Abteilung zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone
                            1  Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten  Stellen gestattet.  1)  GS  IV  G/1/1  SBE IV/5 378  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart  beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Entnahme von Gesteinsproben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Hämmern an den Gesteinsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteins  -  flächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kletterei am und über dem Aufschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            *   Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Hei  -  matschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen,  wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wiederherstellung, Strafbestimmung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wieder  -  herstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung  nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen  auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel  16  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei  -  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona  -  len Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            1  Der Vollzug obliegt der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Januar 1991 in Kraft.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Ingress  geändert  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 2 Abs. 3  geändert  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 2 Abs. 4  geändert  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4  totalrevidiert  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 5  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 360  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6  totalrevidiert  SBE IX/7 360  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 21.03.2006
                            07.05.2006  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool – B  IV  G/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IV G/5/5  1  Anhang: Plan  Stand: 01. Januar 1991