Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen
                            IV C/2/2  Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen  Vom 24. April 2002 (Stand 1. Juli 2005)  Das Departement Bildung und Kultur,  gestützt auf Artikel  71 des Gesetzes vom 6.  Mai 2001 über Schule und Bil  -  dung (Bildungsgesetz)  1  )  ,  erlässt:  1. Besoldungsberechtigte Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sinn und Zweck des Weiterbildungsurlaubs
                            1  Der Weiterbildungsurlaub soll der Lehrperson nach längerer Berufstätigkeit  unter anderem Folgendes ermöglichen:  1.  neue Kräfte für diesen anspruchsvollen Beruf zu sammeln;  2.  auf Distanz zum Berufsalltag gehen zu können, um die beruflichen  Erfahrungen und Haltungen zu überdenken und für die weitere  Lehrtätigkeit neue Impulse zu erhalten;  3.  Bildungsarbeit in fachlichen, pädagogischen, didaktischen, allge  -  meinbildenden und persönlichen Bereichen zu leisten;  4.  in neue Bereiche einzudringen und die Kenntnisse zu vertiefen  zwecks verstärktem Realitätsbezug (u. a. in Form von unentgeltli  -  cher  Mitarbeit  in  der Wirtschaft, dem Dienstleistungssektor,  in  sozialen Betrieben).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen
                            1  Besoldungsberechtigte Urlaube mit der Dauer von bis zu drei Monaten  können von der Schulbehörde jenen Lehrpersonen der Volksschule gewährt  werden, welche  1.  mindestens zwölf Jahre und mehr im Schuldienst stehen, wovon  sechs Jahre im Kanton Glarus;  2.  ein Unterrichtspensum von mindestens 80  Prozent erteilen;  3.  Lehrerweiterbildung von mindestens halb so langer Dauer, wie der  beantragte Urlaub, ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach jeweils weiteren zwölf Jahren kann unter den gleichen Voraussetzun  -  gen erneut ein Weiterbildungsurlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen können im Maximum in den Genuss von zwei besoldeten  Bildungsurlauben kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach dem vollendeten 57.  Altersjahr werden keine solchen Urlaube mehr  gewährt.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE VIII/6 311  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Weiterbildungsprogramm
                            1  Der Urlaub hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder aus  -  gewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches  1.  spätestens sechs Monate vor Beginn des Urlaubs oder der ge  -  planten   Intensivweiterbildung   zusammen   mit   dem   Gesuch   um  Gewährung eines bezahlten Weiterbildungsurlaubes der Schulbe  -  hörde vorzulegen ist;  2.  der zuständigen Fachperson der Hauptabteilung Volksschule und  Sport zur Überprüfung zu unterbreiten ist;  3.  der Leitung Weiterbildung der Lehrpersonen (LWB) zur Genehmi  -  gung einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Weiterbildungsprogramm hat Gewähr zu bieten, dass es der Lehrper  -  son neue Impulse für die weitere Berufstätigkeit vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung des bewilligten besoldeten Weiterbildungsurlaubs gestal  -  tet sich wie folgt:  1.  Die Lohnfortzahlung (ohne evtl. Überstunden) erfolgt durch die zu  -  ständige Schulgemeinde.  2.  Die Stellvertretungskosten werden hälftig durch die Schulgemein  -  de und den Kanton finanziert.  3.  Das Kursgeld übernimmt die LWB.  4.  Ein Teil der anfallenden Spesen wird durch die LWB in Form einer  vor dem Urlaub vereinbarten Pauschale abgegolten, der andere  Teil wird von der Lehrperson selbst übernommen. Sämtliche Mate  -  rial- und Reisekosten sind Sache der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen
                            1  Die Beurlaubung einer Lehrperson darf sich auf den Schulbetrieb nicht  nachteilig auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterbildungsurlaub soll in der Regel nur ein Schuljahr tangieren. Für  die Urlaubszeit ist eine geeignete Stellvertretung einzusetzen. Diese wird  durch die Schulbehörde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rückerstattung
                            1  Bei einem allfälligen Rücktritt von der Lehrtätigkeit im Kanton Glarus ist  das während des Weiterbildungsurlaubs bezogene Gehalt wie folgt zurück  -  zuzahlen: bei einem Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub 100  Prozent;  nachher reduziert sich der zurück zu bezahlende Betrag jedes Jahr um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent. Wechselt die Lehrperson ihre Stelle innerhalb des Kantons, so  können die beiden betreffenden Schulgemeinden unter sich eine Regelung  über eine eventuelle finanzielle Abgeltung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spezielle Bestimmungen
                            1  Es wird vorausgesetzt, dass die beurlaubte Lehrperson während des gan  -  zen Weiterbildungsurlaubs das bewilligte Weiterbildungsprogramm vollstän  -  dig absolviert. Am Ende des Urlaubs sind die vorgesetzte Schulbehörde, die  zuständige Fachperson der Hauptabteilung Volksschule und Sport und die  Leitung LWB mit einem schriftlichen Bericht über den gesamten Kursverlauf  zu orientieren. Gleichzeitig sind der Schulbehörde die Ausweise über die be  -  suchten Kurse, Veranstaltungen oder Praktika usw. vollständig vorzuweisen.  2. Unbezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulbehörde kann einer Lehrperson mit der Zustimmung des Departe  -  ments Bildung und Kultur einen unbezahlten Urlaub von höchstens einem  Jahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dieser Jahresurlaub ganz oder teilweise zum Zweck der Weiterbil  -  dung genutzt, so gelten die entsprechenden Bestimmungen unter Kapitel  1.  dieses Reglements.  3. Mutterschaftsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            1  Bei Mutterschaft wird, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft des  Kindes noch besteht und solange es andauert, folgender bezahlter Urlaub  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom ersten bis zum Ende des zwölften Dienstmo  -  nats  10 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab dem zweiten Dienstjahr  14 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die restliche Anspruchsdauer gemäss eidgenössischem Erwerbser  -  satzgesetz gelangt 80  Prozent des Gehalts zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen die ganzen Sommerferien in die Zeit des Schwangerschaftsurlaubes  sind damit nicht sechs, sondern nur vier Wochen des Urlaubes abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann für die Höchstdauer von einem Jahr  gewährt werden.  4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement findet für Lehrpersonen der Volksschule und des Kinder  -  gartens Anwendung und tritt am 1.  August 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  25.05.2005  01.07.2005  Art. 9  totalrevidiert  SBE IX/4 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/2/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 9  25.05.2005  01.07.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 231  5