Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24
                            Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für die  Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die  französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im  akademischen Jahr 2023/24  vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 12.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Uni  -  versität (UniG);  in Erwägung:  Für den Herbst 2023 wird in der französischsprachigen Lehrerinnen- und  Lehrerbildung für die Sekundarstufe II wiederum eine hohe Zahl von Anmel  -  dungen erwartet. Die Kollegien und das französischsprachige Lehr- und For  -  schungszentrum der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufen I  und II können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine hochwertige  Ausbildung gewährleisten.  Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 28. No  -  vember 2022 gemäss dem Vorschlag des Beirats für die Lehrerinnen- und  Lehrerbildung für die Sekundarstufe beschlossen, die Zahl der Ausbildungs  -  plätze für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II im  akademischen Jahr 2023/24 zu beschränken.  Die Auswahlkriterien bleiben unverändert. Aus Gründen der Praktikumsorga  -  nisation wurde das Datum für den Nachweis des fachlichen Ausbildungsab  -  schlusses auf den 23. Juni 2023 festgelegt.  Die   Bedingung   für   die   Rückerstattung   der   Praktikumsreservationsgebühr  (Art. 5 Abs. 4) wird in dieser Verordnung für das akademische Jahr 2023/24  geändert. Damit die Praktikumsreservationsgebühr rückerstattet wird, müssen  die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika am 1. Dezember 2023 nicht  abgebrochen haben. Bisher mussten sie für die Rückerstattung eine endgülti  -  ge Einschreibung vorweisen. Diese Änderung stellt sicher, dass die Kandida  -  tinnen und Kandidaten, die ihre Praktika abgebrochen haben, aber noch in  der Ausbildung eingeschrieben sind, keine Rückerstattung bekommen.  Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehr  -  erbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihr wird die Zulassungsbeschränkung zum Studium mit Hilfe eines Aus  -  wahlverfahrens geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            1  Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung  wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden 2 Prakti  -  kumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Un  -  terrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die de  -  finitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der prakti  -  schen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der franzö  -  sischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskom  -  mission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige  Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan  dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durch  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auswahlkriterien
                            1  Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberin  -  nen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Arti  -  kel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Zulas  -  sungsentscheid sind dann massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Ver  -  teidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum 23.  Juni 2023 vollständig abgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität  Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusam  -  men   mit   den   entsprechenden   Fachdidaktikverantwortlichen   erstellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens
                            1  Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2023/24 müssen bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Februar 2023 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Februar und dem 14. März 2023 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei Unterrichtsfächer an  -  melden, geben in ihrem Zulassungsgesuch an, ob sie auch eine Teilzulassung  für ein einziges Unterrichtsfach annehmen würden. Die Teilzulassung für ein  einziges Unterrichtsfach bleibt jedoch der Beurteilungskommission vorbehal  -  ten, die insbesondere anhand der Anzahl Praktikumsstellen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bis  zum 20. März 2023 den Entscheid über die provisorische Aufnahme unter der  Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kandidatinnen und Kandidaten, die bis 15. Februar 2023 ein Zulas  -  sungsgesuch einreichen, überweisen innerhalb der gleichen Frist zusätzlich  eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Bei einer Ablehnung  des Zulassungsgesuchs durch die Beurteilungskommission wird die Prakti  -  kumsreservationsgebühr am Ende der Voranmeldungsperiode zurückerstattet.  Bei einer Annahme des Zulassungsgesuchs wird die Praktikumsreservations  -  gebühr den Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Dezember 2023 zu  -  rückerstattet, unter der Bedingung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten  ihre Praktika bis dahin nicht unterbrochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2022  Erlass  Grunderlass  12.12.2022  2022_137  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.12.2022  12.12.2022  2022_137