Verordnung über die Ausbildung und die Übungen der für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organe
                            Verordnung über die Ausbildung und die Übungen der für  den Bevölkerungsschutz zuständigen Organe  vom 09.02.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 11 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 13.  Dezember 2007  über den Bevölkerungsschutz (BevSG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung führt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz aus und  regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausbildung und die Übungen der Führungsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildung und die Übungen der Partnerorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Übernahme der entsprechenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonales Führungsorgan – Ausbildung
                            1  Das kantonale Führungsorgan sorgt für die Grundausbildung und die Wei  -  terbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  seiner Chefin oder seines Chefs, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertre  -  terinnen oder Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seiner Führungsgehilfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der an seinen Tätigkeiten beteiligten Führungskräfte und Fachleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Mitglieder der Organe, an die es Führungsaufgaben delegiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es setzt die Ausbildungsziele fest und bestimmt in Absprache mit den Chef  -  innen und Chefs der Einheiten, denen die auszubildenden Personen angehö  -  ren, das entsprechende Ausbildungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonales Führungsorgan – Übungen
                            1  Das   kantonale   Führungsorgan   führt   Stabsübungen   und   Einsatzübungen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen einer vom Staatsrat genehmigten Mehrjahresplanung erstellt es  jeweils ein Jahresprogramm für diese Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es lässt Übungen durch die Organe durchführen, denen es Führungsaufga  -  ben delegiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommunales Führungsorgan – Ausbildung
                            1  Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des kommunalen Führungsor  -  gans müssen sich im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben ausbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besuchen die Kurse, die vom  Amt für zivile Sicherheit und Militär (das  Amt) unter der Leitung des kantonalen Führungsorgans durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können weitere Kurse, insbesondere solche zu Risikoanalyse und Prä  -  vention, besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommunales Führungsorgan – Übungen
                            1  Das kommunale Führungsorgan führt mindestens alle zwei Jahre eine Stabs  -  übung oder eine Einsatzübung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann bei der Vorbereitung und Leitung seiner Übungen die Dienste des  Amtes in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Partnerorganisationen
                            1  Das kantonale Führungsorgan bestimmt in Absprache mit jeder Partnerorga  -  nisation (Art. 3 BevSG) regelmässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ziele der Ausbildung, die innerhalb der Partnerorganisation zur Er  -  füllung ihrer Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes durchzu  -  führen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Programm der Kurse und der Übungen, an denen die Partnerorgani  -  sation und ihre Mitglieder teilnehmen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kontrolliert die Ergebnisse der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten – Organisation der Kurse und der Übungen
                            1  Die Kosten für die Organisation der Kurse und Übungen werden von derje  -  nigen Körperschaft getragen, der die betreffenden Organe oder Organisatio  -  nen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat übernimmt die Kosten für die Organisation:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Kurse, die vom Amt zugunsten der Mitglieder der kommunalen  Führungsorgane durchgeführt werden (Art. 4 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Übungen, die sowohl kantonale als auch kommunale Organe betref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten – Teilnahme an den Kursen und Übungen
                            1  Die Kosten der Personen, die an den Kursen und Übungen teilnehmen, wer  -  den von der Organisation getragen, der sie angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für das Material, das die an einer Übung teilnehmenden Organi  -  sationen einsetzen, werden von der jeweiligen Organisation getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten – Ausbildung und Übungen in den Partnerorganisationen
                            1  Die Kosten für die Ausbildung und die Übungen in den Partnerorganisatio  -  nen werden von der jeweiligen Organisation getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  März 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2010  Erlass  Grunderlass  01.03.2010  2010_022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2010  Art. 4  geändert  01.07.2010  2010_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.02.2010  01.03.2010  2010_022