Verordnung ILFD über das Hilfspersonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
                            Verordnung ILFD über das Hilfspersonal des Amts für  Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  vom 18.08.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005  (TSchG) und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 20. März 2012 (kTSchG);  gestützt auf das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung  (HHG);  gestützt auf das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung  (HHR);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag und Definition
                            1  Das Hilfspersonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  (das Amt) hat den Auftrag, bei der Ausführung der Aufgaben im Bereich  Tierschutz und Hundehaltung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hilfspersonal gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilerinnen und Beurteiler von Hunden (die Beurteilerinnen und  Beurteiler);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beurteilungsassistentinnen und -assistenten, die mit einem Hund  spazieren (die Spaziergängerinnen und Spaziergänger).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            1  Das Hilfspersonal untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behandlung von Personalfragen
                            1  Das Amt ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit seinem  Hilfspersonal zuständig. Dieses untersteht seiner Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterstellungsverhältnis
                            1  Das Amt gibt seinem Hilfspersonal die nötigen Anweisungen für die Durch  -  führung der ihm übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit muss das Hilfspersonal nament  -  lich an offiziellen Beurteilungen mitwirken, die gefilmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstellungsverfahren – Ausschreibung
                            1  Freie Stellen werden auf Ersuchen des Amts entsprechend den vom Amt  festgelegten Einzelheiten wiederbesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstellungsverfahren – Anstellung
                            1  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di  -  rektion) stellt das Hilfspersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um angestellt zu werden, müssen die Beurteilerinnen und Beurteiler grund  -  sätzlich über eine vom Amt anerkannte Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beendigung des Dienstverhältnisses – Rücktritt
                            1  Das Hilfspersonal richtet seine Kündigung an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung muss drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats  schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beendigung des Dienstverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern
                            oder Pflichtverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn das Hilfspersonal wiederholt Fehler macht, sich wiederholt Pflicht  -  verletzungen zuschulden kommen lässt oder aus einem anderen Grund die  Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, um seine Aufgaben auszuführen, kann  die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis drei Monate im Voraus auf das  Ende eines Monats kündigen. Der Kündigung geht eine Verwarnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schwerwiegenden Fällen kann diese Kündigung fristlos ausgesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beendigung des Dienstverhältnisses – Von Rechts wegen
                            1  Wird das Hilfspersonal 65 Jahre alt, so endet das Dienstverhältnis grund  -  sätzlich von Rechts wegen. Auf schriftliches Gesuch der Person und nach po  -  sitiver Stellungnahme des Amts kann die Direktion eine Verlängerung bis  zum 70. Altersjahr bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gehalt und Entschädigung
                            1  Das Gehalt wird zentral vom Amt für Personal und Organisation ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt inkl. Ferienentschädigung, 13. Monatslohn und Feiertagsent  -  schädigung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  brutto 80 Franken pro Stunde für die Beurteilerinnen und Beurteiler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  brutto 35 Franken pro Stunde für die Spaziergängerinnen und Spazier  -  gänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird keine Reiseentschädigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die entsprechenden Ausgaben gehen zulasten des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2022  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2022_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.08.2022  01.01.2022  2022_089