Reglement über die Organisation der Kantonsschule
                            IV B/4/1  Reglement über die Organisation der Kantonsschule  (Organisationsreglement Kantonsschule, KOR)  Vom 30. April 2020 (Stand 1. Juni 2020)  Der Kantonsschulrat,  gestützt   auf   Artikel   8   und   Artikel   11   der   Schulorganisationsverord  -  nung  (SOV)  1  )  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Kantonsschule, soweit  dafür der Kantonsschulrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Führungsgrundsatz
                            1  Die Schulleitung führt die Schule kooperativ und bezieht die Lehrerschaft  bei der Gestaltung der Schule in ihre Entscheidungsprozesse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat dabei die Bedürfnisse aller Beteiligten (Lehrpersonen, Schüler  -  schaft, Eltern) zu berücksichtigen.  2. Konvente  2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Teilnahme und Verfahren
                            1  Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an den Konventen teilzunehmen. Kon  -  vente sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrpersonen  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Ein Drittel der anwesen  -  den Stimmberechtigten kann die geheime Abstimmung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen sind vertraulich.  1)  GS  IV  B/1/4  SBE 2020 18  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/1  2.2. Gesamtkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und den vier von der  Schülerorganisation bestimmten Vertreterinnen und Vertretern. Nach Bedarf  können weitere Personen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimm- und Antragsrecht haben alle Lehrpersonen sowie die einzelnen Mit  -  glieder der Vertretung der Schülerorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Fragen der Lehrerschaft oder persönliche Belange einzelner Schü  -  lerinnen und Schüler behandelt, so hat die Vertretung der Schülerorganisati  -  on  in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geschäfte
                            1  Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Fragen der Schulentwicklung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung der Schulorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beratung pädagogischer und methodischer Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ernennung von Kommissionen und Erteilung der Aufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entscheidung über Schulanlässe und Konventionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wahl einer Lehrperson als Vertretung im Kantonsschulrat für vier  Jahre sowie Wahl einer Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Genehmigung des Protokolls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verfassen von Stellungnahmen zu Anfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  vorgängige Stellungnahme zu Weisungen der Schulleitung, welche  die Lehrerschaft betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Mitarbeit bei Weisungen, welche den Unterricht betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Anhörungsrecht vor der Wahl eines neuen Schulleitungsmitglieds  gemäss Artikel 8 der Bildungsangebotsverordnung (BAV)  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Antragsrecht an den Kantonsschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einberufung und Leitung
                            1  Der Rektor bzw. die Rektorin beruft den Gesamtkonvent ein und leitet die  Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen von fünf Konventsmitgliedern muss ein Gesamtkonvent ein  -  berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  tandenliste und allfälligen Beilagen einzuladen.  1)  GS  IV  B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/1  2.3. Klassenkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung
                            1  Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, sowie ein  Mitglied der Schulleitung bilden den Klassenkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäfte
                            1  Der  Klassenkonvent   berät  Angelegenheiten,  welche  eine   ganze  Klasse  oder einzelne Lernende dieser Klasse betreffen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Promotionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Disziplinarfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  entscheidet über Massnahmen zur Koordination des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson informiert über Angelegenheiten, die am Klassen  -  konvent beraten oder beschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Antrags- und Stimmrecht
                            1  Antragsrecht haben alle Anwesenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmrecht haben jeweils diejenigen Lehrpersonen, welche die betroffenen  Lernenden unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einberufung und Leitung
                            1  Der Klassenkonvent wird von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung  einberufen. Auf Verlangen von drei Lehrpersonen muss ein Klassenkonvent  einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson leitet den Klassenkonvent.  3. Klassenlehrperson
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben
                            1  Die Klassenlehrperson leitet und berät ihre Klasse und erteilt die Klassen  -  stunde. Sie  verschafft sich ein angemessenes Bild über die Leistungen, Fä  -  higkeiten und Lebensumstände der Lernenden ihrer Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den weiteren Aufgaben der Klassenlehrperson zählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung der Lernenden in Schulfragen und bei der Berufs- und  Studienwahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung einer stufengerechten Arbeitsplanung und Lerntechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung der Klassengemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kontakt mit den Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung  der  fachlichen   und   pädagogischen  Zusammenarbeit  der Fachlehrkräfte der Klasse;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Austausch zwischen den Lernenden, der Schulleitung und den  Fachlehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertretung der Interessen der Klasse gegenüber Fachlehrkräften  und der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Organisation bzw. Koordination und Leitung von offiziellen Klas  -  senanlässen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Organisation und Leitung von Elternabenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Leitung der Klassenkonvente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Handhabung des Absenzenwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Aufgabenverteilung innerhalb der Klasse.  4. Fachschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation
                            1  Eine Fachschaft umfasst alle Lehrpersonen eines Faches oder einer Fach  -  gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachschaften schlagen der Schulleitung eine vorsitzende Person vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäfte
                            1  Zu den Geschäften der Fachschaft gehören namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation und Unterhalt der Sammlung im Rahmen des Fach  -  schaftskredits;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Besprechung von Lehrstoff und Lehrmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Treffen von Absprachen über die Durchführung und Gestaltung  der Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführung klassenübergreifender Lernkontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vorschlagsrecht zuhanden der Schulleitung bezüglich der Pensen  -  zuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorsitz
                            1  Zu den Sitzungen lädt der oder die Fachschaftsvorsitzende schriftlich mit  Traktandenliste ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und an die Schul  -  leitung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorsitzende Lehrperson wirkt bei der Anstellung neuer Lehrpersonen  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/1  5. Mentorate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuteilung
                            1  Neueintretenden Lehrpersonen wird von der Schulleitung in Absprache mit  der beteiligten Fachschaft eine erfahrene Lehrperson als Mentor oder Men  -  torin zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgabe
                            1  Der Mentor oder die Mentorin berät die ihr zugeteilte Lehrperson in fachli  -  chen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs. Er  oder sie besucht und bespricht den Unterricht der ihr zugeteilten Lehrper  -  son und hält die Eindrücke in einem Bericht zuhanden der mentorierten  Lehrperson und der Schulleitung schriftlich fest.  6. Lehrervertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vertretung im Kantonsschulrat und Mitwirkung in der Schullei
                            -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Lehrervertretung   orientiert   die   Lehrerschaft   über   Beschlüsse   des  Kantonsschulrates mittels separatem Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung kann bei Bedarf zu den Sitzungen der Schulleitung eingela  -  den werden.  5