Unterstellung des Rettungsdienstes unter das Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei
                            154.225  Unterstellung des Rettungsdienstes  unter das Reglement  über die Nebenbezüge der Zuger Polizei  v  om 22. Juni 2004  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals vom 1. September 1994  2)  ,  beschliesst:  § 1  Unterstellung  Das Personal des Rettungsdienstes wird dem Reglement über die Neben-  bezüge der Zuger Polizei  3)  unterstellt.  § 2  Zuständigkeit  Zuständig für die Festsetzung der anzuwendenden Inkonvenienzstufe pro  Funktion des Rettungsdienstes ist die Gesundheitsdirektion im Einvernehmen  mit der Finanzdirektion.  1)  GS 28, 115  2)  BGS 154.21  3)  BGS 154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.225  § 3  Inkrafttreten  1  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den selben Zeitpunkt  wird  der  Beschluss  über  die  Unterstellung  des  Rettungsdienstes  unter  das  Reglement  über  die  Nebenbezüge  der  Kantonspolizei  vom  17.  Juni  1997  1)  aufgehoben.  2  Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  1)  GS 25, 599