Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder
                            II C/4/3  Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in  die Lohnbänder  (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV)  Vom 5. Juni 2018 (Stand 1. Juli 2018)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 10 der Lohnverordnung  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen  in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne aus  -  reichende Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private  Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungs  -  gesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung
                            1  Gestützt auf  eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrperso  -  nenlohnband eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Funktionszuordnung
                            1  Die  Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ergänzung der Einreihung
                            1  In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehr  -  personenlohnband  mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
                            1  Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit ei  -  nem Abschlag von mindestens  sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgese  -  henen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder  1)  GS  II  C/1/1  2)  GS  IV  B/1/3  SBE 2018 13  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im  unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  doppelter Abschlag erfolgt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abge  -  deckt ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der  höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuschlag
                            1  Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, er  -  weiterte Aufgabe ausgeübt wird.  2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sportschule
                            1  Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrper  -  son zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Brückenangebote (GBA)
                            1  Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, wer  -  den der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich  unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt  die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berufsfachschulen
                            1  Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden  wie  folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Berufsmaturitätsunterricht:  Lehrpersonenlohnband 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterricht an höherer Fachschule (HF):  Lehrpersonenlohnband 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hauptamtlicher Unterricht:  Lehrpersonenlohnband 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätig  -  keit:  Lehrpersonenlohnband 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsschule
                            1  Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonen  -  lohnband eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II C/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
                            1  Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von  der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Monofachlehrpersonen der Volksschule
                            1  Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden  im Bereich der Volksschule der Funktion ihrer Schulstufe zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag verknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schulleitungsfunktionen
                            1  Eine hauptverantwortliche Schulleitung sowie die weiteren Mitglieder der  Schulleitung werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Führungsfunktion  in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht.  3. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besitzstand
                            1  Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens die  -  ser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maxi  -  mum nicht überschritten wird.  3