Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Name, Rechtsform und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öf  -  fentlich-rechtliche   Anstalt   der   Konkordatskantone   mit   eigener   Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Anstalt ist Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Zweck der Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ZBSA bezweckt   die   gemeinsame   Erfüllung   der   den   Kantonen   nach  dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die  nach Art.  84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantona  -  ler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Konkordatskantone,   die   der   ZBSA die  Aufsicht   über   die   klassi  -  schen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und  kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbe  -  hörde im Sinne von Art.  85 und 86 ZGB wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Führung der Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir  -  kungsorientierung   geführt.   Ihre   Dienstleistungen   werden   in   einem   Leis  -  tungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Organisation, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier  Jahre in den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordats  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt   unter   Vorbehalt   von   Art.  13  Abs.  2   den   Leistungsauftrag   mit  Globalkredit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt   den   Bericht   der   Revisionsstelle   zur   Kenntnis   und   genehmigt  den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erstattet   zuhanden   der   Regierungen   der   Konkordatskantone   und   der  interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht  über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Glo  -  balkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wählt eine Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erlässt gemäss Art.  14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Aus  -  führungsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im  Bereich der klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ein  -  fachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäfts  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   können   sich   an   den   Sitzungen   ausnahmsweise   vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des  Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht  im   Rahmen   der   Gesetzgebung   und   des   Leistungsauftrages.   Er   vertritt   die  ZBSA nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit  Globalkredit und des jährlichen Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist   für   ein   aussagekräftiges   Finanz-   und   Rechnungswesen   (inklusive  Controlling und Berichtswesen) besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht ei  -  nem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann  sie   in   einem   vom   Konkordatsrat   zu   genehmigenden   Geschäftsreglement  weiter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Parlamente   der   Konkordatskantone   delegieren   aus   dem   Kreis   ihrer  Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die inter  -  parlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstitu  -  iert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordats  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   prüft   im   Rah  -  men der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parla  -  menten der Konkordatskantone jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie  besitzt   Einsichtsrecht   in   die   Protokolle,   Vereinbarungen   und   Rechnungen  der   ZBSA  und   kann   den   Präsidenten   des   Konkordatsrates   sowie   die   Ge  -  schäftsleitung der ZBSA anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Revisionsstelle   prüft   jährlich   die   Jahresrechnung   nach   den   gesetzli  -  chen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten  und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.  3. Betrieb und Personal der ZBSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sach  -  ziele,   der   erforderliche   Globalkredit   sowie   die   Indikatoren   zur   Leistungs  -  messung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier  Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkor  -  datskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode  geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgaben  -  stellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-  Erteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des  Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen  erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantona  -  len Anstalt Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte  des Standortkantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des  Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht  des   Standortkantons.   Streitigkeiten  werden  in  dem  im  Staatshaftungsrecht  des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess  -  lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben  allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ZBSA und  die  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  der  Konkordats  -  mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie  haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö  -  tigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von die  -  sen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im  Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die  Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim  Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden.  4. Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ZBSA  wird   nach   betriebswirtschaftlichen   Verfahrensweisen   geführt.  Sie   verfügt   über   die   dafür   notwendigen  Instrumente,   eine   Finanzbuchhal  -  tung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Jahresrechnung   wird   nach   den   Grundsätzen   der   ordnungsgemässen  Rechnungslegung   aufgestellt   und   gegliedert.   Sie   enthält   eine   Bilanz,   eine  Erfolgsrechnung und einen Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Dotationskapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start  -  phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr.  1  000  000.– zur Ver  -  fügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beauf  -  sichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsauf  -  nahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurch  -  schnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelau  -  fenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten  Anteile zurückbezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aufsichtsgebühr   wird   aufgrund   des   Bruttovermögens   bemessen   und  gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Ver  -  fügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stif  -  tungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Auf  -  sichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechen  -  den Stiftung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Verwendung des Betriebsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Konkordatsrat  legt  die  Verwendung  des  Betriebsergebnisses  fest.  Er  bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Sonderbeitrag Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Standortkanton   entrichtet   der   ZBSA  einen   jährlichen   Sonderbeitrag  zur Abgeltung des Standortvorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5% der Bruttolohnsumme der ZBSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Gründungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre ab  -  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonalen   Ämter   für   BVG-   und   Stiftungsaufsicht   werden   für   ihre  Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Kon  -  kordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Be  -  zirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.  5. Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standort  -  kantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Da  -  tenschutz und Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Verfahren   für   den   Erlass,   die  Abänderung   oder   die  Aufhebung   von  Verfügungen und Entscheiden  der ZBSA sowie  das Rechtsmittelverfahren  richten   sich   nach   den   Vorschriften   des   Eidgenössischen   Rechtes   und   den  Vorschriften des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Streitigkeiten zwischen Partnern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  Streitigkeiten  zwischen  den  Konkordatskantonen,  die   sich  aus  die  -  sem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Publikationen der ZBSA erfolgen in  den Publikationsorganen aller  Kon  -  kordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Erstmaliger Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der ZBSA wird erstmals ab 1.  Januar  2006 ein Leistungsauftrag mit Glo  -  balkredit erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorberei  -  tung   des   Leistungsauftrages   und   für   die   Übertragung   der   laufenden   Ge  -  schäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Übertritt des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung  bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende,  die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestamm  -  ten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei  der   angestammten   Pensionskasse   gehen   zu   Lasten   des   ursprünglichen  Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeit  -  nehmenden regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebs  -  aufnahme entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Geschäftsübergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen  sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von  der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  stimmung   erteilt   und   ihren   Beitritt   gegenüber   der   Staatskanzlei   des  Standortkantons erklärt haben.  1  )  1)  Bis zum 10. Sept. 2005 haben alle Konkordatskantone ihre Zustimmung erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standortkanton  lädt  den   Konkordatsrat  zur   konstituierenden  Sitzung  ein.  Dieser   legt  den  Zeitpunkt  der  Betriebsaufnahme   fest  und  macht  dem  Bund Mitteilung davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Konkordatskanton   kann   dieses  Abkommen   unter   Einhaltung   einer  zweijährigen Kündigungsfrist  auf  das  Ende  einer  Leistungsperiode   kündi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen wei  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner  Mitgliedschaft   eingegangenen   Verpflichtungen   der   Anstalt.   Ein   allfälliger  Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf  -  sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der aus  -  tretende   Kanton   hat  Anspruch   auf   das   von   ihm   einbezahlte   und   bis   zum  Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere  Ansprüche regelt der Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstim  -  migkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   allfälliger   Liquidationsgewinn  oder  -verlust  wird  zum  Zeitpunkt  der  Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.04.2004  10.09.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.04.2004  10.09.2005  Erstfassung  GS 28, 425