Konkordat über die Fischerei im Zugersee
                            Konkordat über die Fischerei im Zugersee  Vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)  Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug,  in   Hinsicht   auf  Art.  24   des   Bundesgesetzes   betreffend   die   Fischerei   vom  21.  Dezember 1888  1  )  ,  treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Organe
                            1  Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung  und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:  1.  die Konkordatskommission;  2.  die Geschäftsstelle;  3.  die Fischereiaufsicht;  4.  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Konkordatskommission
                            1  Die   Konkordatskommission   besteht   aus   drei   Mitgliedern.   Jeder   Kanton  wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsiden  -  ten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als  Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fisch  -  bestandes,   die   Ausübung   einer   einwandfreien   Fischerei   und   die  Durchführung der polizeilichen Aufsicht;  1)  BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch Art.  57 des BG vom 14. Dez. 1973 über  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Ver  -  wendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschrän  -  kungen  und  Schongebiete,  die  Formulierung  der  Bewilligungsbedin  -  gungen   und   die  Vorschriften   über   die   Führung   und  Auswertung   der  Fischfangstatistik;  3.  die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;  4.  die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des  Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsstelle
                            1  Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwal  -  tung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der  Bewilligungsgebühren,   der   Beiträge   des   Bundes   und   der   Kantone,  kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutan  -  stalten,   prüft   Verbesserungsvorschläge   und   orientiert   die   Konkordatskom  -  mission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fischereiaufsicht
                            1  Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung  der Polizeiorgane durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufse  -  her und Stellvertreter in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die  Brutanstalten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kontrollstelle
                            1  Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtli  -  chen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.  2. Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechtigung
                            1  Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird  durch die zuständigen kantonalen  Amtsstellen erteilt. Die Netz-  und Reu  -  senfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Privatfischenzen
                            1  In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigen  -  tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf  -  tung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Uferbetretungsrecht
                            1  Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.  3. Hebung des Fischbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Brutanstalten
                            1  Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzucht  -  anstalten errichtet und betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die  Bundesbeiträge vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Erhaltung   typischer   Fischarten   ist   besondere   Aufmerksamkeit   zu  schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Brutmaterial
                            1  Die   Inhaber   von   Laichfischfangbewilligungen   sind   verpflichtet,   das  gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensge  -  fahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten  Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Abliefe  -  rungspflicht und die Beitragsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besondere Massnahmen
                            1  Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die  künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Re  -  gulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilli  -  gung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflich  -  ten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schutzmassnahmen
                            1  Die   beteiligten   Kantone   sind   verhalten,   die   notwendigen   Vorkehrungen  zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fisch  -  laich- und der Fischfangplätze zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anla  -  gen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art auf  die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu las  -  sen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu  überweisen.  4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kommissionsmitglieder
                            1  Die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   Konkordatskommission   ist   Sache  der betreffenden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geschäftsstelle
                            1  Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskom  -  mission mit dem Kanton Zug vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fischereiaufsicht
                            1  Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiauf  -  seher   und   Stellvertreter   im   Rahmen   des   Besoldungsgesetzes   des   Kantons  Zug  1  )   unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kostenverteilung
                            1  Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im  Verhältnis von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  65  % für den Kanton Zug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  25  % für den Kanton Schwyz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10  % für den Kanton Luzern.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Allgemein
                            1  Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkor  -  datskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass  ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu er  -  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anzeige
                            1  Die  Anzeigen  von   Übertretungen   der  Fischereivorschriften   haben  an   die  zuständige   Behörde   des   Tatortes   zu   erfolgen.   Von  den   Strafanzeigen   und  von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschlagnahmung
                            1  Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der  Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vollzug
                            1  Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Geltungsdauer
                            1  Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von ei  -  nem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils  auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit  der Genehmigung durch den Bundesrat  1  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zuger  -  see vom 28.  Mai 1925  2  )   aufgehoben.  1)  2)  GS 12, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigt am 1. Juli 1969, vom  Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 2. Juli 1969, vom Kantons  -  rat des Kantons Zug genehmigt am 20. Nov. 1969 (GS 19, 732); vom Bun  -  desrat genehmigt am 1. April 1970 (Auszug aus dem Protokoll des Bundes  -  rates).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.04.1970  01.04.1970  Erlass  Erstfassung  GS 19, 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.04.1970  01.04.1970  Erstfassung  GS 19, 727