Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche
                            Kantonsratsbeschluss  betreffend Integrationskurse für fremdsprachige  Ju  gendliche  v  om 30. April 1992  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,  beschliesst:  § 1  1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug eine Vereinbarung  über die Führung von Kursen zur Eingliederung schweizerischer und auslän-  discher fremdsprachiger Jugendlicher abzuschliessen.  2  Der Kanton zahlt für Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren (Zuger  Integrationskurse  Typus  B)  an  die  Betriebskosten  Beiträge  gemäss  Verur-  sacherprinzip.  3  V  on den Kursteilnehmern wird kein Schulgeld erhoben.  § 2  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der  Kantonsverfassung auf Beginn des Schuljahres 1992/93 in Kraft.  122.7