Verordnung über die Landesbibliothek
                            IV F/2  Verordnung über die Landesbibliothek  Vom 11. April 2006 (Stand 1. Juli 2006)  (Erlassen vom Regierungsrat am 11.  April 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Tätigkeitsbereich
                            1  Der Kanton Glarus betreibt eine öffentliche Bibliothek als Zentrum für In  -  formation, Begegnung, Bildung, Kulturpflege, Heimatkunde, Freizeitgestal  -  tung und Unterhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besondere Sammelgebiete
                            1  Die Landesbibliothek sammelt und leiht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Druckschriften, Landkarten und andere Medien sowie möglichst  vollständig Publikationen über den Kanton Glarus, von glarneri  -  schen Verlagen und Autoren (Glaronensia).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachlässe von glarnerischen Persönlichkeiten und/oder mit glar  -  nerischem Inhalt, soweit sie nicht dem Landesarchiv zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sammlungen staatlicher oder privater Vereinigungen und Institu  -  tionen, soweit sie im Interesse der glarnerischen Öffentlichkeit lie  -  gen und ihre Übernahme und Verwaltung räumlich, personell und  finanziell vertretbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation und Aufsicht
                            1  Die Landesbibliothek gliedert sich gemäss der Organisationsverordnung in  die kantonale Verwaltung ein und untersteht der entsprechenden Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erlässt eine Benutzungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            1  Für die Benützung der Bibliothek kann von Erwachsenen eine Jahresge  -  bühr erhoben werden, Kinder und Jugendliche sind davon befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement setzt die Jahresgebühr und die Ausleihge  -  bühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuwendungen Dritter
                            1  Für Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung von bibliotheksorien  -  tierten Aktivitäten (Sonderanschaffungen, Veranstaltungen usw.) wird ein se  -  parates Spendenkonto geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das zuständige Departe  -  ment.  SBE IX/7 418  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2006 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement  über die Organisation der Landesbibliothek vom 15.  Februar 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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