Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            GS 2020, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesamtschweizerisches  Geldspielkonkordat (GSK)  Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone  gestützt  auf  Artikel  48  und  Artikel  106  sowie  Artike  l  191  b  Absatz  2  der  Bundesverfassung    der    Schweizerischen    Eidgenossenschaft      (BV)    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. April 1999
                            1)    und   das  Bundesgesetz  über  Geldspiele  (Geldspielges  etz,  BGS) vom 29. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1   Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Konkordat regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  interkantonale  Trägerschaft  Geldspiele  (nach  folgend:  Träger-  schaft)  einschliesslich  das  interkantonale  Geldspie  gend: Geldspielgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  interkantonale  Aufsichts- und  Vollzugsbehörde  gemäss  Art.  105  BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht;  GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrec  hte für die Durch-  führung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die  Erhebung  und  Verwendung  von  Abgaben  für  die  Fin  anzierung  des  Aufwands  im  Zusammenhang  mit  dem  Geldspiel  und  der  Be-  kämpfung der Spielsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft
                            Geldspiele  ERSTER ABSCHNITT: Aufgaben und Organisation  a) Allgemeines  Art.  2   Aufgaben der Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt  im  Rahmen  des  übergeordneten  Rechts  die    Politik  der  Kantone  im  Bereich  der  Grossspiele  und  setzt  politisc  he  Rahmenbe-  dingungen für den Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der   GESPA wahr;  sie übt insbesondere die administrative Aufsicht übe  r die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährleistet  die  transparente  Verwendung  von  Rei  ngewinnen  aus  Grosslotterien  und  grossen  Sportwetten  zugunsten  des    nationalen  Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsi  cht über die SFS  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ist Depositärin des Konkordats.  Art.  3   Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Trägerschaft  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Kör  perschaft  mit  Sitz  in  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgen  d: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Revisionsstelle.  b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)  Art.  4   Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in  die FDKG.  Art.  5   Zuständigkeiten der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verabschiedet  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  zuhan  den  der  Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Mitglieder des Vorstands;  ii.  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  iii.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowi  e deren Präsi-  dium;  iv.  die  Richterinnen  und  Richter,  die  Ersatzrichterin  nen  und  Er-  satzrichter  sowie  die  a.o.  Richterinnen  und  Richter  des  Geld-  spielgerichts sowie dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  die  Mitglieder  des  Stiftungsrats  der  SFS  sowie  dessen    Präsidi-  um;  vi.  die  Vertretungen  der  kantonalen  Vollzugsbehörden  un  d  der  GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestimmt  das  Mitglied  oder  die  Mitglieder  der  Kan  tone  in  der  Eid-  genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff  . BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Budget;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  iii.  die  Höhe  des  Anteils  „Aufsicht“  der  Abgabe  gem  äss  Art.  67  Abs. 1;  iv.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahr  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  auf  Antrag  der  GESPA  den  jährlichen  Beitrag  an  die    GESPA  aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;  vi.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;  vii.  auf  Antrag  der  SFS  den  Betrag  zur  Förderung  des  nati  onalen  Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art.  34;  viii.     auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsat  z der Mit-  tel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Ja  hre;  ix.  geringfügige  Änderungen  des  Konkordats  im  vereinfa  chten  Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement der GESPA;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA;  iii.  die  Entschädigungsordnung  für  die  Mitglieder  d  es  Aufsichts-  rats der GESPA;  iv.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.  den  Jahresbericht  und  die  Sonderrechnung  des  Geld  spielge-  richts;  vii.  die  Entschädigungsordnung  für  die  Mitglieder  de  s  Stiftungs-  rats der SFS;  viii.     den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Kenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  vom jährlichen Budget der GESPA;  ii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der  GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der   SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt  darüber  hinaus  alle  Zuständigkeiten  der  Tr  ägerschaft  wahr,  die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertrage  n sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  6   Entscheidverfahren der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  FDKG  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer    Mitglieder  anwe-  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Beschluss  der  FDKG  kommt  unter  Vorbehalt  von  Art.  34  und  Art.  71  Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden   zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stiche  ntscheid.  c) Der Vorstand  Art.  7   Zusammensetzung des Vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in de  n Vorstand. Mindes-  tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Sch  weiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz üb  t das Amt des Prä-  sidiums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Conférence  Romande  des  membres  de  gouvernement  concernés  par  les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitgl  ieder aus der französi-  schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.  Art.  8   Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet  die  Beschlüsse  der  FDKG  vor,  stellt  Antra  g  und  setzt  die  Beschlüsse der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt die Trägerschaft nach aussen.  Art.  9   Entscheidverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  seiner  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm   die Mehrheit der  Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stiche  ntscheid.  Art.  10  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit   Personal   angestellt   wird,   erfolgt   die   Anstel  lung   öffentlich-  rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss a  nwendbar. Das Organi-  sationsreglement  kann  davon  abweichende  Bestimmungen    enthalten,  so-  weit  die  besonderen  Verhältnisse  und  die  zu  erfüllen  den  Aufgaben  dies  erfordern.  d) Das Geldspielgericht  Art.  11  Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen   oder Richtern, wovon  je zwei aus der französischen und der deutschen sowie   eine oder einer aus  der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem  Geldspielgericht  gehören  drei  Ersatzrichterinne  n  oder  Ersatzrichter  an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder eine  r aus der französi-  schen oder der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Amtsdauer  beträgt  6  Jahre;  Richterinnen  und  Ri  chter  sowie  Ersatz-  richterinnen  und  Ersatzrichter  können  einmal  wiederg  ewählt  werden.  Die  Amtsdauer  der  Ersatzrichterinnen  oder  Ersatzrichter  w  ird  für  die  Bemes-  sung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eine  s Richters nicht an-  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die FDKG  kann auf Antrag des interkantonalen  Geldspi  elgerichts ausser-  ordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richte  rinnen und Richter  und  der  Ersatzrichterinnen  und  –richter  ansonsten  kei  ne  gültige  Verhandlung stattfinden kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besond  ere Fachkenntnis-  se erforderlich sind, über welche die ordentlichen  Richterinnen und  Richter  bzw.  die  Ersatzrichterinnen  oder  –richter  nich  t  verfügen;  diesfalls  muss  die  a.o.  Richterin  bzw.  der  a.o.  Rich  ter  über  die  ent-  sprechenden Fachkenntnisse verfügen.  Art.  12  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche   interkantonale richter-  liche  Behörde  mit  voller  Kognition  in  Sachverhalts-  und    Rechtsfragen  Be-  schwerden  gegen  Verfügungen  und  Entscheide  der  übrig  en  mit  diesem  Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Orga  ne.  Art.  13  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Geldspielgericht  ist  in  seiner  Recht  sprechend  en  Tätigkeit  unabhän-  gig und nur dem Recht verpflichtet.  Art.  14  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Geldspielgericht  erlässt  ein  Geschäftsreglemen  t,  welches  der  Geneh-  migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbeso  ndere die Organisa-  tion,  die  Zuständigkeiten,  die  Entschädigungen,  das    Personal  und  die  Kommunikation seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit   Personal   angestellt   wird,   erfolgt   die   Anstel  lung   öffentlich-  rechtlich,  das  Bundespersonalrecht  ist  sinngemäss  a  nwendbar.  Das  Ge-  schäftsreglement kann  davon  abweichende Regelungen e  nthalten, soweit  die  besonderen  Verhältnisse  und  die  vom  Geldspielge  richt  zu  erfüllenden  Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Verfahren  vor  dem  Geldspielgericht  richtet  sich  nach  dem  Verwal-  tungsgerichtsgesetz des Bundes (VGG) vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Geldspielgericht  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbericht,  zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägersc  haft geprüften Son-  derrechnung des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  173.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  e) Die Revisionsstelle  Art.  15  Wahl und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  FDKG  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kantonales  Rec  hnungsprüfungsor-  gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf   eine Amtsdauer von 4  Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a   des Bundesgesetzes  betreffend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgese  tzbuches  (Fünfter  Teil:  Obligationenrecht/OR)  vom  30.  März  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    ordentliche  Revision  der  Rechnung  der  Trägerschaft,  einschliesslich  der  Sonde  rrechnung  des  Geld-  spielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmig  ung oder Nichtge-  nehmigung der jeweiligen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weitere organisatorische Einheiten  Art.  16  Kommissionen und Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  FDKG  und  der  Vorstand  können  projektbezogene  Arbei  tsgruppen  einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen ei  nsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  einsetzende  Organ  bestimmt  den  Auftrag,  die  Mit  glieder  der  Kom-  mission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung steh  enden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  eingesetzten  Einheiten  berichten  periodisch  üb  er  den  Stand  der  Ge-  schäfte und stellen ihren Antrag.  ZWEITER ABSCHNITT: Finanzen  Art.  17  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Trägerschaft  deckt  ihren  Aufwand  über  die  Abga  be  gemäss  Art.  67  sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.  Art.  18  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Trägerschaft  führt  eine  eigene  Rechnung.  Die  R  echnungslegung  er-  folgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titel  s OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Geldspielgericht  führt  eine  Sonderrechnung,  als    Teil  der  Rechnung  gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht
                            (GESPA)  ERSTER ABSCHNITT: Aufgaben und Organisation  a) Allgemeines  Art.  19  Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  nimmt  die  im  BGS  der  interkantonalen  Aufsi  chts-  und  Voll-  zugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt ü  ber die ihr bun-  desrechtlich  zugewiesenen  Befugnisse.  Die  Trägerscha  ft  kann  mit  der  GE-  SPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung verein  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bere  ich Geldspiele.  Die  Trägerschaft  erlässt  mittels  Leistungsauftrag  al  lgemeine  Vorgaben  hinsichtlich  Quantität  und  Qualität  der  Aufgabenerf  üllung.  Die  Träger-  schaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgab  en übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  GESPA  kann  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Ausführu  ngsbestimmun-  gen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  darf  gegen  kostendeckendes  Entgelt  im  Auftrag  D  ritter  Leistungen  erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Auf  gaben gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Mar  kt erbringen und zu  diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen  eingehen.  Art.  20  Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  ist  eine  interkantonale  öffentlich-rechtl  iche  Anstalt  mit  eige-  ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.  Art.  21  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und una  bhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Präsidium  der  FDKG  führt  mit  dem  Präsidium  der  G  ESPA  jährlich  ein  Gespräch über die Aufgabenerfüllung.  Art.  22  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  organisiert  sich  im  Rahmen  der  Vorgaben  d  ieses  Konkordats  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  unterbreitet  der  Trägerschaft  jährlich  einen  Ja  hresbericht  zur  Kennt-  nisnahme,  zusammen  mit  der  von  der  Revisionsstelle  gep  rüften  Jahres-  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen   Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b) Der Aufsichtsrat  Art.  23  Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  fünf  oder  sieben  sach  verständigen  Mitglie-  dern,  wovon  je  mindestens  zwei  Mitglieder  aus  der  fra  nzösischen  und  deutschen  Schweiz  sowie  ein  Mitglied  aus  der italieni  schen  Schweiz  stam-  men. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Ken  ntnisse im Bereich  der Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jede  s Mitglied kann zwei-  mal wiedergewählt werden.  Art.  24  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das  Organisationsreglement  der  GESPA,  unter  Vorbeh  alt  der  Genehmigung durch die FDKG;  ii.  das  Gebührenreglement  der  GESPA,  unter  Vorbehalt  der  Ge-  nehmigung durch die FDKG;  iii.  die  Entschädigungsordnung  der  Mitglieder  des  A  ufsichtsrats,  unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  iv.  die Regulierung betreffend das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das jährliche Budget der GESPA;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GE  SPA;  iii.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jewe  ils für vier  Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  stellt  die  Direktorin  oder  den  Direktor  und  die  Vizedirektorin  oder  den  Vizedirektor  an  und  genehmigt  die  Anstellung  der    weiteren  Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Aufsichtsrat  übt  die  Zuständigkeiten  gemäss  BG  S  aus  sowie  darüber  hinaus  sämtliche  Zuständigkeiten,  die  für  die  Erfül  lung  der  mit  diesem  Konkordat  und  mit  dem  Leistungsauftrag  der  Trägerscha  ft  übertragenen  Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertra  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Aufsichtsrat  erlässt  insbesondere  die  Veranstal  ter-  und  Spielbewilli-  gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zu  ständigkeiten an die  Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Aufsichtsrat  kann  Kantonen  oder  Gemeinden  im  ge  genseitigen  Ein-  vernehmen  und  gegen  kostendeckendes  Entgelt  einzelne  Aufsichtsaufga-  ben übertragen.  c) Die Geschäftsstelle  Art.  25  Geschäftsstelle und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Geschäftsstelle  steht  unter  der  Leitung  einer  D  irektorin  oder  eines  Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspi  elsektor aus; der Auf-  sichtsrat  kann  in  Fällen  von  grosser  Tragweite  die  Zu  ständigkeit  an  sich  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  bereitet  die  Geschäfte  des  Aufsichtsrats  vor,  st  ellt  Antrag  und  voll-  zieht dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  berichtet  dem  Aufsichtsrat  regelmässig,  bei  bes  onderen  Ereignissen  ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie  verkehrt  mit  Veranstalterinnen,  Behörden  und  Drit  ten  direkt  und  er-  lässt  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich  nach  Massgabe  des  Organisationsreg-  lements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 B  GS von den kantona-  len  Bewilligungsbehörden  zugestellten  Bewilligungsen  tscheide  auf  Über-  einstimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkanto  nalen und kantona-  len Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Das  Personal  wird  öffentlich-rechtlich  angestellt.    Das  Bundespersonal-  recht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann  davon abweichende  Regelungen  enthalten,  soweit  die  besonderen  Verhältn  isse und  die  zu  er-  füllenden Aufgaben dies erfordern.  d) Die Revisionsstelle  Art.  26  Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Aufsichtsrat  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kant  onales  Rechnungsprü-  fungsorgan  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstel  le  auf  eine  Amts-  dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a  OR ordentliche Revisi-  on durch und berichtet dem Aufsichtsrat.  ZWEITER ABSCHNITT: Finanzen und anwendbares  Verfahrensrecht  Art.  27  Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  bildet  aus  der  einmaligen  Abgabe  (Art.  64  )  Reserven  in  der  Höhe von CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Reserven  der  GESPA  müssen  ab  dem  vierten  Jahr  nac  h  Inkrafttreten  dieses Konkordats stets mindestens 50% und  höchstens   150% des Betrags  ihres  auf  den  Durchschnitt  der  drei  vorangegangenen  Jahre  errechneten,  jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.  Art.  28  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  deckt  ihren  Aufwand  über  Abgaben  gemäss  Kapitel  7  dieses  Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.  Art.  29  Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Ab  gaben gemäss Kapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels O  R sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  30  Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsübers  chusses bei Auflö-  sung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  einer  Auflösung  der  Anstalt  wird  ein  Aufwand-  oder  Ertragsüber-  schuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kanto  ne verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kantone  verwenden  einen  Ertragsüberschuss  aussch  liesslich  für  die  Finanzierung  der  Aufsicht  über  den  Grossspielsektor  o  der  für  gemeinnüt-  zige Zwecke.  Art.  31  Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Verfahren  richtet  sich sinngemäss  nach  den  Best  immungen  des  Bun-  desgesetzes  über  das  Verwaltungsverfahren  (VwVG)  vom  20  .  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz
                            (SFS)  Art.  32  Errichtung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantone  verwenden  einen  Teil  der  Reingewinne  von    Grosslotterien  und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sp  orts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Verteilung  der  Mittel  gemäss  Abs.  1  wird  die  re  chtlich  selbständige  öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz  (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  SFS  gewährt  Beiträge  zur  Förderung  des  nationalen  S  ports  im  Rah-  men  der  Vorgaben  des  übergeordneten  Rechts,  dieses  Ko  nkordats  sowie  der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschlus  s der FDKG über  die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  kontrolliert  die  zweckgemässe  Verwendung  der  Beit  räge  durch  die  Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weite  re Aufgaben erfül-  len.  Art.  33  Stiftungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  FDKG  legt  den  Betrag  aus  dem  Reingewinn,  welcher    der  Stiftung  jährlich  zugewendet  wird,  im  Verfahren  gemäss  Art.  34    jeweils  auf  vier  Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  aus  Reingewinnen  von  Grosslotterien  und  grossen    Sportwetten  ge-  äufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwe  cke der Förderung  des  nationalen  Sports,  insbesondere  für  den  Nachwuch  sleistungssport,  für  Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie f  ür die Verwaltung der  Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stift  ungsvermögen im Ver-  hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kantone  verwenden  die  Mittel  gemäss  Abs.  3  aussc  hliesslich  zur  För-  derung des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  172.021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  34  Verfahren für die Festlegung des Betrags zur  Förderung des nati-  onalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 M  onate vor Ablauf  der Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung de  s sie entsendenden  Kantons  frühzeitig  über  die  bevorstehende  Beschlussfas  sung.  Die  Regie-  rung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl di  e Mehrheit der  Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch  die Mehrheit der  Stimmenden  der  zwanzig  Kantone  der  Deutschschweiz  und  de  s  Kantons  Tessin dem Antrag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Betrag  wird  von  den  Kantonen  im  Verhältnis  der  E  inwohnerzahlen  getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundla  ge der aktuellsten  Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt de  r Beschlussfassung  ermittelt.  Art.  35  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  SFS  verfügt  über  einen  Stiftungsrat  als  oberstes  O  rgan  sowie  eine  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; b  ei der Zusammenset-  zung ist auf eine angemessene Vertretung der verschied  enen Sprachregio-  nen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Rechnungslegung  erfolgt  sinngemäss  nach  den  Vor  schriften  des  32.  Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Stiftungsrat  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kanto  nales  Rechnungsprü-  fungsorgan  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstel  le  auf  eine  Amts-  dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a   OR ordentliche Revi-  sion  durch  und  prüft insbesondere,  ob  die  Mittelverw  endung  im  Einklang  mit den Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die  Einzelheiten auf  Antrag  der  SFS  in  einem  Stiftungsreglement.  Das  Regleme  nt  regelt  na-  mentlich  die  Aufgaben  der  Stiftung  abschliessend,  di  e  Organisation  ein-  schliesslich  Rechnungswesen  und  Berichterstattung,  die  Unabhängigkeit  von den Destinatären sowie das Verfahren und die Krite  rien für die Mittel-  verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstel  lung privatrechtlich.  Art.  36  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  SFS  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbe  richt  zur  Kenntnis-  nahme,  zusammen  mit  der  von  der  Revisionsstelle  geprüf  ten  Jahresrech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  37  Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swi  ss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an  nationale  Sportverbände,  welche  wie  der  Fussball  verband  und  der  Eishockeyverband  massgebend  in  der  Schweiz  Wettsub  strat  ge-  nerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  FDKG  regelt  auf  Antrag  der  SFS  das  Verfahren  und  die    Kriterien  für  die  Mittelverwendung  im  Stiftungsreglement  und  beschl  iesst  auf  Antrag  der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für   4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.  Art.  38  Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  SFS  legt  offen,  welche  Empfängerinnen  und  Empfäng  er  für  welche  Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  veröffentlicht  die  Informationen  gemäss  Abs.  1  s  owie  ihre  Rechnung  jährlich auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
                            Art.  39  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor  dat geschaffenen  Organen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat g  eschaffenen Orga-  ne dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbei  tende von Geldspiel-  unternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieb  en  der Geldspiel-  branche  sein  noch  dürfen  sie  an  solchen  Unternehmun  gen  beteiligt  sein  oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausübe  n.  Art.  40  Offenlegung von Interessenbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat ges  chaffenen Orga-  nen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl of  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  sich  weigert,  seine  Interessenbindungen  offenzu  legen,  ist  als  Mit-  glied eines Organs nicht wählbar.  Art.  41  Ausstandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  an  einem  Geschäft  unmittelbar  persönliche  Inte  ressen  hat,  ist  bei  dessen Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausstandspflichtig  ist  ebenfalls,  wer  mit  einer  Pe  rson,  deren  persönliche  Interessen  von  einem  Geschäft  unmittelbar  berührt  we  rden,  in  gerader  Linie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  dem  dritten  Grade  ve  rwandt  oder  ver-  schwägert  oder  durch  Ehe,  eingetragene  Partnerschaf  t  oder  faktische  Le-  bensgemeinschaft  verbunden  ist  oder  diese  Person  ges  etzlich,  statutarisch  oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausstandspflichtige  müssen  von  sich  aus  ihre  Intere  ssenbindung  offenle-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äuss  ern.  Art.  42  Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeite  nde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  mit  dem  vorliegenden  Konkordat  geschaffenen  Org  anisationen  stel-  len  sicher,  dass  die  Mitarbeitenden  von  der  Geldspie  lbranche  unabhängig  sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand t  reten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  43  Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  mit  dem  GSK  geschaffenen  Organisationen  unterste  hen  nicht  der  Finanzaufsicht  der  Kantone.  Die  Finanzaufsicht  wird  abs  chliessend  durch  die FDKG wahrgenommen.  Art.  44  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfo  lgenden Bestimmun-  gen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG)   des Bundes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 1958
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  Schaden,  den  die  GESPA  in  Ausübung  ihrer  amtl  ichen  Tätigkeit  Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe ode  r Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsi  chtigten zurück-  zuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Or  ganisation, gegen wel-  che ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der od  er dem Geschädig-  ten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Soweit  die  haftpflichtige  Organisation  die  geschuld  ete  Entschädigung  nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisc  h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Kantone  tragen  einen  allfälligen  Schaden  im  Verh  ältnis  ihrer  Wohn-  bevölkerung.  Art.  45  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Ge  setzgebung des Bun-  des über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführun  gserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  mit  dem  vorliegenden  Konkordat  geschaffenen  Orga  nisationen  be-  zeichnen   in   ihrem   Organisationsreglement   eine   unabhä  ngige   Daten-  schutzaufsichtsstelle.  Deren  Aufgaben  richten  sich  s  inngemäss  nach  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts
                            des DSG sind nicht anwendbar.  Art.  46  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einsicht  in  amtliche  Akten  richtet  sich  unter  Vorbehalt  der  nachfol-  genden  Absätze  sinngemäss  nach  der  Gesetzgebung  des  Bundes  über  das  Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Au  sführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein  Zugang  wird  zu  amtlichen  Akten  gewährt,  welche    die  Zulassungs-  und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  über  das  Schlichtungsverfahren  (Art  .  13  bis  15  des  Öffentlichkeitsgesetzes  des  Bundes,  SR  152.3)  finden  keine  Anwendung.  Die  um  Gewährung  der  Akteneinsicht  ersuchte  Behörde    informiert  über  eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erläs  st auf Verlangen eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richte  t sich nach dem an-  wendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  170.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  47  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentliche  n ihre rechtsetzen-  den  Erlasse  und  andere  zu  veröffentlichende  Mitteilun  gen  je  auf  ihrer  Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veröffentlichungen  in  vergaberechtlichen  Verfahren  er  folgen  auf  der  gemeinsam  von  Bund  und  Kantonen  betriebenen  Internet  plattform  für  öffentliche Beschaffungen.  Art.  48  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit  das  vorliegende  Konkordat  oder  die  gestützt  dar  auf  erlassenen  Reglemente  keine  besondere  Regelung  enthalten,  gela  ngt  Bundesrecht  sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte für die Durchführung von  Grosslotterien und grossen Sportwetten  Art.  49  Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstal  ter von Grosslotte-  rien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Anzahl  der  Veranstalterinnen  oder  Veranstalter  von    Lotterien  und  Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei bes  chränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  dem  Gebiet  der  Deutschschweizer  Kantone  und  des  Kantons  Tessin  darf  im  Sinne  von  Art.  23  Abs.  2  BGS  bei  gegebenen  Bew  illigungsvoraus-  setzungen  nur  eine  einzige  Bewilligung  für  die  Veranst  altung  von  Lotte-  rien  und  Sportwetten  erteilt  werden.  Die  Deutschschw  eizer  Kantone  und  der  Kanton  Tessin  benennen  die  Veranstalterin  oder  de  n  Veranstalter  in  einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  dem  Gebiet  der  Westschweizer  Kantone  darf  im  Sinn  e  von  Art.  23  Abs.  2  BGS  bei  gegebenen  Bewilligungsvoraussetzungen  n  ur  eine  einzige  Bewilligung  für  die  Veranstaltung  von  Lotterien  und  Spo  rtwetten  erteilt  werden.  Die  Westschweizer  Kantone  benennen  die  Veranst  alterin  oder  den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantona  len Vereinbarung.  Art.  50  Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher   Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  Gegenleistung  für  die  Gewährung  der  ausschlies  slichen  Veranstal-  tungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die In  haberinnen oder Inha-  ber  der  entsprechenden  Veranstalterbewilligung  der  Trägerschaft  eine  einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe   nach Massgabe der  Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: Abgaben
                            ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen  Art.  51  Massgebender Gesamtaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  im  Rahmen  der  nachfolgenden  Bestimmungen  mit  A  bgaben  zu  fi-  nanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusamme  n:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldsp  ielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auf  die  Kantone  entfallender  Anteil  des  Aufwands  des  Koordina-  tionsorgans gemäss Art. 114 BGS.  Art.  52  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hier  vor dienen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der   GESPA im Ein-  zelfall (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im   Einzelfall (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welche  r durch die Gebüh-  ren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gede  ckt wird, bei welchem  jedoch  ein  enger  Zurechnungszusammenhang  zu  den  Veran  stalterinnen  oder  Veranstaltern  von  Grossspielen  besteht,  erhebt  d  ie  GESPA  von  den  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  jährlich  pro  Auf  sichtsbereich  eine  Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vo  n  Grossspielen zu-  rechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den  Ertrag aus der wie-  derkehrenden  Abgabe  für  die  Gewährung  der  ausschlie  sslichen  Veranstal-  tungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.  Art.  53  Gebührenreglement der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in ein  em zu publizieren-  den Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  regelt  insbesondere  die  Abgrenzung  zwischen  dem  zu  rechenbaren  und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwand  s (Art. 52, Abs. 2  und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  das  vorliegende  Konkordat  und  das  Reglement  de  r  GESPA  keine  Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der A  llgemeinen Gebüh-  renverordnung  (AllgGebV)  des  Bundes  vom  8. September  2  004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sinnge-  mäss.  ZWEITER ABSCHNITT: Gebühren für Einzelakte der GESPA  Art.  54  Gebührenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  eine  Verfügung  der  GESPA  veranlasst  oder  eine  Di  enstleistung  der  GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  172.041.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  GESPA  kann  für  Verfahren,  die  einen  erheblichen  Kontrollaufwand  verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im E  inzelfall Gebühren  erheben,  sofern  der  Gebührenpflichtige  Anlass  zu  die  ser  Untersuchung  gegeben hat.  Art.  55  Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gebühren  werden  nach  dem  tatsächlichen,  gebote  nen  Zeitaufwand,  und  der  erforderlichen  Sachkenntnis,  abgestuft  nach  Funktionsstufen  und  Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und C  HF 350.-- pro Stun-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktions  stufen im Gebüh-  renreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardi  sierte Verfahren fest-  legen.  Art.  56  Gebührenzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr  en gemäss Art. 54  f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, di  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlass  en werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet ode  r erlassen werden  müssen.  Art.  57  Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Auslagen  gelten  die  Kosten,  die  für  die  einzelne    Verfügung  oder  Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.  Art.  58  Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  kann  von  der  oder  dem  Gebührenpflichtigen  bis  zur  voraus-  sichtlichen  Höhe  der  geschuldeten  Gebühr  einschlies  slich  Auslagen  einen  Vorschuss verlangen.  DRITTER ABSCHNITT: Gebühren des Geldspielgerichts  Art.  59  Gebühren des Geldspielgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gebühren  für  das  Verfahren  vor  dem  Geldspielgeri  cht  richten  sich  sinngemäss  nach  der  Bundesgesetzgebung  für  das  Verfah  ren  vor  Bundes-  verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  VIERTER ABSCHNITT: Aufsichtsabgabe  Art.  60  Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  GESPA  erhebt  von  den  Inhaberinnen  oder  Inhabern    einer  Veranstal-  terbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichts  abgabe.  Art.  61  Bemessung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Aufsichtsrat  der  GESPA  legt  die  Höhe  der  Aufsic  htsabgabe  jährlich  gestützt auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Er  träge den nicht durch  Einzelaktgebühren  gedeckten,  jedoch  den  Veranstalteri  nnen  oder  Veran-  staltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Ge  samtaufwands deckt  und  die  Vorgaben  betreffend  die  Bildung  von  Reserven  (  Art.  27  Abs.  2)  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte A  ufwand darf 70% des  jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschre  iten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Veranstalterinnen  oder  Veranstalter  tragen  die  A  ufsichtsabgabe  im  Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Als  Bruttospielertrag  gilt  die  Differenz  zwischen  de  n  Spieleinsätzen  und  den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.  Art.  62  Beginn und Ende der Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Ver  anstalterbewilligung  und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung a  us der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt  oder  endet  die  Abgabepflicht  nicht  mit  dem    Rechnungsjahr,  so  ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.  Art.  63  Erhebung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalteri  nnen oder Veranstal-  tern  aufgrund  ihres  Budgets  im  Rechnungsjahr  einen  Kostenvorschuss  in  der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetr  ags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgr  und ihrer Jahresrech-  nung  sowie  der  definitiven  Bruttospielerträge  der  Ab  gabepflichtigen  die  Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleistete  n Kostenvorschuss  und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werde  n auf den Kosten-  vorschuss des Folgejahres vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist  die  Aufsichtsabgabe  strittig,  so  kann  die  Veran  stalterin  oder  der  Ver-  anstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügun  g verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgab  ebetrag fällig.  FÜNFTER ABSCHNITT: Abgabe für die Gewährung  ausschliesslicher Veranstaltungsrechte  Art.  64  Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschl  iesslicher Veranstal-  tungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamt  haft CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Betrag  gemäss  Abs.  1  wird  im  Verhältnis  der im  ersten  Jahr  nach  In-  krafttreten  dieses  Konkordats  erzielten  Bruttospieler  träge  auf  die  Inhabe-  rinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstalt  ungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Trägerschaft  verwendet  den  Ertrag  aus  der  einma  ligen  Abgabe  ge-  mäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art  . 27 Abs. 1).  Art.  65  Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung au  sschliesslicher  Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50  setzt sich zusammen  aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufs  icht“.  Art.  66  Anteil „Prävention“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Anteil  „Prävention“  beträgt  0.5  %  des  mit  den  Lo  tterien  und  Sport-  wetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen auss  chliesslich für Mass-  nahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorste  hend nach dem in  den  einzelnen  Kantonen  erzielten  Bruttospielertrag  au  f  die  Kantone  ver-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der   Abgabe.  Art.  67  Anteil „Aufsicht“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Höhe  des  Anteils  „Aufsicht“  wird  jährlich  von  d  er  FDKG  nach  Mass-  gabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Trägerschaft  verwendet  den  Ertrag  aus  dieser  Ab  gabe  zur  Deckung  ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die   GESPA gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                28.
                            Art.  68  Erhebung der Abgabe für die Gewährung auss  chliesslicher Veran-  staltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung der Abgabe  erfolgt im Namen und auf R  echnung  der Trä-  gerschaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebene  nfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: Schlussbestimmungen
                            Art.  69  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 1  8 Kantone ihren Bei-  tritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Beitritt  ist  gegenüber  der  Fachdirektorenkonfer  enz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  zu  erklären.  Sie  teilt  das  Inkrafttr  eten  den  Kantonen  und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  Inkrafttreten  dieses  Konkordats  wird  die  Interk  antonale  Vereinba-  rung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Er  tragsverwendung von  interkantonal  oder  gesamtschweizerisch  durchgeführte  n  Lotterien  und  Wetten  (IVLW),  welche  von  der  Fachdirektorenkonferenz  Lo  tteriemarkt  und  Lotteriegesetz  am  7.  Januar  2005  zur  Ratifizierung  in  den  Kantonen  verabschiedet wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbesti  mmungen werden  auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkorda  ts aufgehoben.  Art.  70  Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils  auf  E  nde  eines  Jahres  durch  schriftliche  Mitteilung  an  die  Trägerschaft  g  ekündigt  werden,  frü-  hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, so  fern dadurch die  Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18   sinkt.  Art.  71  Änderung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet   die FDKG darüber,  ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats e  inleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Änderung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  alle  Vereinb  arungskantone  zuge-  stimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anpassungen  von  untergeordneter  Bedeutung  können  in    einem  verein-  fachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der  FDKG, vorgenommen  werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des be  absichtigten Beschlus-  ses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.  Art.  72  Verhältnis zu regional beschränkten Konkordat  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  vorliegende  Konkordat  geht  widersprechenden  Best  immungen  der  IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der C-LoRo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie deren Nachfolgekonkordate vor.  Art.  73  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Konkordats  t  ritt  die  Trägerschaft  an  die  Stelle  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt    und  Lotteriege-  setz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Konkordats  t  ritt  der  Aufsichtsrat  der  GESPA  an  die  Stelle  der  Lotterie-  und  Wettkommiss  ion  gemäss  Art.  3  lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie-  und Wettkommission  können  ihre  Amtsdauer  beenden  und  werden  zu  Mitglied  ern  des  Auf-  sichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Am  tsdauern werden für  die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sämtliche  Rechte  und  Pflichten,  die  gestützt  auf  die    IVLW  entstanden  sind,  gehen  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Absätz  e  auf  die  GESPA  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und  Wettkommission,  die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsa  me Durchführung von  Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweiz  erkantone und der  Kanton Tessin beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. N  ovember 2005 (wel-  cher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Konkordats  t  ritt  das  Geldspielge-  richt an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art.   3 lit. c IVLW. Die am-  tierenden  Richterinnen,  Richter,  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  der  Rekurskommission  können  ihre  Amtsdauer  beenden  und  werden  zu  Rich-  terinnen,  Richtern,  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrich  tern  des  Geldspielge-  richts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsda  uern werden für die  Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  Geldspielgericht  übernimmt  alle  Verfahren  der  R  ekurskommission,  die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für  Verfahren,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Konkordat  s  hängig  sind,  gilt  das  bisherige  Verfahrensrecht  bis  zum  Abschluss  vor  de  r  betroffenen  In-  stanz.  Für  die  Rechtsmittel  gilt  das  Recht,  das  bei  d  er  Eröffnung  des  Ent-  scheides  in  Kraft  ist.  Bewilligungsgesuche  gestützt  a  uf  das  BGS  werden  nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die  GESPA  ist  berechtigt  während  einer  Frist  von  5  Ja  hren  ab  Inkrafttre-  ten  dieses  Konkordats  von  den  Inhaberinnen  oder  Inhab  ern  altrechtlicher  Bewilligungen  Vorauszahlungen  und  Abgaben  gestützt  auf    die  altrechtli-  chen Bewilligungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die  Festlegung  des  Betrags  zur  Förderung  des  nationa  len  Sports  gemäss  Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Perio  de 2023 – 2026. Bis Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  können  die  Kantone  wie  bisher  einen  Teil  der  Re  inerträge  vor  der  Verteilung  in  die  kantonalen  Fonds  zur  Förderung  des  n  ationalen  Sports  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die  letzte  altrechtlich  bei  den  Veranstalterinnen  od  er  Veranstaltern  ge-  stützt  auf  Art.  21  IVLW  erhobene  Aufsichtsgebühr  gilt  als  Vorauszahlung  im Sinne von Art. 58.  Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektor  enkonferenz Lot-  teriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikati  on in den Kantonen  am 20. Mai 2019.  Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0062/2020 vom  9. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2020.
                            Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R  eferendum.  Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2020 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2021.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.