Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
                            Gesetz  über den Natur- und Landschaftsschutz  Vom 1. Juli 1993 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom  1. Juli 1966  1  )   und gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der   Kanton   und   die   Einwohnergemeinden   treffen   Massnahmen   für   den  Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaft und von Na  -  turobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner sorgen sie für den ökologischen Ausgleich innerhalb und ausserhalb  des Siedlungsgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            1  Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und  Eigenart   oder   als   Lebensraum   für   Pflanzen   und   Tiere   oder   aus   naturge  -  schichtlichen  Gründen  erhaltenswürdig  sind.  Sie   bedürfen  unter   Einbezug  eines angemessenen Umgeländes eines besonderen Schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzwürdige Landschaften sind die vom Bund bezeichneten Landschaf  -  ten, die kantonalen Seeuferschutzgebiete und andere im kantonalen Richt  -  plan ausgewiesene Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Naturobjekte sind ästhetisch, erdgeschichtlich oder naturkundlich bedeut  -  same Objekte wie Findlinge, Felspartien, Höhlen, Versteinerungen, Wasser  -  fälle, Baumgruppen usw.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ökologische Ausgleichsflächen sind Landschaftsteile, die zur Vernetzung  der   Biotope  und zur  Aufwertung  intensiv  genutzter  Gebiete  im  Sinne  des  Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Artenschutz   bedeutet   Schutz   einzelner   Tier-  oder   Pflanzenarten.   Schutz  -  würdig sind insbesondere Arten, die gefährdet oder selten sind oder deren  Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten Kantonsbehörden
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  erlässt,   gestützt   auf   den   kantonalen   Richtplan   und   die   Bundesvor  -  schriften, Schutzpläne über die Naturschutzgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt,   gestützt   auf   den   kantonalen   Richtplan   und   die   Bundesvor  -  schriften, Landschaftsschutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst   Massnahmen   für   den   ökologischen  Ausgleich   ausserhalb  des Siedlungsgebietes, soweit sie nicht aufgrund der Landwirtschafts  -  gesetzgebung erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  trifft in Ausführung und Ergänzung der Bundesvorschriften Massnah  -  men für den Schutz einzelner Pflanzen- und Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beschliesst Massnahmen zur Erhaltung von Naturobjekten von regio  -  naler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  legt die Nutzung und Pflege der in den Schutzplänen enthaltenen Ge  -  biete auf dem Verordnungsweg fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erlässt   Richtlinien   für   die  Abgeltung   von   Pflegeleistungen   und   Nut  -  zungseinschränkungen   in   Natur-   und   Landschaftsschutzgebieten,   bei  Naturobjekten und bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Abgel  -  tungsrichtlinien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sin  -  ne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli  1966;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  wählt   eine   sieben   Mitglieder   zählende   Kommission   für   Natur-   und  Landschaftsschutz   zur   Beratung   der   Behörden   von   Kanton   und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind vollziehende Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Baudirektion   mit   dem   Amt   für   Raumplanung   als   Fachstelle   im  Sinne des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Direktion des Innern für im Wald gelegene Schutzzonen und den  Artenschutz nach Jagdgesetz  1  )  , wobei sie in wichtigen Fällen die Bau  -  direktion zur Mitwirkung einlädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten Gemeindebehörden
                            1  Die   Einwohnergemeinden   können   für   Naturschutzgebiete,   Landschafts  -  schutzzonen und Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie für den ökolo  -  gischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes Schutzmassnahmen im  Sinne dieses Gesetzes treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesen   Fällen   ist  statt   der   im  Gesetz   genannten   Kantonsbehörden   die  Gemeindebehörde   zuständig.   Die   Direktion   des   Innern   ist   jedoch   vollzie  -  hende Behörde für Schutzmassnahmen in Waldflächen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abgeltungsrichtlinien gelten auch für  die  Massnahmen der  Gemein  -  den.  2. Schutzmassnahmen  2.1. Natur- und Landschaftsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Naturschutzgebiete und Landschaften von nationaler Bedeutung
                            1  Die   Schutz-   und   Unterhaltsmassnahmen   in   Naturschutzgebieten   (Bioto  -  pen) und Landschaften von nationaler Bedeutung richten sich grundsätzlich  nach den Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterteilung der Naturschutzgebiete
                            1  Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone  A und eine Zone  B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zone   A  umfasst   den   eigentlichen   Lebensraum   der   zu   schützenden  Pflanzen und Tiere oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und  Eigenart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zone  B  schützt  die  Zone  A vor  schädigenden   Einflüssen  und  bildet  den Übergang zur umgebenden Landschaft.  1)  25. Okt. 1990 (GS 23, 813).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone A
                            1  In der Zone A ist alles untersagt, was den besonderen Charakter des Gebie  -  tes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Insbesondere  untersagt sind: das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen, das  Einfangen und Stören von Tieren, das Errichten von Bauten und Anlagen je  -  der  Art;  ferner  Ablagerungen,  Abgrabungen   und   Materialentnahmen   jeder  Art,   Entwässerungen,   Acker-   und   Gartenbau,   Düngung   und   chemische  Schädlingsbekämpfung   sowie   das   Aussetzen   von   standortfremden   Tieren  und   Pflanzen   und   dergleichen.   Bestand   und   Erneuerung   von   Bauten   und  Anlagen   jeder  Art,   insbesondere   von  Anlagen   der   Wasserversorgung   und  Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfasst die Zone A Waldareal, wird dieses entweder als Waldreservat aus  -  geschieden oder dem Naturschutzziel entsprechend bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone B
                            1  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung  der  hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit  möglich, als es der Schutz der Zone A zulässt. Bestand und Erneuerung von  Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversor  -  gung   und   Wasserkraftnutzung,   sind   gewährleistet,   soweit   es   das   Bundes  -  recht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten   und   Anlagen   bedürfen   einer   Bewilligung   der   Baudirektion,   im  Waldareal   der   Direktion   des   Innern.   Die   gemeindliche   Baubewilligung  bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Landschaftsschutzzonen
                            1  Schutzpläne   und   Bestimmungen   für   die   Landschaftsschutzzonen   werden  einzeln   erlassen.   Die   land-   und   forstwirtschaftliche   Nutzung   des   Bodens  bleibt in Berücksichtigung des Schutzziels grundsätzlich gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ufervegetation und Ufergehölze
                            1  Ufervegetation und Ufergehölze sind bundesrechtlich geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die Verhältnisse erlauben, fördert die zuständige Direktion die  Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzun  -  gen für deren Gedeihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Ökologischer Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Massnahmen des ökologischen Ausgleichs
                            1  Die   Pläne   und   Bestimmungen   für   Massnahmen   des   ökologischen   Aus  -  gleichs werden im Einzelfall oder im Rahmen der Zonenplanung festgelegt.  Die   zonengemässe   Nutzung   des   Bodens   bleibt   in   Berücksichtigung   des  Ziels der getroffenen Massnahmen grundsätzlich gewährleistet.  2.3. Schutz von Tier- und Pflanzenarten und von Naturobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Artenschutz
                            1  Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die gemäss eidg. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz  1  )   ge  -  schützten Pflanzen und Tiere sowie die dort aufgeführten, vom Regie  -  rungsrat nach Anhören der Bundesinstanz zu schützenden Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die gemäss eidgenössischem Jagdgesetz  2  )   geschützten Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Naturobjekte
                            1  Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Naturobjekte   von   regionaler   Bedeutung   sind   nach   Anhörung   des  Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion  geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt.  3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bewirtschaftung, Pflege
                            1  In   Naturschutzgebieten   und   Landschaftsschutzzonen,   bei   Naturobjekten  und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und  Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach  Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entspre  -  chende Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrie  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Direktion   erstellt   für   Naturschutzgebiete   Nutzungs-,  Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge  mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen.  1)  2)  SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion ist nach Anhörung der Grundeigentümer, der Be  -  wirtschafter und der Einwohnergemeinde berechtigt, die Naturschutzgebiete  zu markieren und einzuzäunen sowie für Unberechtigte ein Betretungsver  -  bot zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vorsorglicher Schutz, Aufsicht
                            1  Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für  den vorläufigen Schutz  von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen sowie von geschütz  -  ten Arten und Naturobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in  Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung  der Schutz- und Pflegemassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausnahmen
                            1  Die zuständige Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes   über   den   Natur-   und   Heimatschutz   und   seiner  Ausführungsverord  -  nungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen sind möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Ein  -  zelfall   zu   einer   offensichtlich   unzweckmässigen   Lösung   führen   oder   eine  unbillige Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Finanzierung
                            1  Für den Erwerb dinglicher Rechte und für Entschädigungen aus materiel  -  ler   Enteignung   im   Zusammenhang   mit   Massnahmen   für   den   Natur-   und  Landschaftsschutz kann der Kantonsrat durch einfachen Beschluss jeweils  auf fünf Jahre und auf höchstens 5 Mio. Franken beschränkte Rahmenkredi  -  te bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Massnahmen nach die  -  sem Gesetz sind der Laufenden Rechnung zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abgeltung von Aufwendungen
                            1  Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter hat Anspruch auf angemessene  Abgeltung,   wenn   er   mit   Rücksicht   auf   eine   Schutzzone,   ein   Naturobjekt  oder im Interesse von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die bishe  -  rige   Nutzung   einschränkt   oder   eine   Leistung   ohne   entsprechenden   wirt  -  schaftlichen Ertrag erbringt. Die finanziellen Leistungen sind wenn möglich  zwischen Gemeinwesen, Grundeigentümer und Bewirtschafter  vertraglich,  sonst vom Gemeinwesen mittels Verfügung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   Beiträge   an   die   ausgewiesenen   Aufwendungen  von   Institutionen   und   Organisationen   gewähren,   welche   Massnahmen   im  Sinne dieses Gesetzes ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Unrecht bezogene Beiträge und Abgeltungen werden zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Heimschlag, Schätzungsverfahren
                            1  Bei  einer  materiellen  Enteignung  ist  der   Eigentümer  berechtigt,  das   von  Massnahmen   des   Naturschutzes   betroffene   Land   nach   Ablauf   von   zwei  Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkungen dem Kanton heim  -  zuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie im Schät  -  zungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz  1  )   festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die von den Einwohnergemeinden bezeichneten Naturschutzzonen fin  -  den   diese   Bestimmungen   sinngemäss  Anwendung,   wobei   das   Grundstück  der Gemeinde heimzuschlagen ist.  4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Information der Bevölkerung
                            1  Der   Kanton   und   die   Einwohnergemeinden   informieren   die   Bevölkerung  über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und  Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeit zur Eigeninitiati  -  ve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Inventare der Biotope und Landschaften von nationaler Bedeutung  kann beim Amt für Raumplanung Einblick genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Planauflage
                            1  Die Pläne über die Schutzzonen und die Pläne für Massnahmen des ökolo  -  gischen Ausgleichs sind auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal zu  publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen.  Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einfachen Fällen kann die Planauflage entfallen, doch sind die Betroffe  -  nen   direkt   zu   benachrichtigen.   Die   Einsprachemöglichkeit   im   Sinne   von  §  23 ist zu gewährleisten.  1)  BGS  721.11   (Fassung gemäss §  75  Bst.  c PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wirkung der Planauflage
                            1  Sobald die neuen Schutzpläne öffentlich aufliegen, darf nichts vorgekehrt  oder unterlassen werden, was dem Zweck der Unterschutzstellung und den  allgemeinen Schutzbestimmungen widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einspracheverfahren
                            1  Wer   von   den   beabsichtigten   Schutzmassnahmen   betroffen   ist   und   ein  schutzwürdiges   Interesse   an   deren   Unterlassung   oder   Änderung   hat   oder  wer   letztinstanzlich   die   Beschwerde   an   den   Bundesrat   oder   die   Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergreifen kann, ist zur Ein  -  sprache berechtigt. Die Einsprache muss innert der Auflagefrist beim Regie  -  rungsrat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   vorstehenden   Bestimmungen   über   das   Verfahren   gelten   sinngemäss  auch für den Erlass eines Schutzplanes durch die Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rechtsschutz
                            1  Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den  Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )   weitergezogen werden.  5. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Strafbestimmungen
                            1  Wer  diesem   Gesetz   zuwiderhandelt   oder   gegen   kantonale   Schutzbestim  -  mungen für Pflanzen und Tiere verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafge  -  setz  2  )   bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts  bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  ein   aufgrund   des   Gesetzes   geschütztes   Objekt   schädigt,   kann   ver  -  pflichtet   werden,   die   widerrechtlich   getroffenen   Massnahmen   auf   eigene  Kosten rückgängig zu machen oder die Wiederherstellungskosten zu über  -  nehmen.  1)  2)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufgehobene Erlasse
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Gesetz   über   die   Erhaltung   und   Pflege   von   Naturschutzgebieten  (Naturschutzgesetz) vom 2. September 1982  2  )    mit Änderung vom 15.  Dezember 1988  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  §  38  bis   des Baugesetzes für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  §  28  Abs.  2 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Zug vom 25.  Mai 1961  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Das   Gesetz   tritt   unter   Vorbehalt   des   Referendums   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1994 in Kraft.  1)  Die  Änderungen  sind in  den  entsprechenden  Erlassen  eingebaut  und  werden nicht  abge  -  druckt.  2)  GS 22, 329; GS 23, 267  3)  GS 22, 329; GS 23, 267  4)  5)  GS 18, 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.07.1993  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  GS 24, 273  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 3, b)  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 8 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  26.11.2006  01.01.2008  § 15 Abs. 2  geändert  GS 29, 33  05.07.2007  01.01.2008  § 3 Abs. 2, h)  eingefügt  GS 29, 332  30.06.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1  aufgehoben  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 2, a)  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 2, h)  geändert  GS 31, 221  30.06.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 2, j)  eingefügt  GS 31, 221  23.05.2013  01.10.2013  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.07.1993  01.01.1994  Erstfassung  GS 24, 273
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 30.06.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, h) 05.07.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 332
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, h) 30.06.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, j) 30.06.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, b) 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 26.11.2006
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052