Reglement über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
                            Reglement über Beiträge an Schulbauten für den  Kindergarten, die Primarschule und die  Orientierungsschule  vom 04.07.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 11.  Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten  für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Amt für Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) übt ihre Auf  -  gaben im Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten über das Amt für Res  -  sourcen (das Amt) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Befugnisse
                            1  Das Amt hat die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es koordiniert und plant sämtliche Bauten für die Kindergärten, Primar  -  schulen und Orientierungsschulen.  Bedürfnisses und ihrer Notwendigkeit angesichts der Schülerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es berät die Beauftragten der Gemeinden und der Bezirke in Fragen im  Zusammenhang mit Schulbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es prüft die Baudossiers und bereitet sie zuhanden der Kommission für  Schulbauten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es behandelt die Beitragsdossiers gemeinsam mit der Direktion und den  Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es führt weitere Aufgaben aus, die ihm von der Direktion zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es übt die  weiteren  Befugnisse aus,  die ihm durch  dieses  Reglement  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt übt seine Befugnisse in technischen Belangen in Zusammenarbeit  mit   dem   Hochbauamt   und   in   pädagogischen   Belangen   in   Zusammenarbeit  mit den Schulbehörden, den Schuldirektionen und den Ämtern für Unterricht  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Kommission für Schulbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Die   Kommission   für   Schulbauten   (die   Kommission)   setzt   sich   aus   neun  Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Ressourcen; diese Per  -  son führt den Vorsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ämter für Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochbauamts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bau- und Raumplanungsamts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zwei Vertreterinnen und Vertreter der Städteplaner und Architekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Richtlinien
                            1  Die Direktion erlässt die technischen Richtlinien für den Vollzug dieses Re  -  glements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren für die Schulbauten und die Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorgängige Anfrage
                            1  Bevor die Bauherrschaft, die ein Schulgebäude bauen, umbauen oder abreis  -  sen will, ein Bauprogramm ausarbeitet, das Baugelände wählt oder eine ande  -  re Massnahme trifft, muss sie das Amt befragen; dieses gibt ihr die nötigen  Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Planung der Räumlichkeiten
                            1  Die Bauherrschaft erarbeitet den Plan der Räumlichkeiten, deren Notwen  -  digkeit nachgewiesen ist, anhand der Daten und Prognosen der von der Di  -  rektion erstellten Schülerstatistik. Dabei sind pädagogische, funktionelle und  wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan muss eine optimale Nutzung der Räume und Anlagen vorsehen;  diese   wird   insbesondere   mit   Mehrzweckflächen   und   mit   einer   sinnvollen  Lektionenverteilung erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genehmigung
                            1  Das   definitive   Projekt   wird   von   der   Direktion   nach   Stellungnahme   der  Kommission genehmigt. Diese Genehmigung wird an die Behörden weiter  -  geleitet, die über die Baubewilligung zu entscheiden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussabrechnung
                            1  Für die Arbeiten, an die Beiträge geleistet werden, legt die Bauherrschaft  eine Schlussabrechnung vor, der ein Stockwerkplan und Schnittpläne gemäss  Ausführung beizulegen sind. Für Arbeiten, an die nicht auf pauschaler Basis  Beiträge geleistet werden, muss die Bauherrschaft eine Kopie der bezahlten  Rechnungen und eine Zusammenstellung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konformität der Arbeiten
                            1  Das Amt wacht darüber, dass die Arbeiten den Anforderungen der Gesetz  -  gebung über die Schulbauten entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verzögerung oder jede grössere Schwierigkeit bei der Ausführung ei  -  nes Baus oder Umbaus muss dem Amt gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahl des Baugeländes
                            1  Bei der Wahl des Baugeländes sind insbesondere zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bau- und Raumplanungsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gemeindereglemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allfällige Schulzusammenlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Lage,  die Umgebung, die  Ausrichtung und die Konfiguration  der  Örtlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine allfällige Erweiterung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Organisation der erforderlichen Schülertransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl des Baugeländes sind im Weiteren die Länge und die Sicher  -  heit der Schulwege zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahl der Architekten
                            1  Die Wahl der Architekten muss gemäss der Gesetzgebung über das öffentli  -  che Beschaffungswesen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren  Projekten führt die Bauherrschaft  einen Wettbewerb  durch.  Der Kommission ist das Wettbewerbsreglement zur Stellungnahme und der  Jury-Bericht zur Information einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Baukommission
                            1  Die Bauherrschaft setzt für jeden grösseren Bau oder Umbau eine Baukom  -  mission ein, in der die verschiedenen betroffenen Behörden so weit möglich  vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann in den Kommissionen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sporthallen für Kindergärten und Primarschulen
                            1  Für den Bau einer Sporthalle haben die Gemeinden Anspruch auf einen Bei  -  trag, wenn die Halle mindestens 8 Primarschul- und Kindergartenklassen zur  Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden arbeiten beim Bau von Sporthallen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   haben   Anspruch   auf   Beiträge   für   einen   Hallentyp,   der   der   Anzahl  Einwohner entspricht; dabei gelten folgende Normen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1000 bis 1500  Einwohnern: 15 x 26 x 6 oder 7 Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1500 bis 2000  Einwohnern: 16 x 28 x 7 Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine   Gemeinde   oder   mehrere   Gemeinden   zusammen   mit   2000   oder  mehr Einwohnern: 27 x 30 x 7 Meter oder 22 x 44 x 7 bis 9 Meter oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 x 46 x 8 bis 9 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baut   eine   Gemeinde   eine   Sporthalle,   deren   Grösse   einer   höheren  Einwohnerzahl entspricht, so hat sie nur Anspruch auf den Beitrag, der für  den Hallentypus ihrer Kategorie vorgesehen ist. Im umgekehrten Fall hat sie  nur   Anspruch   auf   den   Beitrag,   der   für   den   tatsächlich   gebauten   Hallentyp  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt von Fall zu Fall den Anspruch auf einen Beitrag an den  Bau   von   zusätzlichen   Sporthallen   fest,   den   eine   Gemeinde   oder   mehrere  Gemeinden gemeinsam planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sporthallen der Orientierungsschule
                            1  Der Hallentypus, der zu einem Beitrag berechtigt, wird von Fall zu Fall un  -  ter   Berücksichtigung   der   Anzahl   Klassen   der   betreffenden   Orientierungs  -  schule festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mobiliar und Didaktikausrüstung
                            1  Die Direktion erlässt in Form von Richtlinien, die der Staatsrat genehmigt,  eine Liste des erforderlichen Mobiliars und der erforderlichen Didaktikaus  -  rüstung der Orientierungsschulen, an die Beiträge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pauschale für definitive Schulneubauten
                            1  Die Pauschale für ein Schulzimmer sämtlicher Stufen beträgt 2340 Franken  pro Quadratmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Spezialzimmer gelten folgende Pauschalen (pro Quadratmeter):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik): Fr.  3330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauswirtschaft: Fr.  2880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bildnerisches Gestalten: Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Technisches Gestalten (mit Werkstatt): Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Musik- und Gesangsunterricht: Fr.  2880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Informatikraum: Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gemeinschaftsraum und Aula: Fr.  3780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Räume für die ausserschulische Betreuung: Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bibliothek: Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Betriebsräume: Fr.  2340
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
                            Pavillon – Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Definitive   und   längerfristig   verwendete   Pavillons   müssen   den   folgenden  Bedingungen entsprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die  verwendeten  Baumaterialien  müssen  sich  bewährt  haben  und  für  eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren beschaffen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Wärmeinstallationen, die Akustik und die Schalldämpfung müssen  den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die gewählte technische Ausrüstung (Heizung, sanitäre und elektrische  Anlagen) muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Art   der   Befestigung   der   unterrichtsspezifischen   Elemente   wie  Wandtafel,   Kartenträger,   Leinwand,   Anschlagbrett,   muss   vollständig  zufrieden stellend gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die   Raumflächen   müssen   den   reglementarischen   Bestimmungen   ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
                            Pavillon – Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten Pavillon  beträgt 1710 Franken pro Quadratmeter Nettofläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pauschale für einen definitiven oder längerfristig verwendeten
                            Pavillon – Weiterverkauf der Pavillons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Pavillons, an deren Kauf ein Beitrag geleistet wurde, weiterver  -  kauft oder nicht mehr für schulische Zwecke verwendet, so muss der Beitrag  zurückerstattet werden. Pro Nutzungsjahr reduziert sich der geschuldete Be  -  trag um einen Zehntel des Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pauschale für die Sporthallen
                            1  Für die Sporthallen wird der Beitrag auf  den folgenden  Pauschalbeträgen  berechnet:  Betrag in Franken  Für eine Halle von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'377'000  15 x 26 x 6 oder 7 Metern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'692'000  16 x 28 x 7 Metern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'890'000  27 x 30 x 7 Metern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'223'000  22 x 44 x 7 bis 9 Metern oder 26 x 46 x 8 bis 9 Metern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bedingungen für Beiträge an die Miete von Räumen oder einer
                            Sporthalle für schulische Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An   die   Miete   von   Räumen   oder   einer   Sporthalle   für   schulische   Zwecke  kann ein Beitrag geleistet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Bau geplant ist und eine plötzliche Erhöhung der Schülerbestände  zu bewältigen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine vorübergehende Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Sporthalle, die in der kantonalen Planung der Sporthallen vorgese  -  hen ist, noch nicht gebaut wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemieteten Räume oder die gemietete Sporthalle müssen den Bestim  -  mungen dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Berechnung des Beitrags an die Raum- oder Hallenmiete
                            1  Die Höhe des Beitrags an die Miete von Räumen oder einer Sporthalle für  schulische Zwecke wird auf der Grundlage des Mietpreises, ohne Nebenkos  -  ten,   berechnet;   er   beträgt   höchstens   12'600   Franken   pro   Schulzimmer   und  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anpassung der Pauschalen
                            1  Die Pauschalen können periodisch angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Planung der subventionierten Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Allgemeines
                            1  Die Bauherrschaft muss die Schulräume mit Rücksicht auf die Entwicklung  der Schülerbestände, die Unterrichtsorganisation, die geografische Lage und  eine sinnvolle Raumaufteilung in den Gebäuden planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulzimmer   müssen   insbesondere   in   den   Kindergärten   und   Primar  -  schulen so geplant werden, dass sie sich für verschiedene Unterrichtsformen  und verschiedene individuelle und Gruppentätigkeiten eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Planung der subventionierten Räumlichkeiten – Grundsatz
                            1  Bei einem Neubau muss sich die Bauherrschaft an die Planung der Räum  -  lichkeiten   mit den  in diesem  Reglement  vorgesehenen  Mindestvorschriften  halten. Abweichungen können bei Umbauten akzeptiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Planung der subventionierten Räumlichkeiten – Beschreibung
                            1  Bei Kindergärten  werden  für Klassenzimmer  mit einer Fläche von 96 m²  Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Primarschulen   werden   für   Zimmer   mit   folgender   Fläche   Beiträge  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klassenzimmer:   Fläche:   81  m².  Bei  einem  Schulhaus  mit  mehr   als  6  Schulzimmern kann von dieser Fläche abgewichen werden; im Durch  -  schnitt muss sie jedoch mindestens der oben genannten Norm entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Technisches Gestalten: Räume für technisches Gestalten für je 6 Klas  -  sen in einem Schulgebäude oder für je 3 Klassen in einem Schulkreis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2 Räume von je 60  m² für technisches Gestalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  1 Materialraum von 21  m² pro Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stützunterricht: 2 Räume von je 21  m² für pädagogischen  Stützunter  -  richt und die Schuldienste pro 6 Klassen in einem Schulhaus, aber min  -  destens ein Raum pro Schulhaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrerzimmer: für ein Schulhaus mit 6 Primarklassen: 1 Lehrerzimmer  von 30 m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Economat   (Schulmaterial):   pro   Schulhaus:   12  m²   für   2   Klassen   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  m² zusätzlich für jede weitere Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bibliothek:   in   einem   Schulhaus   mit   mindestens   6   Klassen   kann   eine  Bibliothek  von 36  m² für  den schulischen  Gebrauch  vorgesehen  wer  -  den. Die Fläche kann für jede weitere Klasse um 6  m² vergrössert wer  -  den, darf jedoch nicht mehr als 120  m² betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gemeinschaftsraum: Primarschulanlagen können je nach Bedürfnis und  unter Berücksichtigung der Schülerbestände des Schulkreises, der Or  -  ganisation des Schulkreises und der örtlichen Gegebenheiten mit einem  Gemeinschaftsraum ausgestattet sein, der auch als Essraum oder Aula  dienen kann. Er muss die Hälfte des Schülerbestandes aufnehmen kön  -  nen; pro Person sind 1,2  m² zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Orientierungsschulen wird für folgende Flächen ein Beitrag gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klassenzimmer: in der Orientierungsschule muss die durchschnittliche  Fläche der Klassenzimmer 78  m² betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spezialzimmer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Naturwissenschaften  (Biologie, Chemie, Physik) pro Gruppe bis  zu 13 Klassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  1 Raum von 90  m² mit Laboreinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  der Material- und Vorbereitungsraum von 36  m² kann 2 Spezial  -  zimmern dienen. Für weitere Spezialzimmer genügt eine zusätzli  -  che Fläche von 18  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bildnerisches Gestalten für je 20 Klassen: 1 Raum von 90  m² und  ein Materialraum von 36  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Hauswirtschaft, 150  m² für je 13 Klassen: 1 Küche, 1 Unterrichts  -  raum und 1 Economat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Musik-   und   Gesangsunterricht   für   je   30   Klassen:   1   Raum   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Informatik für je 30 Unterrichtseinheiten: 2 Räume von 90  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Technisches Gestalten für je 13 Klassen: 1 Raum von 60  m² und 1  Materialraum von 21  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werkstatt   technisches   Gestalten,   150  m²   für   je   13   Klassen:   1  Raum und 1 Materialraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aula:   die   Schulgebäude   können   mit   einer   Aula   ausgestattet   sein;   sie  muss die Hälfte des Schülerbestandes aufnehmen können; pro Person  sind 1,2  m² vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bibliothek: die Orientierungsschulhäuser verfügen über eine Bibliothek  von 90  m² für bis zu 500 Schüler. Die Fläche kann um 10  m² pro 100  weitere Schüler vergrössert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sprechzimmer   für   die   Schul-   und   Berufsberatung:   die   Orientierungs  -  schulgebäude verfügen über ein Büro von 20  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Berufsinformationszentrum: das Berufsinformationszentrum muss eine  Fläche von 60  m² aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Betriebsräume: die Schulanlagen können nach Bedarf und gemäss den  Schülerbeständen und den örtlichen Gegebenheiten folgende Betriebs  -  räume aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verwaltungs-, Direktions-, Sekretariats- und Sprechzimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Essraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Empfang und Werkstatt für den Hauswart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Putzräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Krankenzimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Räumen für die ausserschulische Betreuung beträgt die beitragsberech  -  tigte Fläche höchstens 3 m² je tatsächlich neu geschaffener Betreuungsplatz,  wobei die Zahl der anrechenbaren Plätze nicht mehr als 15 % des Schülerbe  -  stands im betroffenen Schulkreis betragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ersatz von alten, nicht subventionierten Räumen für die ausserschuli  -  sche Betreuung durch neue Räume in einem Neubau gilt als Schaffung neuer  Betreuungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a Anrechenbare Fläche
                            1  Massgebend für die Bestimmung der Beiträge ist die Nettoraumfläche aller  Zimmer und Lokale, die die Bedürfnisklausel erfüllen und deren Bemessung  dem vorliegenden Reglement entspricht. Auf diese Nettofläche werden 30 %  zugeschlagen,   um  den   Sanitärräumen,   den   Gängen   und   Treppen,   den   Um  -  kleide- und den technischen Räumen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Räume für den Sportunterricht
                            1  Die von der Eidgenössischen Sportschule Magglingen erlassenen  Normen  für die Bemessung und die Einrichtung von Sporthallen und anderen Sportan  -  lagen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden durch die kantonalen Richtlinien ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert die Grösse der Schulanlage oder einer Mittelschule mehr als eine  Sporthalle, so empfiehlt sich eine teilbare Doppel- oder Dreifachsporthalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aussenanlagen – Zonen
                            1  Für die Orientierungsschule werden die Aussenanlagen je nach Nutzung in  verschiedene Zonen aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erholungszone mit gedecktem Pausenplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zutrittszone Fussgänger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verkehrszone mit Parkplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gelände- und Anlagenzone für den Sport im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Primarschule werden die gleichen Normen empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aussenanlagen – Aussensportanlagen
                            1  Für die Orientierungsschulen umfassen die Aussensportanlagen wenn mög  -  lich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Rasenspielfeld, das sich auch für Leichtathletik eignet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Trockenplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Laufbahn mit mindestens zwei Bahnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Weitsprunganlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 10.  September 1974 zur Bundesgesetzge  -  bung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen (SGF 461.11)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Übergangsrecht
                            1  Die ernannten Mitglieder der Kommission für Schulbauten bleiben bis zum  Ende der laufenden Amtsperiode 2004-2007 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 10.  November 1997 über die Primar- und Sekundar  -  schulbauten (SGF 414.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Juli 2006 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2006  Erlass  Grunderlass  01.07.2006  2006_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2008  Erlasstitel  geändert  01.03.2008  2008_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2008  Ingress  geändert  01.03.2008  2008_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2008  Art. 26a  eingefügt  01.03.2008  2008_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2010  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 3  geändert  01.09.2011  2011_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 16  geändert  01.09.2011  2011_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 26  geändert  01.09.2011  2011_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 16  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 18  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 20  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 23  geändert  01.01.2014  2013_114  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.07.2006  01.07.2006  2006_061  Erlasstitel  geändert  22.04.2008  01.03.2008  2008_047  Ingress  geändert  22.04.2008  01.03.2008  2008_047