Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von zinslosen Darlehen für die Durchführung von baulichen Massnahmen zum Vollzug des Tierschutzgesetzes
                            436.111  Kantonsratsbeschluss  betreffend Gewährung von zinslosen Darlehen  für die Durchführung von baulichen Massnahmen  zum Vollzug des Tierschutzgesetzes  vom 29. August 1991  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Zweck  Im  Interesse  eines  beschleunigten  Vollzugs  der  Tierschutzgesetzgebung  gewährt der Kanton zur Schaffung der finanziellen Voraussetzungen zur Vor-  nahme  der  baulichen  Anpassungen  in  den  landwirtschaftlichen  Gewerben  zinslose Darlehen.  § 2  Rahmenkredit  1  Zur  Erreichung  dieses  Zwecks  wird  ein  Rahmenkredit  von  höchstens  3 Mio. Franken bewilligt.  2  Die Summe der gewährten Darlehen (zum Anfangsbestand) darf diesen  Betrag nicht übersteigen.  § 3  Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen  1  Darlehen erhalten:  Eigentümer und Pächter von eigenem oder langfristig gepachtetem Land mit  einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 4 Hektaren und 10 Rin-  der-Grossvieheinheiten.  Bei  Pachtbetrieben  müssen  ein  von  der  Pachtkom-  mission genehmigter Pachtvertrag und eine Vereinbarung mit dem Eigentü-  mer betreffend die vorzunehmenden Sanierungsmassnahmen vorliegen.  1)  GS 23, 855  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111  2  Keine Darlehen erhalten:  a)   Eigentümer und Pächter  –   von Betrieben, deren Tierbestände überhöht sind und welche die Be-  lastbarkeit des Bodens mit Hofdünger überschreiten;  –   zur Sanierung von Schweine-, Hühner- und Kleinviehställen;  –   von Betrieben, welche die Rindviehhaltung in den nächsten 5 Jahren  aufgeben wollen;  b)  Eigentümer und Pächter mit einem steuerbaren Vermögen nach kantona-  ler Veranlagung von über Fr. 700 000.–.  § 4  Betriebseigene Futterbasis  1  Darlehen werden nur gewährt, wenn für den gesamten rauhfutterverzeh-  renden  Tierbestand  ohne  Mastkälber  und  ohne  Mastschweine  eine  ausrei-  chende betriebseigene Futterbasis vorhanden ist.  2  Die betriebseigene Futterbasis wird nach der landwirtschaftlichen Nutz-  fläche  –  abzüglich  Spezialkulturen  und  Streueland  –  berechnet.  Pro  Gross-  vieheinheit (GVE) wird gemäss dem Umrechnungsfaktor nach Art. 3 der Ver-  ordnung über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpi-  nen Hügelzone vom 20. April 1983  1)  folgende Mindestfläche gefordert:  Aren je GVE:  –    Talgebiet 40 Aren;  –    Voralpine Hügelzone (VHZ) 50 Aren;  –    Bergzone 1 60 Aren;  –    Bergzone 2 70 Aren.  3  Werden Tiere gesömmert, vermindert sich die geforderte landwirtschaft-  liche  Mindestfläche  pro  GVE  entsprechend  Art.  5  Abs.  5  Bst.  a  und  b  der  Verordnung über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der vor-  alpinen Hügelzone vom 20. April 1983  1)  .  § 5  Anrechenbare Grossviehplätze  Die  aufgrund  der  eigenen  Futterbasis  ausgewiesene  Anzahl  GVE  ent-  spricht der Anzahl beitragsberechtigter Grossviehplätze (GVP) für die Durch-  führung der baulichen Massnahmen.  § 6  Anrechenbare Baukosten  Für die Durchführung der baulichen Massnahmen werden die effektiven  Kosten, höchstens jedoch Fr. 4000.– je GVP, angerechnet.  1)  SR 916.313.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Darlehenshöhe
                            1  Das Darlehen beträgt unter Vorbehalt von Abs. 2 50 % der anrechenbaren  Baukosten gemäss § 6, im Maximum Fr. 2000.– pro GVP.  2  Darlehen unter Fr. 10 000.– werden nicht gewährt. Das maximale Dar-  lehen pro Betrieb beträgt Fr. 60 000.–.  § 8  Darlehensrückzahlung  1  Die Darlehen sind innerhalb von 10 Jahren in regelmässigen Raten zu-  rückzuzahlen.  2  Die Rechnungstellung für die fälligen Rückzahlungsraten erfolgt durch  die Volkswirtschaftsdirektion jeweils per Ende März und Ende September zu  gleichen Teilen.  3  Die Rückzahlung beginnt mit dem der Darlehensauszahlung folgenden  Jahr.  § 9  Sicherstellung der Darlehen  1  Für  die  Sicherstellung  der  Darlehen  ist  eine  Grundpfandverschreibung  anschliessend an den amtlichen Schätzungswert oder im letzten Rang zu er-  richten. Auf die Erhebung von Grundbuchgebühren wird verzichtet. Der Dar-  lehensnehmer hat die Schreibgebühren zu entrichten.  2  Bei  Pachtbetrieben  ist  eine  angemessene  Sicherstellung  durch  Bürg-  schaften, Viehverschreibungen usw. vorzunehmen.  § 10  Darlehensgesuch und Entscheid  1  Das  Darlehensgesuch  ist  zusammen  mit  dem  Baugesuch, der  Baukos-  tenberechnung  und  zweckdienlichen  Planunterlagen  der  zuständigen  Ge-  meindekanzlei einzureichen.  2  Die Gemeindeverwaltung prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit  und leitet sie an die Volkswirtschaftsdirektion zum Entscheid weiter.  3  Die technische Begutachtung der Gesuchsunterlagen erfolgt durch das  Landwirtschaftsamt  1)  .  4  Nach  Abschluss  der  Bauarbeiten  wird  durch  das  Landwirtschaftsamt  1)  und die Tierschutzbeauftragten eine Schlusskontrolle durchgeführt.  1)  Fassung gemäss V über die Ämterzuteilung vom 9. Dez. 1998 (GS 26, 251)  436.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auszahlung des Darlehens
                            Die  Auszahlung  des  Darlehens  erfolgt  durch  die  Volkswirtschaftsdirek-  tion nach Meldung des Baubeginns durch den Bauherrn.  § 12  Rückwirkende Darlehensgewährung  Berechtigt für die Darlehensgewährung sind Bauvorhaben, deren Baube-  ginn nach dem 1. Januar 1991 erfolgt ist.  § 13  Befristung der Darlehensgewährung  Darlehensgesuche können bis zum 31. Dezember 1992 eingereicht wer-  den, sofern der Verpflichtungskredit gemäss § 2 noch nicht voll beansprucht  ist.  § 14  Sinngemässe Anwendung von Bundesrecht  Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Vorschriften enthält, sind  für  die  kantonalen  Darlehen  sinngemäss  das  Bundesgesetz  für  Investitions-  kredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962  1)  und die  dazugehörende Verordnung vom 15. November 1972  2)  anzuwenden.  § 15  Rechtsmittel  1  Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen  seit der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.  2  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Geset-  zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege-  gesetz)  3)  .  § 16  Inkrafttreten  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.  1)  SR 914.1  2)  SR 914.11  3)  BGS 162.1  436.111