Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues (851.4)
Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues (851.4)
Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
851.4 Kantonsratsbeschluss über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues v om 12. Februar 1959 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. b der Kantonsverfassung 2) und in Ausführung des Bun- desbeschlusses vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues 3) und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 11. Juli 1958 4) , beschliesst: § 1 1 Der Kanton fördert nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den sozia- len Wohnungsbau, um das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Miet- zinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu vermehren. 2 Ein Kantonsbeitrag wird nur für einfache, zu angemessenem Preis er- stellte, aber solide und zweckmässige Wohnungen für Familien gewährt, so- fern die im Bundesrecht umschriebenen Bedingungen erfüllt sind. 3 In erster Linie sind Wohnungen zu berücksichtigen, die sich für Familien mit minderjährigen Kindern eignen. § 2 1 Der zu leistende Beitrag besteht in der Ausrichtung jährlicher Kapital- zinsen bis zu 2 Prozent der für die Erstellung notwendigen Gesamtinvestitio- nen. 5) 1) GS 17, 515 2) BGS 111.1 3) SR 841 4) SR 841.1 5) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
851.4 2 Die Ausrichtung wird davon abhängig gemacht, dass die Einwohnerge- meinden, auf deren Gebiet Wohnbauten im Sinne dieses Beschlusses erstellt werden, 1 Prozent übernehmen. 1) 3 Sofern der Bund zufolge Erschöpfung des dem Kanton zugeteilten Kon- tingentes keinen Beitrag mehr leistet, kann der Kanton den Anteil des Bundes bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 6000.– übernehmen. Auf dieses K ontingent finden die Vorschriften des Bundes Anwendung. 4 Auf die Leistung der Gemeinde können die Leistungen anderer öffent- lich-rechtlicher Körperschaften, von Arbeitgebern, Stiftungen und gemein- nützigen Organisationen angerechnet werden. § 3 1 Die Beiträge dürfen höchstens für die Dauer von zwanzig Jahren zuge- sichert werden. 2 Die jährliche Belastung des Kantons, die Leistungen der Gemeinden nicht eingerechnet, darf den Betrag von Fr. 250 000.– nicht übersteigen. 3 Der notwendige Kredit ist jeweilen in das Budget aufzunehmen. § 4 Als Finanzinstitut bei der zusätzlichen Kapitalbeschaffung im Sinne von
Art. 10 des Bundesbeschlusses wird die Zuger Kantonalbank bezeichnet. § 5
Sofern der Bund keine Mittel gemäss Art. 10 des Bundesbeschlusses zur V erfügung stellt, sind die Einwohnergemeinden ermächtigt, die Restfinanzie- rung bis zu 90 % der Gesamtinvestitionen sicherzustellen. Die Gemeindever- sammlung bestimmt den Höchstbetrag der zu leistenden Sicherheiten. § 6 1 Die Volkswirtschaftsdirektion 2) ist zuständig: a) für die Zustimmung zur Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe (Art. 9 Abs. 2 des Bundesbeschlusses); b) für die erstmalige Festsetzung sowie für allfällige spätere Erhöhungen der Mietzinse für Wohnungen, für die ein Beitrag zugesichert wurde (Art. 11 des Bundesbeschlusses); c) für die Kontrolle gemäss Art. 16 des Bundesbeschlusses. 1) F assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215). 2) Bezeichnung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215).
2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gemäss den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) weitergezogen werden. 2) § 7 Die Vorschriften des Bundesbeschlusses über die Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht, Verjährung und Sanktionen (Art. 12 –14 des Bundes- beschlusses) finden sinngemäss auf die Leistungen des Kantons und der Ge- meinden Anwendung. § 8 Dieser Beschluss tritt, unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung, sofort in Kraft. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 1) BGS 162.1 2) Eingefügt durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 215). 851.4