Beschluss über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens
                            Beschluss über das Waldreservat Vanil du Paradis und  Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde  Estavannens  vom 19.04.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954;  in Erwägung;  Die auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens gelegenen Wälder beim Va  -  nil du Paradis und beim Vanil de la Fayère sind aufgrund ihrer Vielfalt an  Pflanzen- und Tierarten ein sehr wertvoller Bestandteil des Naturgutes.  Um diese Artenvielfalt zu erhalten, hat Pro Natura Freiburg die Schaffung ei  -  nes Waldreservats vorgeschlagen.  Die Gemeinde Estavannens, auf deren Gebiet das Reservat liegt und deren  Grundeigentum davon betroffen wird, wurde angehört; sie hat ihr Einver  -  ständnis gegeben.  Das Kantonsforstamt und die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz  haben zur Schaffung dieses Reservats und zu den entsprechenden Schutz  -  massnahmen positiv Stellung genommen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinde Estavannens, das innerhalb der Perimeter A und  B des am 20.  Oktober 1994 vom Amt für Wald und Natur  erstellten Plans im  Massstab 1:10'000 liegt, wird zum Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil  de la Fayère erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.92 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan der Perimeter ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses und  kann beim Amt für Wald und Natur  und auf der Gemeindeschreiberei von  Estavannens eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Perimeters A gelten folgende Schutzmassnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jeglicher Holzschlag und jegliche Eingriffe zur Pflege sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jegliches Befahren des Waldes und des Wanderwegs ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Jegliches Betreten des Waldes ausserhalb des Fusswegs, mit Ausnahme  der Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Entfachen von Feuer ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Jagd bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Schutzfunktion des Waldes  im Falle einer Waldkatastrophe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Innerhalb des Perimeters B gelten folgende Schutzmassnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jeglicher Eingriff, der weder der Erhaltung der Waldvegetation noch  der Erhöhung des biologischen und ökologischen Wertes dient, ist ver  -  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jeder geplante Eingriff muss dem Amt für Wald und Natur vorgängig  zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Eingriffe im Hinblick auf die Erlangung eines natürlichen Waldes  werden im Waldwirtschaftsplan eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  In diesem Sektor wird kein Eingriff vorgesehen, solange der Waldwirt  -  schaftsplan von 1987 gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Das Entfachen von Feuer ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Signalisation des Waldreservats wird von der Gemeinde Estavannens  aufgestellt und unterhalten; diese übernimmt auch den Unterhalt des Fuss  -  wegs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das Forstpersonal und die Wildhüter-Fischereiaufseher sind dienstlich ver  -  pflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses an  -  zuzeigen. Dieses Recht kann an Personen übertragen werden, die an den Stu  -  dien im Reservat mitwirken; zu diesem Zweck wird ihnen vom Amt für Wald  und Natur  eine Legitimationskarte ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Wer gegen ein Verbot nach den Artikeln 2 und 3 verstösst, wird mit Busse  bestraft. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und be  -  urteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald und des Geset  -  zes über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Das Amt für Wald und Natur  wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses be  -  auftragt, der am 1.  Mai 1995 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Geset  -  zessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.  [Der Plan der Perimeter vom 20. Oktober 1994 wird hier nicht wiederge  -  geben. Er kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.1995  Erlass  Grunderlass  01.05.1995  BL/AGS 1995 f 156 / d 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Ingress  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 1  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 3  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 7  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 5  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 6  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  Art. 6  geändert  01.07.2005  2005_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 6  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2002_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.04.1995  01.05.1995  BL/AGS 1995 f 156 / d 159  Ingress  geändert  11.12.2001  01.01.2002  2002_008