Monitoring Gesetzessammlung

Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von F... (216.51)

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Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von F... (216.51)

Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

216.51 Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleich- stellung von Frau und Mann v om 26. November 1998 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Bestand und Wahl 1 Im Kanton besteht eine neunköpfige Fachkommission für die Gleich- stellung von Frau und Mann (nachfolgend Kommission genannt). 2 Der Regierungsrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils auf Amts- dauer. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. § 2 Zusammensetzung 1 In der Kommission sind die Sozialpartner, politische Parteien sowie Organisationen, welche sich mit der Gleichstellung von Frau und Mann be- f assen, angemessen vertreten. 2 Die Kommission soll möglichst geschlechtsparitätisch zusammenge- setzt sein. 1) GS 26, 273 2) BGS 111.1
216.51 § 3 A ufgaben 1 Die Kommission fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie arbeitet mit interessierten Kreisen und Organisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug zusammen und erarbeitet und begleitet Pro- gramme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann; b) sie erteilt Teilaufträge zur Förderung der Gleichstellung an geeignete be- stehende Institutionen im Rahmen ihres Budgets; c) sie nimmt Stellung zu Gleichstellungsfragen und unterbreitet Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichheiten; d) sie nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren Stellung zu kanto- nalen Rechtsetzungsvorhaben in Bezug auf die Gleichstellung; e) sie leistet im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit und führt eine Dokumentation; f) sie erfüllt weitere Aufgaben gemäss Auftrag des Regierungsrates. 2 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. § 4 F inanzierung Der Regierungsrat kann einen Beitrag von höchstens Fr. 100 000.– ge- währen. § 5 Organisation 1 Die Kommission kann im Rahmen des Budgets Dritte mit der Erledi- gung der administrativen Belange sowie der Betreuung der Dokumentation beauftragen und Fachleute beiziehen. 2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit der Kommission mit der kantonalen Verwaltung. § 6 1) Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010. 1) F assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 2006 (GS 28, 877); in Kraft am 8. Dez 2006.
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