Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel
                            Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem  Gebiet der Gemeinde Arconciel  vom 07.01.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 25.  Juni 2001 über das Waldre  -  servat La Souche;  in Erwägung:  Der Wald von La Souche grenzt zum Teil an das Auengebiet der Kleinen  Saane und bildet daher eine wichtige Pufferzone für dieses Gebiet. Zudem  gibt es in den Felsen ein Mosaik von ökologischen Nischen mit einer grossen  Tier- und Pflanzenvielfalt. Der grösste Teil des abschüssigen Waldgebiets be  -  steht aus einem für diese Region typischen Buchenwald, der ein ausgezeich  -  netes Beispiel für ein Waldreservat eines Wirtschaftswaldes im Flachland  darstellt.  Zwischen der Stiftung Altenryf, der Eigentümerin des Waldes, und der Di  -  rektion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag  über 50 Jahre abgeschlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinde Arconciel, das innerhalb des Perimeters des am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April 2001 vom Amt für Wald und Natur  erstellten Plans im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:5000 liegt, wird zum Totalreservat La Souche erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald und Natur  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.93 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienstbarkeitsvertrag vom 25.  Juni 2001 zwischen der Stiftung Alten  -  ryf als Eigentümerin des Waldes und der Direktion des Innern und der Land  -  wirtschaft  2  )   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe sowie die Erstellung  von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes  gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen umstürzende Bäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standort  -  fremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald; die  -  ser einmalige Eingriff erfolgt spätestens bis zum 31.  Dezember 2002;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung  ihrer Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Eingriffe im archäologischen Gebiet im Hinblick auf dessen Erhaltung  oder Erforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Amt für Wald und Natur  wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be  -  auftragt, die rückwirkend auf den 1.  Januar 2002 in Kraft gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  2002_010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.01.2002  01.01.2002  2002_010