Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney
                            Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet  der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und  Villarbeney  vom 14.05.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 7.  März 2002 über das Waldreser  -  vat En  Biffé;  in Erwägung:  Die Wälder im Gebiet En Biffé in den Gemeinden Botterens, Châtel-sur-  Montsalvens und Villarbeney sind aufgrund der Vielfalt und der Seltenheit  der dort vorkommenden Pflanzenarten in ökologischer Hinsicht sehr wert  -  voll.  Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern  und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abge  -  schlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villar  -  beney, das innerhalb des Perimeters des am 23. Januar 2002 vom Amt für  Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:7000 liegt, wird zum Totalre  -  servat En Biffé erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.94 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der am 7.  März 2002 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der  Direktion des Innern und der Landwirtschaft  2  )    abgeschlossene Dienstbar  -  keitsvertrag wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes  gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und  Rutschungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eingriffe im Rutschgebiet von Villarbeney zur Sanierung oder Stabili  -  sierung der Rutschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standort  -  fremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung  ihrer Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pflegemassnahmen in artenreichen Bestandeslücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Hütten auf den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 56a des Grundbuchs von Villarbeney;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be  -  auftragt, die am 1. Juni 2002 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2002  Erlass  Grunderlass  01.06.2002  2002_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 2  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, e)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.05.2002  01.06.2002  2002_041