Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen
                            VI E/22/8  Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern  in Niederurnen  Vom 5. Juni 2018 (Stand 1. August 2018)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes  1  )  , Artikel 7 Absatz 4 des  Kantonalen Jagdgesetzes  2  )   und Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Kantonalen  Jagdverordnung  3  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Jagdverbot
                            1  Die Ausübung jeglicher Jagd bei den beiden Fabrikweihern und ihrer Um  -  gebung in Niederurnen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Jagdverbot umfasst das im Plan im Anhang bezeichnete Gebiet. Der  Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Das Departement Bau und Umwelt  kann für die Regulierung oder Vergrä  -  mung von Tierarten besondere Massnahmen anordnen, sofern dies zur Ver  -  hütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen und landwirtschaftli  -  chen Kulturen oder zur Erhaltung der Artenvielfalt notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschüsse und Fang von geschützten Arten gemäss dem Jagdgesetz sind  von der Kantonalen Wildhut auszuführen. Bei jagdbaren Arten können auch  Jagdberechtigte beigezogen werden.  1)  SR  922.0  2)  GS  VI  E/211/1  3)  GS  VI  E/211/2  SBE 2018 12  1