Reglement über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit
                            Reglement über die Beförderung im 2.  Ausbildungsjahr der  Fachangestellten Gesundheit  vom 06.07.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6.  Juni 2002 der Schweizerischen  Konferenz   der   Gesundheitsdirektorinnen   und   -direktoren   (GDK)   und   des  Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für Fachangestellte Gesundheit;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement legt die Grundsätze und die Art der Beurteilung fest, die  an der Krankenpflegeschule Freiburg im 2. Ausbildungsjahr für das Eidge  -  nössische Fähigkeitszeugnis für Fachangestellte Gesundheit angewendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es soll gewährleisten, dass für alle Lernenden die gleichen Beurteilungskri  -  terien gelten, und legt die Bedingungen für die Beförderung in das 3.  Ausbil  -  dungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 System der summativen Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beurteilungsgrundsätze
                            1  Anhand der summativen Beurteilung werden Kenntnisse und berufliche Fä  -  higkeiten am Ende des 2. Jahres geprüft; sie umfasst:  – die Prüfungen in der Schule;  – die praktische Prüfung während des 2. Praktikums;  – den Praktikumsbericht der oder des Praktikumsverantwortlichen über das  letzte Praktikum;  – die Validierung medizinaltechnischer Verrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Bildungsziele und beruflichen Kompetenzen betreffen die folgenden  Unterrichtsbereiche:  – Pflege und Betreuung;  – Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung;  – Administration und Logistik;  – medizinaltechnische Verrichtungen;  – allgemeine berufliche Kompetenzen  und das Fach  – Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Turnen und Sport werden nicht summativ beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Modalitäten
                            1  Die theoretischen Berufskenntnisse werden in jedem Unterrichtsbereich und  jedem Fach summativ geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufspraxis wird in einem praktischen Examen geprüft, das während  dem zweiten Praktikum von einer Fachperson und einer Berufsbildnerin oder  einem Berufsbildner summativ beurteilt wird (Wertung: ⅓).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenfalls für die Berufspraxis wird der Bericht des letzten Praktikums der  oder des Praktikumsverantwortlichen summativ beurteilt (Wertung: ⅔).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Ende des 2.  Jahres muss die oder der Lernende die medizinaltechni  -  schen Verrichtungen des Validierungshefts ausgeführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In jedem Ausbildungsbereich und Fach wird ein Prüfungsdurchschnitt be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einzelheiten bei der Durchführung der verschiedenen Prüfungen wer  -  den in besonderen Unterlagen festgehalten und den Lernenden mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Notenskala
                            1  Die Arbeit der Lernenden wird nach folgender Notenskala bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = Gut , zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = Genügend, den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = Schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = Sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Leistung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 beur  -  teilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten für die Unterrichtsbereiche und Fächer werden auf eine Dezimal  -  stelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Zeugnis aufgeführten Semesternoten werden auf halbe Noten gerun  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Jahresdurchschnitt und der Jahres-Gesamtdurchschnitt werden auf eine  Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beförderung in das 3.  Ausbildungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beförderung
                            1  Die Lernenden werden in das 3.  Ausbildungsjahr befördert, wenn sie die  drei folgenden Bedingungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Jahresdurchschnitt  für die theoretischen Berufskenntnisse beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 und mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der   Jahres-Gesamtdurchschnitt   in  den  berufspraktischen  Kenntnissen  beträgt 4,0 und mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die verlangten medizinaltechnischen Verrichtungen wurden erfolgreich  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Jahres-Gesamtdurchschnitt beträgt 4,0 und mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird die oder der Lernende  nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen bleibt Artikel 7 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Besuch des Unterrichts, der praktischen Übungen und der beruflichen  Praktika ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Lernende mehr als zehn Tage (Krankheit, Sonderurlaub und anderer  Urlaub) vom Unterricht und von praktischen Übungen abwesend, so können  sie nicht in das 3.  Jahr befördert werden. Die Direktion der Krankenpflege  -  schule (die Direktion) legt die zusätzliche Ausbildung fest, die erforderlich  ist, um die Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten für eine Beförderung in  das 3.  Jahr zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Lernende während der beruflichen Praktika länger abwesend (Krank  -  heit, Sonderurlaub oder anderer Urlaub), so können sie nicht in das 3.  Jahr  befördert werden bei einer Abwesenheit ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sieben Tage für alle drei Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vier Tagen pro Praktikum.  Die betreffenden Lernenden sind verpflichtet, während der ersten vierzehn  Tage der Sommerferien ein zusätzliches Praktikum von zwei Wochen zu ab  -  solvieren und eine schriftliche Arbeit zu schreiben, um in das 3. Jahr beför  -  dert zu werden. Die Direktion legt die Art und die Modalitäten des Prakti  -  kums je nach Situation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Lernende während des letzten Praktikums der praktischen Ausbildung  sechs  Tage  oder  länger  abwesend  (Krankheit,  Sonderurlaube  oder  anderer  Urlaub), so werden sie bedingt in das 3.  Jahr befördert. Der Bericht des ersten  Praktikums des 3.  Jahres aus der Hand der oder des Praktikumsverantwortli  -  chen wird summativ beurteilt. Die Note muss 4,0 oder mehr betragen, damit  die Lernenden definitiv in das 3.  Jahr befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmefälle, insbesondere krankheits- oder unfallbedingte Absenzen, die  zu längerem Ausbildungsunterbruch führen, werden von der Direktion indivi  -  duell geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Bei einer Nichtbeförderung legt die Direktion in jedem Fall und nach Prü  -  fung des Dossiers und Anhören der betroffenen Person fest, ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die oder der Lernende die Ausbildung durch Wiederholung des Schul  -  jahres wieder aufnehmen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildung der betreffenden Person beendet ist .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsprache und Beschwerde
                            1  Jeder Entscheid, der gegen eine Lernende oder einen Lernenden getroffen  wurde, kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Direktion mit Ein  -  sprache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen jeden Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen nach Mitteilung  bei   der   Direktion  für  Bildung  und  kulturelle  Angelegenheiten   Beschwerde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2004  Erlass  Grunderlass  06.07.2004  2004_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.07.2004  06.07.2004  2004_089