Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden
                            VI E/211/7  Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der  Jagd- und Fischereibehörden  (Gebührenverordnung Jagd und Fischerei, GebVJF)  Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 9a Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz  wildlebender   Säugetiere   und   Vögel  1  )    und   Artikel   22a   Absatz   3   des   Einfüh  -  rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fi  -  schereibehörden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einsätze im Schadenfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von Dritten veranlasste Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  weitere Verwaltungstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einsätze im Schadenfall
                            1  Für den Einsatz der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut bei Fallwild  im Strassenverkehr werden pauschal 100 Franken in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeitaufwand für  andere Einsätze im Schadenfall wird wie folgt in Rech  -  nung gestellt:  Personal  Gebühr  Kantonale Jagdbehörde  80 Fr. pro Std.  Wildhüter  80 Fr. pro Std.  Fischereiaufseher  80 Fr. pro Std.  Hilfspersonal  60 Fr. pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beratungen im Zusammenhang mit Wildtieren sowie freilebenden Fischen  und ihren  jeweiligen  Lebensräumen,  Wildtierschäden,  Wildschadenfeststel  -  lungen und Hegemassnahmen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Von Dritten veranlasste und fischereirechtliche Massnahmen
                            1  Der Zeitaufwand bei von Dritten veranlassten Massnahmen sowie die Mit  -  hilfe   zur   Durchführung   fischereirechtlicher   Massnahmen   wird  wie   folgt   in  Rechnung gestellt:  1)  GS  VI  E/211/1  2)  GS  VI  E/31/1  SBE 2015 59  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/7  Personal  Gebühr  Wildhüter  80 Fr. pro Std.  Fischereiaufseher  80 Fr. pro Std. (ab Fischbrutanlage)  Hilfspersonal  60 Fr. pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentlichkeitsarbeit und Führungen
                            1  Der Zeitaufwand für Führungen und Öffentlichkeitsarbeit  wird wie folgt in  Rechnung gestellt:  Tätigkeit  Gebühr  Vortrag  100 Fr.  Führung halber Tag  200 Fr.  Führung ganzer Tag  350 Fr.  Führung durch Fischbrutanlage  80 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorträge und Führungen für Schulen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere Verwaltungstätigkeiten
                            1  Für   weitere   Verwaltungstätigkeiten   werden   folgende   Bearbeitungsgebüh  -  ren erhoben:  Tätigkeit  Gebühr  Ersatz Jagdfähigkeitsausweis  30 Fr.  Ersatz Jagdpatentunterlagen  40 Fr.  Ersatz Fischereipatentunterlagen  20 Fr.  Bearbeitung Jagdpatentrückgabe  75 Fr.  Einforderung unvollständig ausgefüllter Abschussmeldekarten  40 Fr.  Einforderung verspäteter Abschusssammelkarten  50 Fr.  Einforderung verspäteter Fischereistatistiken  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sachaufwand
                            1  Soweit   es   sich   nicht   um  geringfügige   Aufwendungen   handelt,   wird   der  Sachaufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz eines Elektrofanggeräts wird mit 50 Franken in Rechnung ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spesen
                            1  Fahrspesen werden mit 0.80 Franken pro Kilometer in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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