Sozialfondsverordnung
                            VIII E/25/6  Sozialfondsverordnung  Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so  -  wie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs  -  mässigen Wetten vom 6. Mai 2012,  verordnet:  1. Geltungsbereich, Zuständigkeit, Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zusicherung   und   Gewährung   von   Beiträgen  aus dem Sozialfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständiges Departement
                            1  Das   Departement   Volkswirtschaft   und   Inneres   (Departement)   ist   das   zu  -  ständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zu  -  ständigkeit,   nimmt   das   Departement   die   sich   im   Zusammenhang   mit   der  Verwendung des Sozialfonds ergebenden Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verteilinstanzen
                            1  Das Departement beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Ge  -  such   selbstständig;   auf   diese   Weise   dürfen   jährlich   höchstens   50   Prozent  der Sozialfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung  weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Speisung
                            1  Dem   Sozialfonds   werden   jährlich   18   Prozent   der   dem   Kanton   aus   den  durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durch  -  geführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsformen
                            1  Die  Beiträge erfolgen in Form  von  direkten  Geldzahlungen, als  begrenzte  Defizitgarantien   oder   werden   im   Rahmen   von   Leistungsvereinbarungen  gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt grundsätzlich nur auf Gesuch hin.  SBE 2013 51  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/25/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auflagen, Verfall
                            1  Die   Beiträge   können   mit   Auflagen   und   Bedingungen   verbunden   werden.  Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Begünstigung
                            1  Unterstützt bzw. gefördert werden Institutionen oder Organisationen bzw.  Projekte, die einen sozialen Zweck verfolgen. Tätigkeiten im Kanton und im  Inland geniessen Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Projekten sind die geltend gemachten Kosten bzw. ein Anteil davon zu  vergüten. In den übrigen Fällen können Pauschalbeiträge gewährt werden.  2. Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt, Form
                            1  Über namhafte  und wiederkehrende  Unterstützungsbeiträge  an Organisa  -  tionen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinba  -  rung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   erfolgt  in  Form   eines   verwaltungsrechtlichen  Vertrags  unter  Vorbe  -  halt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal  vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe  der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qua  -  lität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den  Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz
                            1  Von   den   durch   die   Leistungsvereinbarungen   Begünstigten   sind   Rechen  -  schaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfun  -  gen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzungen   von  Auflagen   und   Bedingungen  der   Leistungsvereinbarung  sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 10 f. sanktio  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet  sich das Verfahren  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII E/25/6  3. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verletzung der Auskunftspflichten etc.
                            1  Werden   Pflichten   verletzt,   wie   diejenige   zur   Erteilung   wahrheitsgetreuer  Auskunft,   insbesondere   im   Rahmen   der   Gesuchstellung,   können   Beiträge  verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zu  -  rückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   fehlbaren   natürliche   Personen   oder   von   ihnen   vertretene   juristische  Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstüt  -  zungsleistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Bei  -  trägen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.  4. Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement   Volkswirtschaft   und   Inneres   regelt,   soweit   erforderlich,  die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Inhalt der Verteilkriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auszahlungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugäng  -  lich zu machen.  3