Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung
                            Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung  einer Schülerunfallversicherung  vom 12.05.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 31.  Januar 2006;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 18.  November 1971 betreffend Errichtung einer Schülerun  -  fallversicherung (SGF 842.2.4) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übergangsrecht – Subsidiäre Garantie des Staates
                            1  Der Staat gewährleistet subsidiär die Übernahme der Leistungen, die über  die Aufhebung des Gesetzes hinaus erteilt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übergangsrecht – Übertragung und Verwendung des Vermögens
                            1  Das Vermögen der Schülerunfallversicherung wird in einen Fonds übertra  -  gen, der von der für die Finanzen zuständigen Direktion  1  )   verwaltet und für  die Deckung der garantierten zukünftigen Leistungen und der Verwaltungs  -  kosten verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Subsidiär und im Rahmen der verfügbaren Mittel kann der Fonds dazu ver  -  wendet werden, in Härtefällen Familien von Kindern, die verunfallen oder  ein anderes, schwerwiegendes gesundheitliches Problem haben, Beiträge zu  gewähren. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die  Gewährung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird grundsätzlich aufgelöst, wenn alle Schadenfälle erledigt  sind und keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  September 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2006  Erlass  Grunderlass  01.09.2006  2006_040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.09.2019  2019_009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2019  Art. 3 Abs. 1a  eingefügt  01.09.2019  2019_009  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.05.2006  01.09.2006  2006_040