Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung
                            Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung  vom 19.04.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umwelt  -  schutz vom 7.  Oktober 1983;  gestützt auf die Artikel 15–18 der Technischen Verordnung über Abfälle vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember 1990;  gestützt auf den Artikel 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985;  auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die kantonale Abfallplanung wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Planung ist für das weitere Vorgehen der Kantons- und Gemeindebe  -  hörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die  Direktion für Raumentwick  -  lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die planausführende Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Es wird eine ständige Arbeitsgruppe für die Abfallplanung eingesetzt. Diese  Arbeitsgruppe nimmt Stellung zu den wichtigen Problemen bei der Verwirk  -  lichung der Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die an der Ausarbeitung der Planung mit  -  gewirkt haben, führen ihre Tätigkeit bis zum Ende der Amtsperiode weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss bis 31.01.1998 unter 810.21 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Beschluss vom 3.  Dezember 1973 betreffend die Beseitigung von Ab  -  fällen aus Haushalt und Industrie (SGF 812.15) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Mai 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.1994  Erlass  Grunderlass  01.05.1994  BL/AGS 1994 f 235 / d 239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.04.1994  01.05.1994  BL/AGS 1994 f 235 / d 239