Verordnung über den Unterstützungsbeitrag an die Personalverbände
                            Verordnung über den Unterstützungsbeitrag an die  Personalverbände  vom 12.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 128a des Gesetzes vom 17.  Oktober 2001 über das  Staatspersonal (StPG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für das dem StPG unterstellte Personal mit einem un  -  befristeten Anstellungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höhe des freiwilligen Unterstützungsbeitrags
                            1  Der   freiwillige   Unterstützungsbeitrag   (der   Unterstützungsbeitrag)   beträgt  Fr. 2.50 pro Monat (30 Franken pro Jahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird nicht im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird jeden Monat vom Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab  -  gezogen, sofern ein Gehalt geschuldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einverständnis oder Ablehnung
                            1  Das Einverständnis mit dem Abzug des Unterstützungsbeitrags wird voraus  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer mit dem Abzug des Unterstützungsbeitrags nicht einverstanden ist, teilt  dies der zuständigen Lohnberechnungsstelle schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Modalitäten
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei ihrer Anstellung als Bei  -  lage zum Anstellungsvertrag Unterlagen, mit denen sie eine Ablehnungser  -  klärung abgeben können. Die Unterlagen werden in gegenseitigem Einver  -  nehmen zwischen dem Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des  Kantons Freiburg und dem Amt für Personal und Organisation verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Ablehnungserklärung in  -  nert derselben Frist, die für die Unterzeichnung und Rücksendung ihres An  -  stellungsvertrags gilt, an die auf den Unterlagen angegebene Adresse schi  -  cken. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Ablehnungserklärung eingegangen,  so wird der Unterstützungsbeitrag mit Wirkung ab dem Anstellungsdatum er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit eine Ablehnungser  -  klärung abgeben oder eine bestehende Ablehnungserklärung widerrufen. Die  entsprechende   Mitteilung   muss   schriftlich   an   die   zuständige   Lohnberech  -  nungsstelle erfolgen. In diesem Fall wird der Beitrag ab dem auf die Ableh  -  nungserklärung   folgenden   Monat   nicht   mehr   erhoben   beziehungsweise   ab  dem auf den Widerruf folgenden Monat erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlung der Unterstützungsbeiträge
                            1  Die Zahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt an die Staatsbuchhaltung.  Diese leitet sie an den Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des  Kantons Freiburg auf das von ihm angegebene Konto weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenschutz
                            1  Die Ablehnungs- und Zustimmungserklärungen werden ausschliesslich von  den für die Verwaltung der Gehälter des Staatspersonals zuständigen Perso  -  nen bearbeitet. Zugriff auf die entsprechenden Daten haben nur die Personen,  die aufgrund ihrer Funktion Zugriff auf die Lohnverwaltungssoftware haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übergangsbestimmung
                            1  Das  Amt  für Personal  und Organisation stellt  dem  gesamten betroffenen  Personal bis spätestens Anfang März 2007 die Unterlagen nach Artikel 4 zu.  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Ablehnungserklärung innert  zwei Wochen an die in den Unterlagen angegebene Adresse zurücksenden.  Ist nach Ablauf dieser Frist keine Ablehnungserklärung eingegangen, so wird  der Unterstützungsbeitrag rückwirkend ab dem 1.  Januar 2007 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Erlass  Grunderlass  01.01.2007  2006_168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_172  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.12.2006  01.01.2007  2006_168