Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
                            Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der  Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung  für den Betrieb eines Museums in der Burg  Vom 21. November 1974 (Stand 26. Februar 2005)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  nach   Kenntnisnahme   eines   Berichts   des   Regierungsrates   vom   5.  Februar  1974,  beschliesst:  1. Übernahme der Burgliegenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat genehmigt den Abtretungsvertrag vom 22.  Dezember 1972  zwischen der Einwohnergemeinde Zug und dem Kanton Zug betreffend die  Übernahme der Burgliegenschaft in Zug durch den Kanton (Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss diesem Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als his  -  torisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrich  -  ten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der  zu gründenden «Stiftung Museum in der Burg Zug» für die Führung eines  Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kreditbeschlüsse für die Instandstellung der Burg als historisches Mu  -  seum und für die Einrichtung als Museum gemäss Abs.  2 unterliegen dem  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Kredit für die Instandstellung und den Umbau der Burg gemäss  -  halb eines Jahres die unentgeltliche Rückübertragung der Burg Zug an die  Einwohnergemeinde Zug zu verlangen. Macht die Einwohnergemeinde Zug  von diesem Recht keinen Gebrauch, entfällt die Verpflichtung des Kantons  gemäss Abs.  2.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Richtprojekt des kantonalen Hochbauamtes vom März 1972 für die  Restauration der Burg in Zug und deren Umgestaltung zu einem Museum  wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Ausarbeitung   des   Ausführungsprojektes   wird   ein   Kredit   von  Fr.  250  000.– bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Planungs-   und   Baukosten   sind   in   der  Ausserordentlichen   Verkehrs  -  rechnung   im   Abschnitt   «Neu-   und   Erweiterungsbauten»   unter   dem   Titel  «Burg in Zug», auszuweisen und auf die Vermögensrechnung (Verwaltungs  -  liegenschaften) zu übertragen.  2. Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in  der Burg in Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton errichtet unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» eine  öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die  Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsge  -  -  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu unterhalten, welches Einblick in alle Epochen der zugerischen Geschich  -  te und Kultur gewährt. Das Museum ist im Sinne eines sogenannten aktiven  Museums auszugestalten und zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übereignet der Stiftung sein Museumsgut im Sinne von §  7 ge  -  mäss separatem Verzeichnis und übernimmt die Kosten für den Betrieb des  Museums   bis   zu   13/20.   Die   entsprechenden   Kredite   sind   jeweilen   in   das  Budget aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kantonsrat   erlässt   die   Satzungen   der   Stiftung  1  )  ,   sobald   die   entspre  -  chenden Beschlüsse über die Beteiligung der Einwohnergemeinde Zug, der  Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug gemäss §  6 dieses  Kantonsratsbeschlusses vorliegen.  1)  BGS  423.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ab 2005 leistet der Kanton einen jährlichen Beitrag gemäss Art.  3  Abs.  2  der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Errichtung der Stiftung wird von folgenden Minimal-Leistungen der  Einwohnergemeinde Zug, der Bürgergemeinde Zug und der Korporations  -  gemeinde Zug abhängig gemacht:  1.  Leistung   eines   einmaligen   Gründungsbeitrages   der   drei   Gemeinden  von je Fr.  100  000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Mu  -  seumsgut.  2.  Leistung eines jährlichen Beitrages gemäss Art.  4 der Satzungen der  Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976  2  )  .  3.  Übergabe ihres Museumsgutes an die Stiftung zu Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab   2005   leisten   die   Einwohnergemeinde   Zug   und   die   Korporationsge  -  meinde   Zug   jährliche   Beiträge   gemäss   Art.  4   der   Satzungen   der   Stiftung  Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Museumsgut besteht aus der historisch-antiquarischen Sammlung der  Bürgergemeinde   Zug   und   weiteren   Kunst-   und   Kulturgegenständen   des  Kantons und der beteiligten Gemeinden aus der Zeit vor 1900.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  das  vom  Kanton   und  von  den  beteiligten  Gemeinden  eingebrachte  Museumsgut bestehen separate Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Ge  -  brauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben  einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen Beitrag zu leis  -  ten. Sie können zudem ihr Museumsgut im Sinne von §  7 an die Stiftung zu  Eigentum übergeben.  *  2)  BGS  423.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   unter   Vorbehalt   von   §  34   der   Kantonsverfassung  2  )  sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.11.1974  21.11.1974  Erlass  Erstfassung  GS 20, 577  16.12.2004  26.02.2005  § 5 Abs. 5  geändert  GS 28, 281  16.12.2004  26.02.2005  § 6  totalrevidiert  GS 28, 281  16.12.2004  26.02.2005  § 8 Abs. 1  geändert  GS 28, 281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.11.1974  21.11.1974  Erstfassung  GS 20, 577
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 5 16.12.2004
                            26.02.2005  geändert  GS 28, 281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 16.12.2004
                            26.02.2005  totalrevidiert  GS 28, 281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 16.12.2004
                            26.02.2005  geändert  GS 28, 281