Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz
                            IV G/1/4  Verordnung über den Fonds für Natur- und  Landschaftsschutz  *  Vom 5. Mai 2009 (Stand 1. September 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  16  Absatz  2 des Gesetzes vom 2.  Mai 1971 über den Na  -  tur- und Heimatschutz  1  )  ,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlage und Zweck
                            1  Der Fonds basiert auf Artikel  16 des Gesetzes über den Natur- und Heimat  -  schutz. Er dient in erster Linie dem Ausgleich von unregelmässig anfallen  -  den Einnahmen und für die Rückstellung unspezifischer Ersatzzahlungen  und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einnahmen und Entnahmen
                            1  Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und  Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den  Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz  dem Fonds für Natur- und  Landschaftsschutz  zugunsten der Laufenden  Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand  ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz  zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter  die Regelung gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ersatzzahlungen oder Bussen
                            1  Unspezifische Ersatzzahlungen und Bussen werden in den Fonds für Na  -  tur- und Landschaftsschutz eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höchstbestand
                            1  Der Fonds darf den Bestand von 600  000  Franken nicht überschreiten. Ein  über diesem Maximum liegender Saldo ist am Jahresende der Laufenden  Rechnung des Kantons gutzuschreiben. Mittel gemäss Artikel  3 fallen bei  der Berechnung des Höchstbestandes nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltung
                            1  Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.  1)  GS  IV  G/1/1  SBE XI/3 240  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung
                            1  Die bisherige Rückstellung für Natur- und Landschaft wird in den Fonds  überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung  tritt am 1.  Januar 2009 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV G/1/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.09.2014  Erlasstitel  geändert  SBE 2014 25  22.04.2014  01.09.2014  Ingress  geändert  SBE 2014 25  22.04.2014  01.09.2014  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2014 25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 25  Ingress  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 22.04.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
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