Richtlinien SJD über die Dauer der Aufbewahrung und die Beseitigung der Polizeidaten
                            Richtlinien SJD über die Dauer der Aufbewahrung und die  Beseitigung der Polizeidaten  vom 27.04.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2009)  Die Sicherheits- und Justizdirektion  1  )  gestützt auf Artikel 38d Abs. 2 des Gesetzes vom 15.  November 1990 über  die Kantonspolizei;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
                            1  Diese Richtlinien legen die Dauer der Aufbewahrung der von der Kantons  -  polizei zu polizeilichen Zwecken verwendeten Personendaten sowie das Ver  -  fahren und die Modalitäten zu deren Beseitigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten für elektronische Daten wie für physische Informationsträger, un  -  abhängig davon, ob diese elektronischen Daten zugeordnet sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   gelten   ausschliesslich   für   Daten   in   Datensammlungen,   für   die   die  Kantonspolizei im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz verantwort  -  lich ist; vom Bund oder von anderen öffentlichen Organisationen verwendete  Datensammlungen, an denen die Kantonspolizei direkt oder indirekt beteiligt  ist, sind gemäss den für diese anzuwendenden Spezialbestimmungen gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten, die nicht zu polizeili  -  chen Zwecken verwendet werden, gilt die gewöhnliche Datenschutzregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Zu polizeilichen Zwecken verwendete Personendaten im Sinne dieser Richt  -  linien (Polizeidaten) sind alle Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben  der Kantonspolizei (Polizeiaufgaben) benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeidaten sind in Datensammlungen für Verbrechensermittlung sowie in  anderen Polizeidatensammlungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datensammlungen für Verbrechensermittlung werden mit Daten ge  -  speist, die im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bege  -  hung von  Verbrechen,   Vergehen  und  Übertretungen,   mit   Ausnahme  der  Übertretungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz und der im kantonalen  Recht vorgesehenen Übertretungen, beschafft worden sind. Sie umfassen aus  -  serdem die Datensammlungen nach Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die anderen Polizeidatensammlungen sind die Datensammlungen, die die  übrigen Polizeidaten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Liste der Polizeidaten
                            1  Die Kantonspolizei erstellt eine Liste der zu polizeilichen Zwecken verwen  -  deten Daten, wobei sie gestützt auf das der Beschaffung der Daten zugrunde  liegende Ereignis die für die Verbrechensermittlung verwendeten Daten von  den für andere polizeiliche Zwecke verwendeten Daten trennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorbehaltenes Recht
                            1  Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Berichtigung oder die  Vernichtung von Daten auf Verlangen der betroffenen Personen bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dauer der Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Polizeidaten dürfen von der Kantonspolizei so lange aufbewahrt werden,  wie sie von ihr zur Erfüllung ihrer Polizeiaufgaben benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen, unter Vorbehalt der besonderen Fälle nach Artikel 13, am Ende  der Aufbewahrungsfristen nach den Artikeln 6–10 beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in bundesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufbewahrungsfris  -  ten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Polizeidaten in Datensammlungen für Verbrechensermittlung –
                            Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufbewahrungsdauer für Daten in Datensammlungen für Verbrechen  -  sermittlung beträgt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  80 Jahre für unverjährbare Verbrechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20 Jahre für die übrigen Verbrechen und für Vergehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10 Jahre für Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten über Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Hand  -  lung minderjährig waren, dürfen höchstens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten über eine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtigt  wird, müssen nach Abschluss des Verfahrens beseitigt werden, wenn die Per  -  son nicht mehr verdächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Polizeidaten in Datensammlungen für Verbrechensermittlung –
                            Polizeidaten in den Datensammlungen der internen Auskunfts  -  zentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Datensammlungen der internen Auskunftszentrale umfassen Daten über  nicht überprüfte Tatsachen, die ausserhalb eines Ermittlungsverfahrens für  die Verbrechensermittlung aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Daten werden in einer eigenen Datenbank erfasst, die getrennt vom  zentralen Informationssystem betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen höchstens 3 Jahre lang aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeidaten in anderen Polizeidatensammlungen – Grundsatz
                            1  Die Aufbewahrungsdauer für Daten in anderen Polizeidatensammlungen be  -  trägt 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Polizeidaten in anderen Polizeidatensammlungen – Besondere
                            Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Daten über den Verlust oder den Diebstahl von Identitätsausweisen werden  bis zum Wiederauffinden der Dokumente, längstens aber während 50 Jahren  ab Erfassung des Verlustes oder des Diebstahls aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten über vermisste Personen werden so lange aufbewahrt, als die Betrof  -  fenen nicht gefunden sind, längstens aber bis diese das 99.  Lebensjahr er  -  reicht hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mehrere Erfassungen
                            1  Werden Polizeidaten zu mehreren Vorfällen ein und demselben Täter zuge  -  schrieben, so werden alle diese Person betreffenden Daten bis zum Ablauf  der längsten Frist aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind mehrere Personen an einer strafbaren Handlung beteiligt, so müssen  bei Abschluss der Ermittlungen die Daten über jede einzelne Person separat  bearbeitet werden, sodass die Verlängerung nach Absatz 1 ausschliesslich für  die rückfällige Person Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fristberechnung
                            1  Die Frist beginnt mit dem Datum der Erfassung. Bezieht sich die Datenein  -  tragung auf eine andauernde Situation, so beginnt die Frist mit dem Datum  der Beendigung dieser Situation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Beim Abschluss des Fallbearbeitungsverfahrens sowie bei einer Verlänge  -  rung nach Artikel 13 wird den einzelnen Polizeidaten, die im Zusammenhang  mit dem betreffenden Vorfall aufbewahrt werden, manuell oder automatisch  ein Ablaufdatum zugeordnet, das nach den Artikeln 6–10 bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind nach den Artikeln 14  ff. zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausnahme
                            1  Nach Abschluss der Aufbewahrungsfrist kann die Kommandantin oder der  Kommandant der Kantonspolizei anhand einer konkreten, auf einen Einzel  -  fall bezogenen Dossieranalyse beschliessen, die Aufbewahrung für eine von  ihr oder ihm bestimmte Dauer zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung ist zulässig in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Aufbewahrung ist weiterhin nötig für die Verhütung und die Ver  -  folgung von schwerwiegenden Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Aufbewahrung ist aus besonderen Gründen wie zu wissenschaftli  -  chen, didaktischen oder statistischen Zwecken gerechtfertigt; die Daten  dürfen nur in anonymisierter Form verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen nach Absatz 2 Bst. a darf die neue Frist nicht länger sein als  die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen ursprünglichen Fristen, und eine er  -  neute Verlängerung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei bestimmt in  Dienstanweisungen die Kriterien für die Selektion der Dossiers, die ihr oder  ihm zwecks Analyse unterbreitet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Im Allgemeinen
                            1  Polizeidaten, die auf elektronischen und/oder physischen Datenträgern auf  -  bewahrt werden, werden beseitigt, indem sie entweder im Staatsarchiv ar  -  chiviert oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ablieferung an das Archiv
                            1  Polizeidaten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden gemäss den  ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vernichtung
                            1  Polizeidaten, die vom Staatsarchiv für nicht archivierungswürdig erachtet  werden, sind so zu vernichten, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr mög  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten und Umsetzung
                            1  Diese Richtlinien treten am 1.  Mai 2009 in Kraft. Die betroffenen Personen  können ab diesem Zeitpunkt nach der Datenschutzgesetzgebung ihre Anwen  -  dung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen setzt die Kantonspolizei die Richtlinien folgendermassen um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie beseitigt bis zum 31.  Dezember 2009 die physischen Informations  -  träger mit Polizeidaten, die vor der Inbetriebnahme des automatisierten  Polizeidatenverwaltungssystems beschafft worden sind und deren Auf  -  bewahrungsfrist in Anwendung der Artikel 6–10 abgelaufen ist; Doku  -  mente, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, werden mit  einem Beseitigungsdatum versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie trifft die nötigen Vorkehrungen, damit im erwähnten System eine  automatisierte  Beseitigung  der   Polizeidaten   spätestens  am   1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 betriebsbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Veröffentlichung
                            1  Wegen ihres allgemeinen Interesses werden diese Richtlinien in der Amtli  -  chen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2009  Erlass  Grunderlass  01.05.2009  2009_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.04.2009  01.05.2009  2009_045