Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey
                            Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf  dem Gebiet der Gemeinde Charmey  vom 21.10.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli  1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober  1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März  1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14.  April  2003 über das Waldre  -  servat La Leyte–Motélon;  in Erwägung:  Die Wälder La Leyte–Motélon auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey sind  aufgrund der Vielfalt der dort vorkommenden Pflanzenarten und seltenen su  -  balpinen Pflanzengesellschaften in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll. Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1400 m trifft man auf einzelne Arven oder Arvenbestände, die, obgleich es  sich nicht um Arvenwälder im pflanzensoziologischen Sinne handelt, diesem  Wald einen besonderen Wert verleihen.  Diese Wälder waren vom Sturm Lothar am 26. und 27.  Dezember 1999 stark  betroffen. Die grossen Flächen mit geworfenen und liegen gelassenen Bäu  -  men tragen entscheidend zur Diversifizierung dieses Lebensraums bei. Dass  sich diese Flächen während der nächsten Jahre ohne menschliches Eingreifen  entwickeln können, ist für dieses Waldreservat von grosser Wichtigkeit.  Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu  -  tionen und der Land und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag  über 50 Jahre abgeschlossen.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.96 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinde Charmey, das innerhalb des Perimeters des am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  April  2003 vom Geometerbüro  Pochon-Choffet  SA, in Bulle, erstellten  Plans im Massstab 1:4000 liegt, wird zum Waldreservat La Leyte–Motélon  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald und Natur  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der am 14.  April  2003 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und  der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos  -  sene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt. Die Auszahlung des Kantonsbei  -  trags, wie er im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehen ist, hängt von der Auszah  -  lung des beantragten Bundesbeitrags ab. Wird der Bundesbeitrag vermindert,  so wird der Kantonsbeitrag proportional reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes  gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und  Rutschungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  waldbauliche   Eingriffe   zur   Beseitigung  von  auf  Weiden  gestürzten  Bäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Fällen von Bäumen zur Gewährleistung der Sicherheit entlang des  Weges zur Alphütte Vajillère de la Générale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä  -  fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom  Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge  -  lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Fassung von Quellen zur Versorgung von Alpen und Alphütten in  der Nähe des Perimeters des Reservats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Alphütten La Générale  und Tissiniva in einem Umfang von maximal 10  Ster pro Jahr für die  Alphütte La Générale und 15  Ster pro Jahr für die Alphütte Tissiniva;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung  der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2003  Erlass  Grunderlass  01.11.2003  2003_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, d)  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.10.2003  01.11.2003  2003_132