Verordnung über das Waldreservat Galm Süd, auf dem Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm
                            Verordnung über das Waldreservat Galm Süd, auf dem  Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds  Galm  vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli  1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober  1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März  1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 3.  Dezember  2003 betreffend das  Waldreservat Galm Süd;  in Erwägung:  Das Waldreservat Galm Süd gehört zum Galmwaldkomplex und umfasst eine  Fläche von 25,8  ha. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister-  Buchenwald in verschiedenen Ausbildungen. Dieses Reservat ist ein typi  -  sches Beispiel für produktiven Mittellandwald.  Der Sturm Lothar vom 26. und 27.  Dezember  1999 hat rund 45  % des Be  -  standes (4000  m³) umgeworfen. Der grösste Teil des Sturmholzes wurde von  den Eigentümern geerntet. Auf einigen Flächen wurde das Holz jedoch liegen  gelassen, wodurch ökologisch interessante  Vegetationsabfolgeflächen ent  -  standen. Im Perimeter befinden sich einige nicht standortgemässe Fichten  -  stangenhölzer und -dickungen sowie eine Lärchendickung. Es wurde be  -  schlossen, dass im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei  den Fichtenstangenhölzern mit einem Fichtenanteil von mehr als 80  % ein  einmaliger, grosser Eingriff vorgenommen wird. Die Nadelholzdickungen  werden jedoch in ihrem Zustand belassen.  Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die  natürliche Entwicklung in den Windwurfflächen sowie in den intakten Be  -  ständen dieses produktiven Mittellandwalds angestrebt.  Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutio  -  nen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Jahre abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.98 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm, das  innerhalb des Perimeters des am 22.  Oktober  2003 vom Bureau Nouvelle  Forêt, Freiburg, erstellten Plans im Massstab  1:7500 liegt, wird zum Waldre  -  servat Galm Süd erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der am 3.  Dezember  2003 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und  der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos  -  sene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Wegen und  Pfaden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt  -  schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä  -  fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom  Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge  -  lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterhalt von Picknickplätzen und Feuerstellen am westlichen Wald  -  rand (Gemeinde Jeuss) und am südlichen Waldrand (Gemeinde Gur  -  mels);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  waldbauliche Eingriffe in den Stangenholzbeständen mit einem Fich  -  tenanteil von mehr als 80  % im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser  Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Sanierung der Gründeponie gemäss der Weisung des Amts für Um  -  welt vom 20.  November 2003;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Entfernung alter Wildschutzzäune;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die allfällige Räumung der ungenutzten militärischen Einrichtungen so  -  wie die Wiederinstandstellung des Waldbodens auf den Grundstücken  der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Departement für Verteidigung,  Bevölkerungsschutz und Sport, VBS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die eventuelle Schaffung eines Lehrpfades oder die Errichtung von  Schautafeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Erlass  Grunderlass  16.12.2003  2003_189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, c)  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.12.2003  16.12.2003  2003_189