Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge
                            VII D/4/2  Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die  Besteuerung der Wasserfahrzeuge  Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung  1  )  , das Einfüh  -  rungsgesetz vom 4.  Mai 1980 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt  2  )  und das Gesetz vom 1.  Mai 1977 über die Besteuerung der Wasserfahrzeu  -  ge  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Departement für Sicherheit und Justiz
                            1  Das   Departement   für   Sicherheit   und  Justiz   übt  die  Aufsicht   über  den  Vollzug aus. Es vollzieht das Bundesrecht, die interkantonalen Vereinbarun  -  gen und die Vorschriften des kantonalen Gesetzes, soweit nicht durch inter  -  kantonales Recht oder diese Verordnung eine andere Verwaltungsbehörde  für zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
                            1  Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zu  -  sammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzun  -  gen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilli  -  gungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantona  -  les Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteu  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den  kantonalen Gewässern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantonspolizei   erlässt   Verbote   und   Verkehrsbeschränkungen   der  Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen  für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder in  -  terkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.  *  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  VII  D/4/1  3)  GS  VII  D/43/1  SBE IX/7 378  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            *   Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zulässige   Höchstgeschwindigkeit   für   Motorboote   beträgt   auf   dem  Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entspre  -  chenden Signalisation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII D/4/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.09.2014  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2014 27  22.04.2014  01.09.2014  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 27  22.04.2014  01.09.2014  Art. 3a  eingefügt  SBE 2014 27  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/4/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 22.04.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 22.04.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 22.04.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
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