Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve
                            Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf  dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve  vom 02.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 1.  Dezember 2009 betreffend das  Waldreservat Iles de Villeneuve;  in Erwägung:  Die Wälder des Gebiets Iles de Villeneuve mit einer Fläche von 38,61 ha am  linken Ufer der Broye auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve (FR) sind  ökologisch sehr wertvoll: Sie befinden sich in einem Auengebiet von nationa  -  ler Bedeutung, weisen seltene Pflanzengesellschaften (Typischer Lungen  -  kraut-Buchenwald,   Aronstab-Buchenwald,   ehemaliger   Zweiblatt-Eschen  -  mischwald auf Aueböden, ehemaliger Ulmen-Eschen-Auenwald, Silberwei  -  den-Auenwald, Seggen-Schwarzerlenbruchwald) und eine relativ naturnahe  Zusammensetzung des Bestandes auf und befinden sich an ruhiger Lage.  Der Verlauf der Broye war bereits in der Mitte des 19.  Jahrhunderts korrigiert  und begradigt  worden  und die Bestände  haben  sich zum  Grossteil  vom  Fliessgewässer losgelöst mit Ausnahme derjenigen, die noch im Einflussbe  -  reich des Grundwasserspiegels der Broye liegen. 2003 wurden in einem Teil  des Perimeters Revitalisierungsmassnahmen durchgeführt, damit die Broye  im Falle eines Hochwassers im Wald über die Ufer treten kann. Massnahmen  zur Revitalisierung des Auengebiets sind mit einer Ausscheidung des Wald  -  reservats weiterhin möglich.  Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die  natürliche Entwicklung dieser Tieflandaue angestrebt.  Zwischen dem betreffenden Waldeigentümer und der Direktion der Institutio  -  nen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.3.11 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet, das im Perimeter des am 1.  Dezember 2009 vom Büro Nouvelle  Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:7500 liegt, wird zum  Waldreservat Iles de Villeneuve erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienstbarkeitsvertrag, der am 1.  Dezember 2009 zwischen dem betref  -  fenden Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land-  und Forstwirtschaft abgeschlossen wurde, wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Dämmen des linken  Broyeufers,   wenn   dabei   die   vorhandenen   Zugangswege   durch   das  Waldreservat benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Bauten und Anlagen im  südwestlichen Teil des Reservats, die im Fall eines Hochwassers erlau  -  ben, dass die Broye über die Ufer tritt und das Wasser wieder in die  Broye zurückfliesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingriffe zur Wiederherstellung der Auendynamik der Broye sowie Re  -  vitalisierungsmassnahmen an Zuflüssen, die durch das Waldreservat  fliessen, und an bestehenden stehenden Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt  -  schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs,  der Kantonsstrasse und der Telefonkabel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfa  -  des oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  allfällige Untersuchungen und, wenn nötig, die Sanierung einer ehema  -  ligen Deponie, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Zugang zur Broye zur vorübergehenden Wasserentnahme für land  -  wirtschaftliche Betriebe, die an das Reservat grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  Erlass  Grunderlass  02.03.2010  2010_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.03.2010  02.03.2010  2010_030