Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            222.3  K  onkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung  zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  v  om 5./20. November 1903  1)  Art. 1  Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in  einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann,  wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen  W  ohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess ge-  führt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten  werden;  ebenso  darf  das  Verlangen, einen  für  die  Prozesskosten  haftenden  Ve  rtreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei  oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.  Art. 2  Diese  Vorschriften  finden  ebenfalls  Anwendung  auf  Schweizerbürger,  welche  in  einem  auswärtigen  Staate  wohnen, der  der  internationalen  Über-  einkunft vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht  2)  ,  beigetreten  ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer  der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.  Der Schweizerische Bundesrat,  nach  Einsicht  in  das  Konkordat,  welches  die  Kantone  Zürich,  Luzern,  Basel-Stadt,  Schaffhausen,  Appenzell  A.-Rh.,  St.  Gallen,  Aargau,  Waadt,  Neuenburg  und  Genf  betreffend  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung für die Prozesskosten abgeschlossen haben,  1)  Nicht in GS (SH III, 286); SR 273.2. Vom Kantonsrat genehmigt am 6. Nov. 1902 (SH III, 287, Anm.  *)  ). –  Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus, Solothurn, Basel-  Stadt,  Basel-Land,  Schaffhausen,  Appenzell  A.-Rh.,  St.  Gallen,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau,  Tessin,  W  aadt, Neuenburg, Genf und Jura.  2)  Heute: der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betr. Zivilprozessrecht oder der internationalen  Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht (SR 0.274.11/.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.3  in Berücksichtigung, dass dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde  oder den Rechten anderer Kantone zuwider wäre,  in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung  1)  ,  beschliesst:  1.   Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation  als vollziehbar erklärt.  2.   Dieser  Beschluss  ist  nebst  dem  Konkordat  in  die  eidgenössische  Geset-  zessammlung aufzunehmen.  3.   Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später  erfolgende  Beitrittserklärungen  durch  den  Bundesrat  in  der  eidgenössi-  schen Gesetzessammlung zu publizieren sind und dass von der Publika-  tion  hinweg  das  Konkordat  auch  für  die  neu  beigetretenen  Kantone  Rechtswirksamkeit2) erhält.  Bern, 5./20. November 1903  1)  SR 101  2)  Der Regierungsrat hat den Beitritt am 18. Nov. 1903 erklärt; die Beitrittserklärung ist am 30. Nov. 1903 in  der AS veröffentlicht worden (AS 19, 789).