Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit
                            Reglement über die Verwendung des Fonds für  anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der  Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit  vom 12.03.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf die Artikel 30–32 des Gesetzes vom 9.  September 2005 über die  Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der   Fonds   für   anwendungsorientierte   Forschung   und   Entwicklung   (der  Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-SA) dient der  Finanzierung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung der  Schule. Mit dem Fonds müssen insbesondere die Kosten im Zusammenhang  mit Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung ge  -  deckt werden können (Lancierung, Realisierung, Nachwuchsförderung und  Überwachung sowie Verwertung und Bekanntmachung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höchstbetrag
                            1  Das Vermögen des Fonds darf 300'000 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung des Fonds und Befugnisse des Verwaltungsaus -
                            schusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie Artikel 1 entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das vorgestellte Projekt eine erhebliche strategische Bedeutung für die  Entwicklung, Positionierung und die Partnerschaften der FHF-SA be  -  deutet, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Finanzierung des Projekts nicht vollständig durch einen privaten  oder öffentlichen Partner gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 428.93 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhand der Kriterien von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsausschuss  in erster Instanz über die Gewährung der gesamten oder eines Teils der bean  -  tragten Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsunterlagen
                            1  Das Beitragsgesuch für ein Projekt muss die gesamten Finanzierungsmög  -  lichkeiten durch Dritte berücksichtigen. Dem Gesuch sind Unterlagen mit  den folgenden Angaben beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name der für das Projekt verantwortlichen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Budget und/oder Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beträge unter 5000 Franken reicht ein ausführliches Gesuch mit Be  -  gründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Das vollständige Beitragsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten  des Fondsverwaltungsausschusses zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Departemente werden zur Stellungnahme eingeladen; diese  wird den Gesuchsunterlagen beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident leitet eine Kopie der Unterlagen spätes  -  tens zwei Wochen vor der Sitzung an die übrigen Mitglieder des Verwal  -  tungsausschusses weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen werden an der Sitzung von der für das Projekt verantwortli  -  chen Person oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verwaltungsausschuss entscheidet über das Gesuch und teilt der verant  -  wortlichen Person ihren Entscheid mit Begründung spätestens zwei Monate  nach Eingang des Gesuchs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegen den Entscheid des Verwaltungsausschusses kann die für das Projekt  verantwortliche Person innert 30 Tagen nach Erhalt beim Direktionsrat der  FHF-SA Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Direktionsrat entscheidet an seiner nächsten auf den Eingang der Be  -  schwerde folgenden ordentlichen Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen und Abstimmungsverfahren
                            1  Die   Sitzungen   des   Verwaltungsausschusses   werden   von   der   Präsidentin  oder vom Präsidenten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge  -  fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse durch schriftliche Befragung können mit der einfachen Mehrheit  der Mitglieder des Verwaltungsausschusses gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterschriften
                            1  Die Zahlungsanweisungen des Fonds werden von zwei dazu ermächtigten  Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollen
                            1  Die FHF-SA unterbreitet dem Finanzinspektorat jeweils Ende des Rech  -  nungsjahres die Fondsbuchhaltung und einen Kurzbericht über den Stand der  Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   FHF-SA   kontrolliert   den   Fortschritt   der   vom   Fonds   finanzierten  Projekte und evaluiert die erzielten Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  März 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2007  Erlass  Grunderlass  01.03.2007  2007_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2008  Art. 5  geändert  01.01.2009  2008_123  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.03.2007  01.03.2007  2007_034