Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft
                            Reglement über die Verwendung des Fonds für  anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der  Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft  vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf die Artikel  51–53 des Gesetzes vom 2.  Oktober 2001 über die  Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Der   Fonds   für   anwendungsorientierte   Forschung   und  Entwicklung   (der  Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (die FHF-  TW) dient der Finanzierung von Projekten, die an der Schule im Bereich der  anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durchgeführt werden.  Mit den Fondsbeiträgen müssen insbesondere die Lancierungskosten von  Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gedeckt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höchstbetrag
                            1  Der Fonds darf über finanzielle Mittel von höchstens 500'000  Franken ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung des Fonds
                            1  Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn eine der folgenden Bedin  -  gungen erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Projekt ist für die Entwicklung der FHF-TW oder einer ihrer Schu  -  len von grosser strategischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 428.42 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der finanzielle Beitrag wird benötigt, damit ein Projekt vorbereitet und  insbesondere bei der Fachhochschule Westschweiz (FH-Westschweiz),  bei der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) oder beim  Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen  Forschung (SNF) eingegeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die für das Projekt benötigte Drittfinanzierung kann von keinem priva  -  ten oder öffentlichen Partner übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Fällen   nach   Absatz   1   Bst.   b   kann   ein   Beitrag   von   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  Franken pro Projekt gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsunterlagen
                            1  Das Beitragsgesuch für ein Projekt muss die gesamten Finanzierungsmög  -  lichkeiten durch Dritte berücksichtigen. Dem Gesuch müssen Unterlagen mit  folgenden Angaben beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name der verantwortlichen Person des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Budget oder Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der geforderte Beitrag 20'000  Franken nicht übersteigt, werden nur die  Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, b, c und e verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichen der Gesuchsunterlagen
                            1  Die Gesuchsunterlagen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des  Verwaltungsausschusses des Fonds zusammen mit der Stellungnahme der  betroffenen Schuldirektion eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident leitet eine Kopie der Unterlagen spätes  -  tens zwei Wochen vor der Sitzung an die anderen Mitglieder des Verwal  -  tungsausschusses weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen werden an der Sitzung von der verantwortlichen Person des  Projekts oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsausschuss entscheidet innert kurzer Frist über das Gesuch  und begründet seinen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid wird der verantwortlichen Person des Projekts über die Di  -  rektion der betroffenen Schule eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitzungen und Abstimmungsverfahren
                            1  Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses  werden  von der Präsidentin  oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit  -  glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterschriften
                            1  Die Zahlungsanweisungen des Fonds werden von zwei dazu ermächtigten  Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle
                            1  Die FHF-TWG unterbreitet dem Finanzinspektorat jeweils am Ende des  Rechnungsjahres die Fondsbuchhaltung, das gesetzlich vorgeschriebene In  -  ventar sowie einen Kurzbericht über den Stand der Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2008  Art. 6  geändert  01.01.2009  2008_123  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.12.2003  01.01.2004  2003_191