Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter
                            Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen  Güter  vom 01.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bundesverordnung vom 29.  November 2002 über die Beför  -  derung gefährlicher Güter auf der Strasse;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 15.  Juni 2001 über Gefahrgutbeauf  -  tragte  für   die  Beförderung   gefährlicher   Güter   auf  Strasse,   Schiene  und  Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Volkswirtschaftsdi  -  rektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung  über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahr  -  gutbeauftragten zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die  Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse  zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung  der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten  Ausbildungsbescheinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für den Arbeitsmarkt
                            1  Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug  der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern,  den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bun  -  desverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantons -
                            chemiker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwir  -  kung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonsche  -  miker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzge  -  bung über Gifte betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
                            1  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die  Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbe  -  hörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 4  geändert  01.01.2013  2012_115  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  01.12.2003  01.01.2004  2003_176