Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten
                            Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des  Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten  vom 09.02.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2012)  Die Direktion für Gesundheit und Soziales  gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 4.  November 2011 über die Finan  -  zierung der Spitäler und Geburtshäuser;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Beteiligung des Staates an  den Kosten der Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner aus me  -  dizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital, das für die betreffen  -  de Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist  (Nicht-Listen-Spital).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Medizinische Gründe
                            1  Medizinische Gründe liegen vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Notfall oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht wer  -  den können, das auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis ausserhalb des Kantons Freiburg  eintritt, die medizinische Versorgung unmittelbar geleistet werden muss und  es nicht möglich oder zumutbar ist, die Patientin oder den Patienten in ein  Spital zu verlegen, das für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des  Kantons Freiburg aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spitalaufenthalt auf ärztliches Gesuch
                            1  Hält die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt es für notwendig,  eine Patientin oder einen Patienten aus medizinischen Gründen in einem  Nicht-Listen-Spital zu hospitalisieren, so richtet sie oder er ein Kostengut  -  sprachegesuch an das Kantonsarztamt, das die medizinischen Gründe des  Spitalaufenthalts beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kostengutsprachegesuch muss mindestens zehn Tage vor dem geplan  -  ten Eintritt in das Nicht-Listen-Spital mit dem offiziellen Formular grund  -  sätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) an das Kantonsarztamt gerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch unverzüglich von der behan  -  delnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt oder vom Aufnahmespital an  das Kantonsarztamt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spitalaufenthalt auf Patientengesuch
                            1  Begibt sich eine Patientin oder ein Patient direkt in ein Nicht-Listen-Spital,  so holt dieses grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) unverzüglich  mit dem offiziellen Formular eine Kostengutsprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert der Zustand der Patientin oder des Patienten keine notfallmässige  Versorgung und birgt eine Verlegung keine grössere Gefahr für die Gesund  -  heit, so informiert das Aufnahmespital die Patientin oder den Patienten über  die allfälligen finanziellen Konsequenzen der Hospitalisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung
                            1  Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt durch das Kantonsarztamt  eine begründete Verfügung über das Kostengutsprachegesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsweg
                            1  Gegen Verfügungen über Kostengutsprachen kann innerhalb von 30 Tagen  beim Kantonsarztamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache  enthält eine kurze Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Frist getroffen. Sie  können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechnungsstellung
                            1  Das Aufnahmespital richtet seine detaillierte Rechnung an das Amt für Ge  -  sundheit des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit führt die Zahlungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 13.  Dezember 2004 über das Verfahren für die finan  -  zielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem  ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Februar 2012 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  Erlass  Grunderlass  01.02.2012  2012_007  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.02.2012  01.02.2012  2012_007