Verordnung über die Förderangebote
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/12/2  Verordnung über die Förderangebote  (Vom 11. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  die  Artikel  48,  49  und  50  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  2001  über  Schule und Bildung (Bildungsgesetz),  1)  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Diese Verordnung regelt das Förderangebot für  –  den Sprachheilkindergarten,  –  Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten,  –  besonders Begabte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Förderangebote dienen der Ausbildung und Erziehung von Lernenden,  des Kindergartens und der Volksschule, welche  –  Lern- oder Leistungsschwierigkeiten haben,  –  dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder  –  zu weitergehenden Leistungen fähig sind.  Zudem  dienen  sie  sprachauffälligen/-behinderten  Kindergartenkindern,  die  eine intensive Förderung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Massnahmen  und  Angebote  sind  grundsätzlich  auf  die  individuellen  Voraussetzungen sowie die schulische und gesellschaftliche Integration der  Lernenden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Förderung  kann  integrativ  im  Klassenverband,  in  speziell  gebildeten  Klassen oder durch Einzelmassnahmen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Förderangebote  sind  durch  den  Schulpsychologischen  Dienst  zeitlich  zu befristen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Angebote der Schulgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulgemeinden haben bei Bedarf  –  für   Lernende   mit   Lese-,   Rechtschreib-   und/oder   Rechenschwächen  (Legasthenie- und Diskalkulietherapie, Stützunterricht) und  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderangebote – V  IV  B/12/2  –  für  besonders  begabte  Lernende  (vorzeitige  Einschulung,  fachbezogene  Leistungsgruppen,  Überspringen  einer  Klasse,  vorzeitiger  Übertritt  in  höhere Klassen)  Förderangebote sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Förderunterricht  kann  durch  einzelne  Förderlektionen  oder  durch  ambulante  Fördermassnahmen  (Heilpädagogische  Schülerhilfe)  abgedeckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist darauf zu achten, dass diese Angebote nach Möglichkeit im Schul-  haus und in einem dafür geeigneten Raum durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anzahl  Stellenprozente  für  Förderangebote  richtet  sich  nach  der  Pen-  senpoolregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schulgemeinden  können  mit  Bewilligung  des  Departements  für  Bildung  und Kultur (Departement) einen Sprachheilkindergarten führen.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Erziehungsberechtigten,   die   Lehrperson   oder   ein   Arzt/eine   Ärztin  können Lernende, bei denen ein Förderangebot angezeigt ist, nach gegen-  seitiger  Rücksprache  zur  Abklärung  beim  Schulpsychologischen  Dienst  anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erziehungsberechtigten,   die   Lehrperson   oder   ein   Arzt/eine   Ärztin  können  ein  sprachauffälliges  Kind  nach  gegenseitiger  Rücksprache  zur  Abklärung beim Logopädischen Dienst anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5*  Aufnahmeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  die  Aufnahme  in  ein  Förderangebot  entscheidet  die  zuständige  Schulbehörde  aufgrund  des  Antrages  des  Schulpsychologischen  Dienstes.  Bei  Schulen  mit  heilpädagogischer  Schülerhilfe  entscheidet  die  Schul-  behörde  aufgrund  des  Antrages  der  Heilpädagogischen  Fachperson.  Der  Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schulpsychologischen Dienst liegt ein Bericht der Klassenlehrperson  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei medizinischen Anliegen ist ein Bericht eines Arztes/einer Ärztin einzu-  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Aufnahme in den Sprachheilkindergarten entscheidet die zustän-  dige Schulbehörde auf Antrag des Logopädischen Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  der  vorzeitigen  Einschulung  entscheidet  die  Schulbehörde  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 43 Absatz 2 des Bildungsgesetzes auf schriftliches Gesuch der Erzie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 8 – 3 3  Förderangebote – V  IV  B/12/2  hungsberechtigten und nach Beizug der Kindergartenlehrperson. In diesem  Fall muss der Schulpsychologische Dienst nicht zwingend beigezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Durchführung  Die Förderlektionen ausserhalb des Klassenverbandes erfolgen nach Rück-  sprache  mit  allen  Beteiligten  während  oder  ausserhalb  der  ordentlichen  Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Verfahren beim Überspringen einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anmeldung und die Aufnahme gelten die Artikel 5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Überspringen einer Klasse ist sowohl auf der Primar- als auch auf der  Sekundarstufe I möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Verfahren bei Rückschulung aus dem Sprachheilkindergarten  Über  die  Rückschulung  in  den  Regelkindergarten  entscheidet  die  zustän-  dige  Schulbehörde  auf  Antrag  des  Logopädischen  Dienstes  und  nach  Beizug der Lehrperson des Sprachheilkindergartens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  die  Förderangebote  übernehmen  die  Schulgemeinden  und  der Kanton je hälftig gemäss Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe  a  des Bildungs-  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten haben keine Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  können  jedoch  an  den  Kosten  der  Förderangebote  beteiligt  werden,  sofern  sie  Abklärungen,  Massnahmen  oder  Dienstleistungen  wünschen,  welche über die vom Departement festgelegten Angebote hinausgehen.  III. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Lernende mit Lese-, Recht-  schreib-  und/oder  Rechenschwäche  werden  von  Legasthenie-  und  Diskal-  kulietherapeutinnen/-therapeuten,   Heilpädagoginnen/Heilpädagogen   oder  Stützlehrpersonen erteilt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderangebote – V  IV  B/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heilpädagogische Schülerhilfe wird von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Sprachheilkindergarten  wird  von  einer  Sprachheilkindergartenlehrper-  son geführt, welche über eine anerkannte Ausbildung zur Kindergartenlehr-  person  mit  Weiterbildung  zur  Lehrperson  für  den  Sprachheilkindergarten,  zur Logopädin/zum Logopäden oder zur Heilpädagogin/zum Heilpädagogen  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Lehrpersonen  verfügen  über  einen  vom  Departement  anerkannten  Fähigkeitsausweis für die zu unterrichtende Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Departement   entscheidet   über   die   Anerkennung   gleichwertiger  Diplome oder über die Zulassung weiterer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Weiterbildung  Die  Organisation  und  die  Durchführung  obliegen  der  kantonalen  Lehrerin-  nen- und Lehrerweiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  die  Bildungsziele  zu  erreichen,  arbeiten  Erziehungsberechtigte,  Lehr-  personen, Therapeutinnen und Therapeuten, Lernende, Schulbehörden und  Fachstellen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vertretung der Lehrpersonen für Förderangebote nimmt an der Team-  sitzung bzw. am Konvent teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen   die   Unterstützung   der   Erziehungsberechtigten   und   die   willige  Mitarbeit  der  Lernenden,  können  die  Schulbehörden  das  Förderangebot  beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Anstellungsbedingungen  Die  Lehrpersonen  für  Förderangebote  werden  gemäss  Artikel  63  des  Bil-  dungsgesetzes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS II C/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 8 – 3 3  Förderangebote – V  IV  B/12/2  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Pensen  Der  Schulgemeinde  stehen  für  sonderpädagogische  Massnahmen  Pensen  gemäss der Pensenpoolregelung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 3 Abs. 5, 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 und 5 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Jan. 2008 (SBE 10. Bd. Heft 7 S. 437) Art. 5 Abs. 1 in Kraft ab 1. Februar 2008
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