Verordnung über die Verwendung der Personendaten von Frauen, die nicht am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie teilnehmen
                            Verordnung GSD über die Verwendung der Personendaten  von Frauen, die nicht am kantonalen Programm zur  Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie  teilnehmen  vom 06.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008)  Die Direktion für Gesundheit und Soziales  gestützt auf den Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung vom 3.  November 2003  über das Register für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brust  -  krebs durch Mammographie;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Personendaten von Frauen, die ausdrücklich auf die Teilnahme am  kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs (das Früherken  -  nungsprogramm) verzichten, werden aufbewahrt, um zu vermeiden, dass die  -  sen Frauen bei einem späteren periodischen Aufruf eine erneute Einladung  zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm geschickt wird. Jede weitere  Verwendung dieser Daten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Personendaten von Frauen, die auf die Einladung zur Teilnahme am  Früherkennungsprogramm nicht antworten, werden aufbewahrt. Das Scree  -  ning-Zentrum schickt diesen Frauen einige Monate später ein Erinnerungs  -  schreiben und lädt sie dann alle zwei Jahre ein, am Früherkennungspro  -  gramm teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personendaten von Frauen, die im Lauf des Früherkennungsprogramms  gestorben sind oder das Alter von 70 Jahren erreicht haben, werden unkennt  -  lich gemacht und aufbewahrt, damit sie bei der Evaluation des Früherken  -  nungsprogramms verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2008  Erlass  Grunderlass  01.07.2008  2008_012  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.02.2008  01.07.2008  2008_012