Beschluss über den Ärzte-Rahmentarif
                            Beschluss über den Ärzte-Rahmentarif  vom 07.04.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1998)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 18.  März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG);  in Erwägung:  Nach der genannten Bestimmung setzt die Kantonsregierung bei der Geneh  -  migung des Vertragstarifs einen Rahmentarif fest. Der Vertragstarif wurde  am 12.  Januar 1998 genehmigt, mit einem Taxpunktwert des Ärztetarifs von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.90 Franken und einem Taxpunktwert der medizinischen Analysen von 3.70  Franken. Der Rahmentarif wird grundsätzlich so festgesetzt, dass seine Min  -  destansätze unter und seine Höchstansätze über dem genehmigten Vertragsta  -  rif liegen. Der Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer verlangt  einen Rahmentarif von 5 Rappen, die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg  einen solchen von 10  % über oder unter dem Vertragstarif.  Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung.  Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll er es den Ärzten erlauben, ihre  Leistungen zu Tarifen anzubieten, die leicht unter oder über dem Tarif des  bestehenden Vertrags liegen. Er soll ausserdem die Parteien dazu bringen,  möglichst rasch einen neuen Vertrag zu vernünftigen Bedingungen abzu  -  schliessen. Der Preisüberwacher hat sich für +/-  5  Rappen ausgesprochen. Es  ist angebracht, dieser Empfehlung zu folgen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird ein Ärzte-Rahmentarif festgelegt, dessen Mindestansatz 5 Rappen  unter und dessen Höchstansatz 5 Rappen über den entsprechenden Ansätzen  des genehmigten Vertragstarifs liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1998 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1998  Erlass  Grunderlass  01.01.1998  BL/AGS 1998 f 177 / d 176  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.04.1998  01.01.1998  BL/AGS 1998 f 177 / d 176