Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug der Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton erwachsenden Lasten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und den Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
                            Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug  der Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton  erwachsenden Lasten aus der Alters- und  Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und den  Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und  Kleinbauern  vom 18.04.1972 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Beschluss vom 18.  April 1972 betreffend die Beiträge der  Gemeinden an die dem Kanton aus der Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung erwachsenden Lasten;  gestützt auf den Beschluss vom 18.  April 1972 betreffend die Beiträge der  Gemeinden an die dem Kanton aus der Invalidenversicherung erwachsenden  Lasten;  gestützt auf Artikel 9 der Ausführungsverordnung vom 19.  März 1971 zum  Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;  gestützt auf den Beschluss vom 28.  Dezember 1954 betreffend die Beteili  -  gung der Gemeinden an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirt  -  schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;  in Erwägung:  Der Staat hat bis jetzt darauf verzichtet, von den Gemeinden Akontozahlun  -  gen auf ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV, der IV und der Familienzu  -  lagen in der Landwirtschaft zu verlangen, obwohl er selber dem Bund alle  Trimester vorschussweise Anzahlungen zu leisten hat. Angesichts der ständi  -  der Akontozahlungen, das bei den Ergänzungsleistungen der AHV/IV bereits  in Kraft steht, zu verallgemeinern. Zu diesem Zwecke ist es angebracht, die  Rechnungen der vier obgenannten Sozialeinrichtungen zu einer jährlichen  Abrechnung zusammenzufassen. Die Gemeinden werden inskünftig drei vier  -  teljährliche Anzahlungen zu leisten haben, von denen jede einem Viertel ih  -  res Gesamtbeitrages für das Vorjahr entspricht. Der Saldo ist nach Vorlegung  der Schlussabrechnung bis zum 31.  März des nächstfolgenden Jahres zu ent  -  richten.  Durch diese Änderung wird es den Gemeinden möglich sein, die ihnen auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gebiet der Sozialversicherung erwachsenden Lasten, die sich bisher auf  die ersten vier Monate des Jahres konzentrierten, auf das ganze Jahr zu ver  -  teilen. Es wird sich daraus auch eine Vereinfachung ihrer Beziehungen zu  den Bezirkseinnehmereien ergeben.  Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels, des Gewer  -  bes und des Sozialfürsorgewesens,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellt die Rechnungen betref  -  fend die von den Gemeinden infolge ihrer Beteiligung an den finanziellen  Lasten des Kantons für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Inva  -  lidenversicherung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die Familien  -  zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern geschuldeten  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Berechnung des Beitrages jeder Gemeinde erfolgt gemäss dem Be  -  schluss vom 13.  Dezember 1982 betreffend die Beteiligung der Gemeinden  an den finanziellen Lasten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie Artikel 9 der  Ausführungsverordnung vom 19.  März 1971 zum Gesetz über die Ergän  -  zungsleistungen zur AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Bekanntgabe der Jahresabrechnungen an die Gemeinden erfolgt bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März des der Berechnungsperiode folgenden Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Finanzverwaltung ist mit dem Bezug der Gemeindebeiträge nach Mass  -  gabe der durch die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellten Einnah  -  men-Bordereaux beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die belasteten Gemeinden leisten ihre Beiträge an folgenden Fälligkeitster  -  minen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entrichtung von drei Akontozahlungen, die je einem Viertel der Beteili  -  gung für das Vorjahr entsprechen, bis zum 30.  Juni, 30.  September und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entrichtung des Beitragssaldos nach Vorlegung der Jahresabrechnung  bis zum 31.  März des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist im Einvernehmen mit der Fi  -  nanzdirektion mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Alle entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung vom 19.  März 1971 zum Gesetz  über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie die Artikel 3 und 4 des  Beschlusses vom 28.  Dezember 1954 betreffend die Beteiligung der Gemein  -  den an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeit  -  nehmer und Kleinbauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die  Rechnungstellung und den Bezug der Gemeindebeiträge für das Jahr 1972.  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.1972  Erlass  Grunderlass  18.04.1972  BL/AGS 1972 f 88 / d 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1982  Art. 2  geändert  01.01.1983  BL/AGS 1982 f 235 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_054  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.04.1972  18.04.1972  BL/AGS 1972 f 88 / d 89