Reglement über die Gewährung von wissenschaftlichem Urlaub am Kantonsspital
                            Reglement über die Gewährung von wissenschaftlichem  Urlaub am Kantonsspital  vom 23.05.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 46 des Gesetzes vom 22.  Mai 1975 über das Dienst  -  verhältnis des Staatspersonals (StPG);  gestützt auf das Reglement vom 23.  Mai 1995 über die Anstellung der Chef  -  ärzte und stellvertretenden Chefärzte des Kantonsspitals;  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der wissenschaftliche Urlaub soll dem Anspruchsberechtigten erlauben, sei  -  ne Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, an besonderen wissen  -  schaftlichen Projekten teilzunehmen sowie Kontakte mit anderen Spitälern  herzustellen oder zu unterhalten, die für sein Fachgebiet spezifische Kennt  -  nisse und Techniken anzubieten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruchsberechtigte
                            1  Die Chefärzte, die stellvertretenden Chefärzte, der Chefapotheker und der  Laborleiter kommen in regelmässigen Zeitabständen in den Genuss eines  wissenschaftlichen Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer
                            1  Für die Chefärzte beträgt die Dauer eines wissenschaftlichen Urlaubs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei Monate, wenn sie sechs bis elf Dienstjahre in ihrer Funktion  vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sechs Monate, wenn sie zwölf bis achtzehn Dienstjahre in ihrer Funkti  -  on vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neun Monate, wenn sie mehr als achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion  vollendet haben; diese Dauer entspricht der Gesamtdauer der wissen  -  schaftlichen Urlaube und kann nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die stellvertretenden Chefärzte, den Chefapotheker und den Laborleiter  beträgt die Dauer eines wissenschaftlichen Urlaubs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Monate, wenn sie sechs bis elf Dienstjahre in ihrer Funktion  vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vier Monate, wenn sie zwölf bis achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion  vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sechs Monate, wenn sie mehr als achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion  vollendet haben; diese Dauer entspricht der Gesamtdauer der wissen  -  schaftlichen Urlaube und kann nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung kann kein wissen  -  schaftlicher Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezahlung
                            1  Während des wissenschaftlichen Urlaubs erhält der Anspruchsberechtigte  die Grundbesoldung, die ihm in seiner Funktion zusteht, abzüglich 25  % zur  Deckung eines Teils der Kosten für die Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vertretung
                            1  Der Anspruchsberechtigte schlägt für die Zeit seines wissenschaftlichen Ur  -  laubs eine Person zu seiner Vertretung vor und regelt durch Delegierung das  Problem der Führung des Dienstes während seiner Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisekosten und der Unterhalt gehen zu Lasten des Anspruchsberech  -  tigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voraussetzungen
                            1  Ein wissenschaftlicher Urlaub kann nur mit Zustimmung der Direktion des  Kantonsspitals (das Spital) und des Vorstandes des Ärztekollegiums gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann ihre Zustimmung erteilen, wenn sie sich vergewissert  hat, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Anspruchsberechtigte während seines Urlaubs Tätigkeiten nach  -  geht, die mit dem Zweck des wissenschaftlichen Urlaubs nach Artikel 1  übereinstimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vertretung des Anspruchsberechtigten in einer für das Spital befrie  -  digenden Weise gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            1  Das von der Spitaldirektion genehmigte Gesuch wird der Verwaltungskom  -  mission vor dem 30. März des Jahres unterbreitet, das der Gewährung des  Urlaubs vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Gesuch sind die Tätigkeiten des Urlaubsbezügers während seines wis  -  senschaftlichen Urlaubs und die beschlossenen Vertretungsmodalitäten anzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission entscheidet über die Gewährung oder Nichtge  -  währung des Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übersteigen die Urlaubsgesuche die Budgetmöglichkeiten des Spitals oder  stellen sie den guten Spitalbetrieb in Frage, so schlägt die Direktion eine  Prioritätenliste vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.1995  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 214 / d 217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.05.1995  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 214 / d 217