Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen
                            IV B/1/4  Verordnung über die Organisation der kantonalen  Schulen  (Schulorganisationsverordnung, SOV)  Vom 24. Oktober 2018 (Stand 1. August 2019)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Berufsbildung  1  )   und Artikel 32 Absatz 2 des Bildungsgesetzes  2  )  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufsicht  der kantonalen Schulen.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schulleitung
                            1  Die   Kantonsschule,   die   Gewerblich-industrielle   Berufsfachschule   sowie  das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales verfügen über je eine Schul  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Füh  -  rung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt die Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist die vorgesetzte Instanz für das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wahlbehörde
                            1  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schulleitung.  3. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtsgremien
                            1  Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates.  1)  GS  IV  B/51/1  2)  GS  IV  B/1/3  SBE 2019 26  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gewerblich-industrielle   Berufsfachschule   sowie   das   Bildungszentrum  Gesundheit und Soziales werden von Kommissionen beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtsgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der  Schulleitung   wohnen   den   Sitzungen   der  Aufsichtsgremien   mit   beratender  Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fachliche Aufsicht
                            1  Den   Aufsichtsgremien   obliegt   auf   strategischer   Ebene   die   fachliche   Auf  -  sicht über den Betrieb ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regelungskompetenzen
                            1  Die   Aufsichtsgremien   erlassen   für   ihre   Schulen   die   nötigen   Regelungen,  namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgän  -  gen soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Qualitätssorge
                            1  Die Aufsichtsgremien  sorgen mit  ihrer Verbindung zur Arbeitswelt  und zu  abgebenden   und   abnehmenden   Schulen   für   eine   Aussensicht   und   leisten  damit einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der ganzen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berichterstattung
                            1  Die   Aufsichtsgremien   können   sich   von   der   Schulleitung   Bericht   erstatten  lassen, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausschüsse oder Subgremien
                            1  Die Aufsichtsgremien können Ausschüsse oder Subgremien einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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