Verordnung über die Kommission für Lehrmittel
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/32/3  Verordnung über die Kommission für Lehrmittel  (Vom 4. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 85 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bil-  dung (Bildungsgesetz),  1)  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ernennt eine Kommission für Lehrmittel (Lehrmittelkom-  mission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese ist dem Departement für Bildung und Kultur (Departement) zugeord-  net, an das sie Anträge stellt und von dem sie Aufträge entgegennimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  Person  der  Hauptabteilung  Volksschule  und  Sport  (Hauptabteilung)  hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Lehrmittelkommission  sind  mit  je  einem  Mitglied  vertreten  und  stimmberechtigt:  –  der Kindergarten,  –  die Primarschule 1./2. Klasse,  –  die Primarschule 3./4. Klasse,  –  die Primarschule 5./6. Klasse,  –  die Oberschule,  –  die Realschule,  –  die Sekundarschule phil. I,  –  die Sekundarschule phil. II,  –  die Kleinklassen und Sonderschulen,  –  die Hauswirtschaft, Textiles Gestalten, Werken,  –  die Kantonsschule,  –  das Bildungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Aktuarin oder einen Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Lehrmittelverwalterin  oder  der  Lehrmittelverwalter  nimmt  von  Amtes  wegen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittelkommission – V  IV  B/32/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Wahl / Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stufenvertretungen werden vom Regierungsrat auf Antrag der Stufen-  konferenzen bzw. des Kantonsschulkonvents für eine Amtszeit von vier Jah-  ren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommissionsmitglieder, welche die Stufe wechseln oder aus dem Lehramt  ausscheiden, werden ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Rücktritt  aus  der  Lehrmittelkommission  ist  spätestens  zwei  Monate  vor Semesterende schriftlich an den Regierungsrat, mit Kopie an den Vorsitz  der Kommission, zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrmittelkommission  berät  auf  Antrag  der  Hauptabteilung  oder  der  Stufenkonferenzen über die unterrichtsleitenden und ergänzenden Lehrmittel  und  deren  Gebrauchsdauer  sowie  über  die  Unterrichtshilfen.  Sie  schlägt  diese  gemäss  Artikel  98  Bildungsgesetz  dem  Departement  zur  Bewilligung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt ein Lehrmittelverzeichnis, welches die vom Departement bewil-  ligten unterrichtsleitenden und ergänzenden Lehrmittel und Unterrichtshilfen  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will  eine  Lehrperson  ein  nicht  aufgeführtes  Lehrmittel  verwenden,  so  hat  sie die schriftliche Bewilligung der zuständigen Fachperson der Hauptabtei-  lung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kommission  berät  in  Lehrmittelfragen  die  Leitung  der  Lehrmittel-  verwaltung und des Didaktischen Zentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann mit Genehmigung des Departements und in Zusammenarbeit mit  der Lehrmittelverwaltung eigene Lehrmittel schaffen oder bestehende Lehr-  mittel überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigung Die Mitglieder der Kommission für Lehrmittel beziehen gemäss dem Be- schluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder 1)
                            ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Aufhebung bisherigen Rechts  Das  Reglement  vom  24.  Mai  1993  für  die  Lehrmittelkommission  wird  auf-  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II C/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Lehrmittelkommission – V  IV  B/32/3